Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Dritten


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Aufgrund extrem kalten Wetters hat die Stadt S die Obdachlose O in die leerstehende Privatwohnung des P eingewiesen. Bei Frühlingsbeginn will P, dass O die Wohnung verlässt, und verlangt von S, gegen O eine "Ausweisungsverfügung" zu erlassen. S lehnt dies ab.

Einordnung des Falls

Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Dritten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt P. Die statthafte Klageart richtet sich nach seinem Klagebegehren.

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Ja, in der Tat!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. In Abgrenzung dazu ist die allgemeine Leistungsklage (vorausgesetzt u.a. in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 5 VwGO) statthaft, wenn der Kläger eine Vornahme, Duldung oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns begehrt. Zur Abgrenzung ist also maßgeblich von Bedeutung, ob der Kläger einen Verwaltungsakt oder einen Realakt von der Behörde fordert.

2. Hier verlangt P von S ausdrücklich den Erlass einer Ausweisungsverfügung gegenüber O. Diese ist ein Verwaltungsakt.

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Ja!

Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Die Verfügung, dass die O Ps Wohnung verlassen muss, ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG).

3. Die Verpflichtungsklage ist von vornherein unstatthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einem Dritten begehrt.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Meistens richtet sich das Klagebegehren auf den Erlass eines den Kläger begünstigenden Verwaltungsakts, adressiert an den Kläger selbst (z.B. Genehmigung). Allerdings sind auch Fälle denkbar, in denen der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einem Dritten begehrt. Nach einer Ansicht ist in solchen Fällen die Verpflichtungsklage unstatthaft und die allgemeine Leistungsklage statthaft. Allerdings ist eine Beschränkung der Verpflichtungsklage auf den Erlass des Verwaltungsakts nur gegenüber dem Kläger aus § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO nicht ersichtlich. Nach vorzugswürdiger Ansicht ist daher für die Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage allein maßgeblich, dass der begehrte Verwaltungsakt den Kläger begünstigt.

4. Die Ausweisungsverfügung ist ein Verwaltungsakt, der P begünstigt. Für den Erlass der Ausweisungsverfügung gegenüber O ist die Verpflichtungsklage statthaft.

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Ja, in der Tat!

Eine Begünstigung liegt vor, wenn die rechtliche oder tatsächliche Situation des Klägers durch den Erlass des Verwaltungsakts verbessert wird. Wenn die O Ps Wohnung verlässt, ist sein Eigentum für ihn wieder nutzbar - eine Verbesserung zu vorher. Da Ps Begehren auf den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts gegenüber einem Dritten gerichtet ist, ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft.

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BB

bibu knows best

26.6.2022, 07:47:49

Noch mal zu meinem Verständnis: es wäre aber nicht möglich mittels Verpflichtungsklage "zu verlangen" einem dritten einen belastenden VA aufzubrummen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.7.2022, 12:00:34

Hallo bibu knows best, grundsätzlich ist es auch möglich auf Erlass eines belastenden VA zulasten eines Dritten zu klagen. Insbesondere aus dem baurechtlichen Nachbarschutz ist diese Konstellation bekannt. Allerdings muss der Dritte zum Einen am Verfahren beteiligt werden als Beigeladener. Des Weiteren ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen in diesen Konstellationen ein Vornahmeurteil ergehen kann oder nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, sodass ein Bescheidungsurteil ergeht. Grundsätzlich ist diese Konstellation aber denkbar und gerade im öffentlichen Baurecht auch nicht selten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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