Beendigung des Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln, enthält aber auch spezifische Beendigungsgründe: 1. Kündigung durch den Unternehmer, § 643 BGB
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Beim vereinbarten Termin in Us Tattoo Studio taucht B nicht auf. Nach erfolglosem Anruf setzt U eine Frist von zwei Wochen. Danach brauche B „gar nicht mehr kommen“.
Einordnung des Falls
Beendigung des Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln, enthält aber auch spezifische Beendigungsgründe: 1. Kündigung durch den Unternehmer, § 643 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Unterlässt der Besteller eine notwendige Mitwirkung, kann der Unternehmer kündigen (§ 643 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Zur Herstellung des Werkes durch U ist Bs Mitwirkung erforderlich.
Ja!
3. B befindet sich im Annahmeverzug.
Genau, so ist das!
4. U hat im Zusammenhang mit der Kündigungsandrohung eine angemessene Frist gesetzt.
Ja, in der Tat!
5. U muss die Kündigung nach Ablauf der Frist explizit erklären.
Nein!
6. U hat Anspruch auf die volle Vergütung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Raphaeljura
11.7.2023, 01:40:15
Der Unternehmer hat also zwei Anspruchsgrundlagen im obigen Fall?
Diaa
11.8.2023, 07:18:52
Doofe Frage, aber sind die §§ 645 und 642 eigenständige Anspruchsgrundlagen?
luc1502
29.8.2023, 20:27:38
m.E. müsste das der Fall sein, denn §645 I 2 verweist auf S.1 und der spricht von "Vergütung", wohingegen der §642 I a.E. eine Entschädigung vorsieht + beide Male steht "kann verlangen" und wenn man das dann mit §194 I BGB kombiniert, müsste man beide Male eine Anspruchsgrundlage annehmen.