Schutzzweckzusammenhang
Diesen Fall lösen 79,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S fährt mit ihrem Auto viel zu schnell. An einer Kreuzung bremst sie zu spät und rammt das Auto des vorfahrtsberechtigen Opi O. Als die Polizei eintrifft, lügt S und meint, O wäre schuld. O regt sich darüber so auf, dass er einen Schlaganfall erleidet (Behandlungskosten: €10.000).
Einordnung des Falls
Schutzzweckzusammenhang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gefährdungshaftungstatbestände gibt es, um dem Inhaber der Gefahrenquelle Anreize zur Gefahrenvermeidung zu setzen.
Genau, so ist das!
2. Dass die Haftung auf die spezifischen Gefahren der besonderen Gefahrenquelle (z.B. Auto) beschränkt ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gefährdungshaftungstatbestands.
Ja, in der Tat!
3. Der Körperschaden des O ist "bei Betrieb" des Kfz der S eingetreten.
Nein!
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s.t.
29.8.2021, 12:34:34
Hier könnte man darauf eingehen was danach zu prüfen ist... 823 II, 823 I ?
Lukas_Mengestu
9.11.2021, 16:18:51
Danke für den Hinweis s.t., in der Tat kommen bei straßenverkehrsrechtlichen Klausuren auch deliktsrechtliche Tatbestände in Betracht. Der Schwerpunkt liegt aber regelmäßig auf den straßenverkehrsrechtlichen Ansprüchen, da zumindest die Halterhaftung verschuldensunabhängig ist und die Fahrerhaftung (§ 18 StVG) zumindest eine Vermutung des Verschuldens beinhaltet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
12.9.2023, 12:29:45
Könnte man dann sagen, dass für die Definition eines Tierhalters sowie auch Kfz-Halters ausschlaggebend ist, sowohl ein Kostentragungselement und eines hinsichtlich der tatsächlichen Verfügungsgewalt gegeben sein muss? Den Unterschied würde ich allerdings darin sehen, dass der Kfz-Halter im Gegensatz zum Tierhalter nicht zwingend das wirtschaftliche Risiko des Verlusts trägt, sondern der Eigentümer, oder?
Jojo23
6.6.2024, 17:42:39
Müsste / könnte man hier den Schockschaden ansprechen?
Ro80t59
19.6.2024, 12:27:31
M.E. erstrecken sich die Schockschadensersatzansprüche als Ausnahme zur Unmittelbarkeit der deliktischen (und vertraglichen) SE-Ansprüche auf am eigentlichen "Verletzungsgeschehen" Unbeteiligte. (bspw. Nahe Angehörige, die das Verletzungsgeschehen miterleben oder hierüber unterrichtet werden) - vgl. hierzu bspw. auch MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 247. Deshalb wird die Schockschadensthematik hier auch konsequent bei einer weiteren Ausnahme den § 844 Abs. 3 BGB aufgeworfen. Hier vorliegend ist O allerdings unmittelbar Beteiligter als Unfallverletzter. Seine eigenen Folgeansprüche aus dem Delikt dürften dann an Kausalitätserwägungen zu messen sein, die wohl ebenfalls eine Anspruchslosigkeit nachsichziehen. Sollte das anders sein, freue ich mich über Berichtigung.