Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Dritten
Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Dritten
25. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aufgrund extrem kalten Wetters hat die Stadt S die Obdachlose O in die leer stehende Privatwohnung des P eingewiesen. Bei Frühlingsbeginn will P, dass O die Wohnung verlässt, und verlangt von S, gegen O eine „Ausweisungsverfügung“ zu erlassen. S lehnt dies ab.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Dritten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt P. Die statthafte Klageart richtet sich nach seinem Klagebegehren.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hier verlangt P von S ausdrücklich den Erlass einer Ausweisungsverfügung gegenüber O. Diese ist ein Verwaltungsakt.
Ja!
3. Die Verpflichtungsklage ist von vornherein unstatthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einem Dritten begehrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Ausweisungsverfügung ist ein Verwaltungsakt, der P begünstigt. Für den Erlass der Ausweisungsverfügung gegenüber O ist die Verpflichtungsklage statthaft.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
26.6.2022, 07:47:49
Noch mal zu meinem Verständnis: es wäre aber nicht möglich mittels
Verpflichtungsklage"zu verlangen" einem dritten einen belastenden VA aufzubrummen?

Nora Mommsen
7.7.2022, 12:00:34
Hallo bibu knows best, grundsätzlich ist es auch möglich auf Erlass eines belastenden VA zulasten eines Dritten zu klagen. Insbesondere aus dem bau
rechtlichen Nachbarschutz ist diese Konstellation bekannt. Allerdings muss der Dritte zum Einen am Verfahren beteiligt werden als Beigeladener. Des Weiteren ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen in diesen Konstellationen ein Vornahmeurteil ergehen kann oder nur ein
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidungbesteht, sodass ein
Bescheidungsurteilergeht. Grundsätzlich ist diese Konstellation aber denkbar und gerade im öffentlichen Baurecht auch nicht selten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Wysiati
16.3.2025, 20:02:52
Und hier wäre es nachdem sich die Unterbringung der O in der Wohnung wegen des Frühlings und damit nicht mehr gegebenen winterlichen Temperaturen erledigt hat nicht denkbar, ohne vorherigen Verwaltungsakt einen
Realaktvorzunehmen?
P K
14.4.2025, 17:51:13
Wysiati
14.4.2025, 23:59:00
Ich hätte jetzt O darauf hingewiesen, dass sie ausziehen muss, notfalls danach den Schlüssel und somit den Zugang zur Wohnung entzogen. Der Gedanke ist, dass sich der Verwaltungsakt wegen des Bezugs auf kalte Temperaturen schon erledigt hat und damit sowieso die Voraussetzungen für das Wohnen der O in der Wohnung nicht mehr gegeben sind.
gottloser Vernunftsjurist
22.4.2025, 22:58:29
Hi, wenn die obdachlose Person die Wohnung wieder verlassen muss, verliert der Vermieter aber auch den Ausgleichsanspruch gegenüber der Stadt, weil dieser ja wohl als Nichtstörer in Anspruch genommen wurde. Damit steht er ja eigentlich schlechter als vorher, denn die Wohnung steht dann wieder leer, der Vermieter kann nur hypothetisch damit wieder disponieren. Daher die Frage: Müsste man so einen Ausgleichsanspruch außer Betracht lassen, wenn man die Begünstigung prüft?