Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Dritten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aufgrund extrem kalten Wetters hat die Stadt S die Obdachlose O in die leerstehende Privatwohnung des P eingewiesen. Bei Frühlingsbeginn will P, dass O die Wohnung verlässt, und verlangt von S, gegen O eine "Ausweisungsverfügung" zu erlassen. S lehnt dies ab.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Dritten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt P. Die statthafte Klageart richtet sich nach seinem Klagebegehren.
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Ja, in der Tat!
2. Hier verlangt P von S ausdrücklich den Erlass einer Ausweisungsverfügung gegenüber O. Diese ist ein Verwaltungsakt.
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Ja!
3. Die Verpflichtungsklage ist von vornherein unstatthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einem Dritten begehrt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Ausweisungsverfügung ist ein Verwaltungsakt, der P begünstigt. Für den Erlass der Ausweisungsverfügung gegenüber O ist die Verpflichtungsklage statthaft.
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Ja, in der Tat!
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bibu knows best
26.6.2022, 07:47:49
Noch mal zu meinem Verständnis: es wäre aber nicht möglich mittels Verpflichtungsklage "zu verlangen" einem dritten einen belastenden VA aufzubrummen?

Nora Mommsen
7.7.2022, 12:00:34
Hallo bibu knows best, grundsätzlich ist es auch möglich auf Erlass eines belastenden VA zulasten eines Dritten zu klagen. Insbesondere aus dem baurechtlichen Nachbarschutz ist diese Konstellation bekannt. Allerdings muss der Dritte zum Einen am Verfahren beteiligt werden als Beigeladener. Des Weiteren ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen in diesen Konstellationen ein Vornahmeurteil ergehen kann oder nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, sodass ein Bescheidungsurteil ergeht. Grundsätzlich ist diese Konstellation aber denkbar und gerade im öffentlichen Baurecht auch nicht selten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team