Schutzzweckzusammenhang

21. November 2024

4,9(8.478 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S fährt mit ihrem Auto viel zu schnell. An einer Kreuzung bremst sie zu spät und rammt das Auto des vorfahrtsberechtigen Opi O. Als die Polizei eintrifft, lügt S und meint, O wäre schuld. O regt sich darüber so auf, dass er einen Schlaganfall erleidet (Behandlungskosten: €10.000).

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Schutzzweckzusammenhang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gefährdungshaftungstatbestände gibt es, um dem Inhaber der Gefahrenquelle Anreize zur Gefahrenvermeidung zu setzen.

Genau, so ist das!

Grund für die Anordnung einer strengen Gefährdungshaftung ist die besondere Gefahr, die von der Gefahrenquelle ausgeht (Auto, Tier, Bahn, Flugzeug). Die strenge Haftung soll den Inhaber der Gefahrenquelle dazu motivieren, besonders vorsichtig mit der Gefahrenquelle umzugehen. Eine solche Haftung erfüllt aber nur dann ihren Zweck, wenn sich in dem jeweiligen Unfall gerade die Gefahr verwirklicht, wegen der der Gesetzgeber die strenge Haftung angeordnet hat. Eine Haftung scheidet deshalb aus, wenn die Gefahrenquelle den Schaden zwar kausal verursacht hat, sich in der Verletzung aber nur andere Risiken oder das allgemeine Lebensrisiko realisieren (Schutzzweck der Norm).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Dass die Haftung auf die spezifischen Gefahren der besonderen Gefahrenquelle (z.B. Auto) beschränkt ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gefährdungshaftungstatbestands.

Ja, in der Tat!

Die Begrenzung der Haftung auf Schäden, die durch die spezifischen Gefahren der jeweiligen Tiere, Anlagen oder Verkehrsmittel verursacht sind, kommt im Wortlaut der Haftungstatbestände dadurch zum Ausdruck, dass die Haftung stets nur für solche Unfälle gilt, die entweder "bei dem Betrieb" des Verkehrsmittels (§ 7 Abs. 1 StVG) oder "durch ein Tier" (§ 833 S. 1 BGB) eingetreten sind.

3. Der Körperschaden des O ist "bei Betrieb" des Kfz der S eingetreten.

Nein!

BGH: Ebenso wie eine deliktische Haftung erfordere auch § 7 Abs. 1 StVG, dass die Schädigung innerhalb des Schutzzweckes dieser Norm liegt. Diese Haftung sei der Preis dafür, dass durch die Verwendung des Kfz im Straßenverkehr eine Gefahrenquelle eröffnet werde. Daher müsse die Haftung des Halters auf solche Schäden beschränkt bleiben, in denen sich gerade die von dem Kfz als solchem ausgehenden Gefahren verwirkliche. An dem dazu erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Betriebsgefahr und Schaden könne aber bei dem Schlaganfall keine Rede sein. Hierin habe sich ein eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht, der dem allgemeinen Lebensrisiko zugewiesen sei. Der Schaden des O könne daher der Betriebsgefahr des Kfz der S nicht zugerechnet werden.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen