Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Arglosigkeit bei nicht abwehrbarem Angriff
Arglosigkeit bei nicht abwehrbarem Angriff
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B lädt T zum Kaffee ein. T möchte die Situation nutzen, um die ahnungslose B zu töten. Als B mit Kaffee aus der Küchentür kommt, packt T sie von vorne am Hals und sagt zu ihr: "Babsi, es ist soweit!" Anschließend tötet T die B unter heftiger Gegenwehr.
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Einordnung des Falls
Arglosigkeit bei nicht abwehrbarem Angriff
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B war zum Zeitpunkt der Tötung "arglos".
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B war "wehrlos", als sie von T getötet wurde.
Genau, so ist das!
3. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".
Ja, in der Tat!
4. T hatte Vorsatz bezüglich des objektiven Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Balthasar
26.11.2023, 12:27:42
verbietet die Sachverhaltsangabe der heftigen Gegenwehr nicht schon das TB-Merkmal der Wehrlosigkeit in Folge der Arglosigkeit?
Stella
30.11.2023, 15:13:40
So wie ich das verstanden habe, kommt es auf den Zeitpunkt des Beginns der Tötungshandlung an und was im weiteren Verlauf geschieht ist für die Beurteilung, ob Heimtücke vorliegt, nicht mehr relevant. Bitte korrigiert mich jemand, falls es falsch ist
nullumcrimen
24.4.2024, 22:30:25
also ist bei der Wehrlosigkeit auch der Zeitpunkt des §22 maßgeblich?
nullumcrimen
24.4.2024, 22:53:34
Und ist somit auch jede:r Arglose wehrlos? Denn wenn ich mich keines Angriffes versehe und dann angegriffen werde kann ich mich rein zeitlich gesehen nicht mehr verteidigen. Oder gibt es Fälle, in denen die Arglosigkeit bejaht und die Wehrlosigkeit verneint wird?