+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

B lädt T zum Kaffee ein. T möchte die Situation nutzen, um die ahnungslose B zu töten. Als B mit Kaffee aus der Küchentür kommt, packt T sie von vorne am Hals und sagt zu ihr: "Babsi, es ist soweit!" Anschließend tötet T die B unter heftiger Gegenwehr.

Einordnung des Falls

Arglosigkeit bei nicht abwehrbarem Angriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B war zum Zeitpunkt der Tötung "arglos".

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Ja!

Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs (§ 22 StGB)) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. BGH: Dass der Täter dem Opfer in offen feinseliger Haltung entgegentrete, schließe die Arglosigkeit dann nicht aus, wenn dabei die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz sei, dass dem Opfer keine Möglichkeit der Abwehr mehr bleibe (RdNr. 14, 17). Als B aus der Küchentür kam, versah sie sich keines Angriffs. Der Ausspruch "Babsi, es ist soweit!" ist grundsätzlich geeignet, die Arglosigkeit der B entfallen zu lassen. Die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem Würgen war jedoch so kurz, dass B keine Möglichkeit der Abwehr mehr blieb. B war arglos.

2. B war "wehrlos", als sie von T getötet wurde.

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Genau, so ist das!

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss gerade auf der Arglosigkeit beruhen. Zu Beginn des Angriffs war die B arglos und sie hatte infolgedessen keine Möglichkeit der Verteidigung. BGH: Dass die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nachfolgend durch den Angriff beseitigt werden und das Opfer sich noch (vergeblich) gegen den Täter wehrt, ändere nichts daran, dass zu Beginn des Angriffs die Wehrlosigkeit gegeben sei, da effektive Abwehrmittel zunächst nicht zur Verfügung standen (RdNr. 14).

3. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".

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Ja, in der Tat!

Die Rechtsprechung hat den Tatbestand der Heimtücke durch das Merkmal der "feindseligen Willensrichtung" (oft auch: "feindliche Willensrichtung") eingeschränkt. An einer solchen feindseligen Willensrichtung kann es nur dann fehlen, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht (etwa bei Tötungen aus Mitleid und bei missglücktem Mitnahmesuizid). Es sind keine Hinweise ersichtlich, die auf das Fehlen der feindseligen Willensrichtung hinweisen.

4. T hatte Vorsatz bezüglich des objektiven Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).

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Ja!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). Das Mordmerkmal der "Heimtücke" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit erkennt und diese zur Tatbegehung ausnutzt (Ausnutzungsbewusstsein als subjektives Merkmal der Heimtücke). BGH: Gründe, die gegen die Annahme sprechen könnten, der T sei sich der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten nicht bewusst gewesen, seien nicht erkennbar (RdNr. 16). Teilweise wird das Ausnutzungsbewusstsein statt im subjektiven im objektiven Tatbestand geprüft - beides ist vertretbar.

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BAL

Balthasar

26.11.2023, 12:27:42

verbietet die Sachverhaltsangabe der heftigen Gegenwehr nicht schon das TB-Merkmal der Wehrlosigkeit in Folge der Arglosigkeit?

STE

Stella

30.11.2023, 15:13:40

So wie ich das verstanden habe, kommt es auf den Zeitpunkt des Beginns der Tötungshandlung an und was im weiteren Verlauf geschieht ist für die Beurteilung, ob Heimtücke vorliegt, nicht mehr relevant. Bitte korrigiert mich jemand, falls es falsch ist

nullumcrimen

nullumcrimen

24.4.2024, 22:30:25

also ist bei der Wehrlosigkeit auch der Zeitpunkt des §22 maßgeblich?

nullumcrimen

nullumcrimen

24.4.2024, 22:53:34

Und ist somit auch jede:r Arglose wehrlos? Denn wenn ich mich keines Angriffes versehe und dann angegriffen werde kann ich mich rein zeitlich gesehen nicht mehr verteidigen. Oder gibt es Fälle, in denen die Arglosigkeit bejaht und die Wehrlosigkeit verneint wird?


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