Arglosigkeit bei nicht abwehrbarem Angriff

4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

B lädt T zum Kaffee ein. T möchte die Situation nutzen, um die ahnungslose B zu töten. Als B mit Kaffee aus der Küchentür kommt, packt T sie von vorne am Hals und sagt zu ihr: "Babsi, es ist soweit!" Anschließend tötet T die B unter heftiger Gegenwehr.

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Einordnung des Falls

Arglosigkeit bei nicht abwehrbarem Angriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B war zum Zeitpunkt der Tötung "arglos".

Ja!

Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs (§ 22 StGB)) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. BGH: Dass der Täter dem Opfer in offen feinseliger Haltung entgegentrete, schließe die Arglosigkeit dann nicht aus, wenn dabei die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz sei, dass dem Opfer keine Möglichkeit der Abwehr mehr bleibe (RdNr. 14, 17). Als B aus der Küchentür kam, versah sie sich keines Angriffs. Der Ausspruch "Babsi, es ist soweit!" ist grundsätzlich geeignet, die Arglosigkeit der B entfallen zu lassen. Die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem Würgen war jedoch so kurz, dass B keine Möglichkeit der Abwehr mehr blieb. B war arglos.
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2. B war "wehrlos", als sie von T getötet wurde.

Genau, so ist das!

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss gerade auf der Arglosigkeit beruhen. Zu Beginn des Angriffs war die B arglos und sie hatte infolgedessen keine Möglichkeit der Verteidigung. BGH: Dass die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nachfolgend durch den Angriff beseitigt werden und das Opfer sich noch (vergeblich) gegen den Täter wehrt, ändere nichts daran, dass zu Beginn des Angriffs die Wehrlosigkeit gegeben sei, da effektive Abwehrmittel zunächst nicht zur Verfügung standen (RdNr. 14).

3. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".

Ja, in der Tat!

Die Rechtsprechung hat den Tatbestand der Heimtücke durch das Merkmal der "feindseligen Willensrichtung" (oft auch: "feindliche Willensrichtung") eingeschränkt. An einer solchen feindseligen Willensrichtung kann es nur dann fehlen, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht (etwa bei Tötungen aus Mitleid und bei missglücktem Mitnahmesuizid). Es sind keine Hinweise ersichtlich, die auf das Fehlen der feindseligen Willensrichtung hinweisen.

4. T hatte Vorsatz bezüglich des objektiven Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).

Ja!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). Das Mordmerkmal der "Heimtücke" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit erkennt und diese zur Tatbegehung ausnutzt (Ausnutzungsbewusstsein als subjektives Merkmal der Heimtücke). BGH: Gründe, die gegen die Annahme sprechen könnten, der T sei sich der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten nicht bewusst gewesen, seien nicht erkennbar (RdNr. 16). Teilweise wird das Ausnutzungsbewusstsein statt im subjektiven im objektiven Tatbestand geprüft - beides ist vertretbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BAL

Balthasar

26.11.2023, 12:27:42

verbietet die Sachverhaltsangabe der heftigen Gegenwehr nicht schon das TB-Merkmal der Wehrlosigkeit in Folge der Arglosigkeit?

Stella

Stella

30.11.2023, 15:13:40

So wie ich das verstanden habe, kommt es auf den Zeitpunkt des Beginns der Tötungshandlung an und was im weiteren Verlauf geschieht ist für die Beurteilung, ob Heimtücke vorliegt, nicht mehr relevant. Bitte korrigiert mich jemand, falls es falsch ist

nullumcrimen

nullumcrimen

24.4.2024, 22:30:25

also ist bei der Wehrlosigkeit auch der Zeitpunkt des §22 maßgeblich?

nullumcrimen

nullumcrimen

24.4.2024, 22:53:34

Und ist somit auch jede:r Arglose wehrlos? Denn wenn ich mich keines Angriffes versehe und dann angegriffen werde kann ich mich rein zeitlich gesehen nicht mehr verteidigen. Oder gibt es Fälle, in denen die Arglosigkeit bejaht und die Wehrlosigkeit verneint wird?

PAUHE

Paul Hendewerk

27.1.2025, 16:28:25

@[nullumcrimen](224363) Grundsätzlich ist das Opfer dann arglos, wenn es sich bei Beginn des ersten mit

Tötungsvorsatz

ausgeführten Angriffs keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versieht. Mit dem Kriterium "Beginn des Angriffs" ist tatsächlich grundsätzlich das Versuchsstadium gemeint. Der BGH nimmt aber Arglosigkeit auch dann an, wenn das Tatopfer die Angriffsabsicht des Täters unmittelbar vor dem Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (z. B. aufgrund der Äußerung: "Jetzt geht es los") erkennt. Zu deiner zweiten Frage: Nein, nicht jeder Arglose ist zugleich wehrlos. Man stelle sich als Angegriffenen einen zwei Meter großen Mann und als Angreifer eine kleinwüchsige Frau vor, die sich keiner gefährlichen Werkzeuge/Waffen bedient...

CLA

Clara.annie

27.2.2025, 12:59:43

Wenn man auch bei offener Konfrontation noch arglos ist, ist dann nicht fast immer ein Mord zu bejahen? 212 wäre dann ja nur alleinig gegeben, wenn zuvor ein richtiger Streit entfacht ist, wo das Opfer die Gefahr für sein Leben erkennt. Spricht das nicht gegen die restriktive Anwendung der Mordmerkmale?

LELEE

Leo Lee

28.2.2025, 18:59:45

Hallo Clara.annie, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab stimme ich dir insofern komplett zu, als eine zu weite Auslegung der Heimtücke dazu führen könnte, dass man den Mord - den man eig. wegen der Lebenslänglichkeit restriktiv auslegen muss - zu schnell annimmt. Allerdings muss man bei Heimtücke eben auch immer im Hinterkopf behalten, dass der Täter, der besonders perfide vorgeht, um ein Opfer mit Überraschungseffekt zu töten, besonders hart bestraft werden muss, zumal das Opfer - das auch zu schützen gilt - sich überhaupt nicht vorbereiten bzw. schützen konnte. Deshalb ist hier zwar sehr wohl konservativ, aber auch zu einem gewissen Grad nicht ZU restriktiv vorzugehen, um den besonders perfiden Täter nicht zu begünstigen. Deshalb empfiehlt es sich gerade bei der Heimtücke - ang

esi

chts der Fälle, wo zuvor ein Streit entfacht - möglichst viel Kasuistik sich einzuprägen, da die meisten Klausuren sich um bereits entschiedene Fälle drehen. Eine solche Sammlung von Beispielen, in denen Heimtücke angenommen bzw. abgelehtn wird, haben wir für dich in vier verschiedenen Kapiteln aufbereitet (findest du bei Strafrecht BT 1 --> Mord --> Hemtücke 1 ff.) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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