Beendigung des Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln, enthält aber auch spezifische Beendigungsgründe: 1. Kündigung durch den Unternehmer, § 643 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Beim vereinbarten Termin in Us Tattoo Studio taucht B nicht auf. Nach erfolglosem Anruf setzt U eine Frist von zwei Wochen. Danach brauche B „gar nicht mehr kommen“.
Einordnung des Falls
Beendigung des Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln, enthält aber auch spezifische Beendigungsgründe: 1. Kündigung durch den Unternehmer, § 643 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Unterlässt der Besteller eine notwendige Mitwirkung, kann der Unternehmer kündigen (§ 643 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. Zur Herstellung des Werkes durch U ist Bs Mitwirkung erforderlich.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
3. B befindet sich im Annahmeverzug.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
4. U hat im Zusammenhang mit der Kündigungsandrohung eine angemessene Frist gesetzt.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
5. U muss die Kündigung nach Ablauf der Frist explizit erklären.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
6. U hat Anspruch auf die volle Vergütung.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen
Raphaeljura
11.7.2023, 01:40:15
Der Unternehmer hat also zwei Anspruchsgrundlagen im obigen Fall?
Diaa
11.8.2023, 07:18:52
Doofe Frage, aber sind die §§ 645 und 642 eigenständige Anspruchsgrundlagen?
luc1502
29.8.2023, 20:27:38
m.E. müsste das der Fall sein, denn §645 I 2 verweist auf S.1 und der spricht von "Vergütung", wohingegen der §642 I a.E. eine Entschädigung vorsieht + beide Male steht "kann verlangen" und wenn man das dann mit §194 I BGB kombiniert, müsste man beide Male eine Anspruchsgrundlage annehmen.