Schutzzweckzusammenhang
25. Mai 2025
7 Kommentare
4,9 ★ (12.091 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S fährt mit ihrem Auto viel zu schnell. An einer Kreuzung bremst sie zu spät und rammt das Auto des vorfahrtsberechtigen Opi O. Als die Polizei eintrifft, lügt S und meint, O wäre schuld. O regt sich darüber so auf, dass er einen Schlaganfall erleidet (Behandlungskosten: €10.000).
Diesen Fall lösen 76,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gefährdungshaftungstatbestände gibt es, um dem Inhaber der Gefahrenquelle Anreize zur Gefahrenvermeidung zu setzen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Dass die Haftung auf die spezifischen Gefahren der besonderen Gefahrenquelle (z.B. Auto) beschränkt ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gefährdungshaftungstatbestands.
Ja, in der Tat!
3. Der Körperschaden des O ist „bei dem Betrieb“ des Kfz der S eingetreten.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
29.8.2021, 12:34:34

Lukas_Mengestu
9.11.2021, 16:18:51
Danke für den Hinweis s.t., in der Tat kommen bei straßenverkehrsrechtlichen Klausuren auch deliktsrechtliche Tatbestände in Betracht. Der Schwerpunkt liegt aber regelmäßig auf den straßenverkehrsrechtlichen Ansprüchen, da zumindest die Halterhaftung ver
schuldensunabhängig ist und die Fahrerhaftung (§ 18 StVG) zumindest eine Vermutung des Ver
schuldens beinhaltet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Amelie7
31.10.2024, 11:28:17
Dass die spezifische Gefahr des Betriebs eines Kfz sich hier nicht verwirklicht ist mir klar, in der letzten Lösung steht aber, dass der
Schadendes O unter das allgemeine Lebensrisiko fällt. Heißt das, dass die A dem O hier gar nicht haften müsste? Gerade bei einer Falschaussage vor der Polizei direkt nach dem Unfall finde ich das nicht so fernliegend, dass ein 823 vorliegt.
evanici
12.9.2023, 12:29:45
Könnte man dann sagen, dass für die Definition eines Tierhalters sowie auch Kfz-Halters ausschlaggebend ist, sowohl ein Kostentragungselement und eines hinsichtlich der tatsächlichen
Verfügungsgewaltgegeben sein muss? Den Unterschied würde ich allerdings darin sehen, dass der Kfz-Halter im Gegensatz zum Tierhalter nicht zwingend das wirtschaftliche Risiko des Verlusts trägt, sondern der Eigentümer, oder?
Jojo23
6.6.2024, 17:42:39
Ro80t59
19.6.2024, 12:27:31
M.E. erstrecken sich die
Schockschadensersatzansprüche als Ausnahme zur Unmittelbarkeit der deliktischen (und vertraglichen) SE-Ansprüche auf am eigentlichen "Verletzungsgeschehen" Un
beteiligte. (bspw. Nahe Angehörige, die das Verletzungsgeschehen miterleben oder hierüber unterrichtet werden) - vgl. hierzu bspw. auch MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 247. Deshalb wird die
Schockschadensthematik hier auch konsequent bei einer weiteren Ausnahme den § 844 Abs. 3 BGB aufgeworfen. Hier vorliegend ist O allerdings unmittelbar
Beteiligter als Unfallverletzter. Seine eigenen Folgeansprüche aus dem Delikt dürften dann an Kausalitätserwägungen zu messen sein, die wohl ebenfalls eine Anspruchslosigkeit nachsichziehen. Sollte das anders sein, freue ich mich über Berichtigung.

Sebastian Schmitt
17.4.2025, 08:39:21
Hallo @[Jojo23](188118), ich weiß nicht genau, wie und an welcher Stelle Du die
Schockschädengenau einbringen wolltest, vermute aber, dass die Antwort von @[Ro80t59](241232) schon in die richtige Richtung geht. Der Begriff des
Schockschadens ist zunächst mal mehrdeutig und die genaue Abgrenzung ersatzfähiger und nicht ersatzfähiger Konstellationen im Einzelnen umstritten. Nach meinem Eindruck meint man mit "
Schockschäden" aber meist Schäden an Dritten, die nicht selbst unfallbeteiligt sind - was allerdings nicht heißt, dass eine unmittelbare Beteiligung am Unfall einen
Schockschadenschon für sich und generell ausschließt. Bei unserer Prüfung des § 7 I StVG fehlt es für den Schlaganfall des O, wie dargestellt, am unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Betrieb des Kfz. Das Schlagwort "
Schockschaden" ändert nichts an diesem fehlenden Zusammenhang. Eine andere Frage ist, ob S dem O nach § 823 I BGB aufgrund ihrer Falschaussage haftet, die zum Schlaganfall des O geführt hat. Dazu fehlen uns aber genaue Informationen in der Sachverhaltsdarstellung und jedenfalls bei (haftungsbegründender) Kausalität und Ver
schulden müssten wir sicher genauer hinschauen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team