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Die Studentinnen S1, S2 und S3 wollen Schülern Nachhilfe geben und dafür die Nachhilfe-GbR gründen. Sie einigen sich auf einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag. Die 17-jährige S3 ist aber als einzige der drei minderjährig und wird bei dem Vertragsschluss nicht vertreten. Im Anschluss geben sie vielen Schülern Nachhilfe.

Einordnung des Falls

Schwerwiegender Mangel 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Nachhilfe-GbR beruht auf einem fehlerhaften Gesellschaftsvertrag und ist in Vollzug gesetzt worden.

Ja, in der Tat!

Positivvoraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft sind der (1) tatsächliche, aber mangelhafte Gesellschaftsvertrag und die (2) Invollzugsetzung der Gesellschaft. S1, S2 und S3 haben sich tatsächlich vertraglich zusammengeschlossen. Der Vertrag ist aufgrund der Minderjährigkeit der S3 jedoch mangelhaft (§§ 107f., 1643 Abs. 1, 1852 Nr. 2 BGB). Indem die Nachhilfe-GbR nach außen ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, ist sie auch in Vollzug gesetzt worden.

2. Ob die Minderjährigkeit einen schwerwiegenden Mangel begründet, hängt vom Alter des Minderjährigen ab.

Nein!

Negative Voraussetzung der fehlerhaften Gesellschaft ist (3), dass der Mangel nicht schwerwiegend ist, d.h. die Nichtbeachtung des Mangels darf nicht mit wichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger und -bedürftiger Personen in Widerspruch treten. Nach hM ist die unwirksame Beteiligung von Minderjährigen am Gesellschaftsvertrag ein schwerwiegender Mangel, denn der umfassende gesetzliche Schutz des Minderjährigen geht dem Vertrauensschutz vor. Vom konkreten Alter des Minderjährigen hängt der Minderjährigenschutz nicht ab.

3. Trotz des schwerwiegenden Mangels der Minderjährigkeit ist die Nachhilfe-GbR hier entstanden.

Genau, so ist das!

Nach hM führt die Minderjährigkeit eines Gesellschafters dazu, dass die Gesellschaft im Zweifel nur unter den verbleibenden vollgeschäftsfähigen Personen zustandekommt. Die Nichtigkeitsfolge bleibt also auf den Eintritt des Minderjährigen beschränkt. Nur wenn neben dem Minderjährigen lediglich noch ein weiterer Gesellschafter vorhanden ist, bleibt für die Anerkennung einer Gesellschaft kein Raum, da es an der erforderlichen Mindestzahl von zwei Gesellschaftern fehlt, sobald die Beteiligung des Minderjährigen scheitert. Die Nachhilfe-GbR ist also entstanden, jedoch ohne Mitwirkung der S3.

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JO

jomolino

3.8.2021, 16:46:16

Das mit der herrschenden Meinung stimmt nicht ganz oder? Liegt die nicht eher bei der Auffassung der MJ sei sogar Gesellschafter - nur ohne Pflichten - geworden, um Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis zu ermöglichen? Zumindest hätte ich mir diese abweichende Darstellung hier gewünscht…

t o m m y

t o m m y

3.8.2021, 19:36:26

das ist hM und wird auch von gegenstimmen als hM bezeichnet (vgl. mükobgb/schäfer 705 rn. 348). es gibt dazu auch mehr als nur eine gegenansicht (bspw. von gar kein schutz [schäfer] über keine verlust-, sondern nur gewinnbeteiligung [flume] hin zu grds auch keine gewinnbeteiligung [k. schmidt]). das ist dann aber schon sehr vertiefend :)

REUS04

Reus04

2.6.2023, 10:30:15

Stehen der S3 dennoch irgendwelche Ansprüche zu?

LUC1502

luc1502

28.8.2023, 10:19:17

Ganz generelle Frage: Kippt dann, wenn ein Gesellschafter die fehlerhafte Gesellschaft kündigt die gesamte Gesellschaft oder besteht die Rest-Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fort?


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