Schwerwiegender Mangel 2
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Studentinnen S1, S2 und S3 wollen Schülern Nachhilfe geben und dafür die Nachhilfe-GbR gründen. Sie einigen sich auf einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag. Die 17-jährige S3 ist aber als einzige der drei minderjährig und wird bei dem Vertragsschluss nicht vertreten. Im Anschluss geben sie vielen Schülern Nachhilfe.
Einordnung des Falls
Schwerwiegender Mangel 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Nachhilfe-GbR beruht auf einem fehlerhaften Gesellschaftsvertrag und ist in Vollzug gesetzt worden.
Ja, in der Tat!
2. Ob die Minderjährigkeit einen schwerwiegenden Mangel begründet, hängt vom Alter des Minderjährigen ab.
Nein!
3. Trotz des schwerwiegenden Mangels der Minderjährigkeit ist die Nachhilfe-GbR hier entstanden.
Genau, so ist das!
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jomolino
3.8.2021, 16:46:16
Das mit der herrschenden Meinung stimmt nicht ganz oder? Liegt die nicht eher bei der Auffassung der MJ sei sogar Gesellschafter - nur ohne Pflichten - geworden, um Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis zu ermöglichen? Zumindest hätte ich mir diese abweichende Darstellung hier gewünscht…
t o m m y
3.8.2021, 19:36:26
das ist hM und wird auch von gegenstimmen als hM bezeichnet (vgl. mükobgb/schäfer 705 rn. 348). es gibt dazu auch mehr als nur eine gegenansicht (bspw. von gar kein schutz [schäfer] über keine verlust-, sondern nur gewinnbeteiligung [flume] hin zu grds auch keine gewinnbeteiligung [k. schmidt]). das ist dann aber schon sehr vertiefend :)
Reus04
2.6.2023, 10:30:15
Stehen der S3 dennoch irgendwelche Ansprüche zu?
luc1502
28.8.2023, 10:19:17
Ganz generelle Frage: Kippt dann, wenn ein Gesellschafter die fehlerhafte Gesellschaft kündigt die gesamte Gesellschaft oder besteht die Rest-Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fort?