Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Erlass von VA gegenüber Dritten


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Klassisches Klausurproblem

Wieder weist die Stadt S die Obdachlose O wegen eiskalter Temperaturen in die leer stehende Privatwohnung des P ein. P will die Wohnung aber nun selbst beziehen und verlangt von S, die O aus der Wohnung auszuweisen. S lehnt dies ab.

Einordnung des Falls

Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Erlass von VA gegenüber Dritten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt P. Die statthafte Klageart richtet sich nach seinem Klagebegehren. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, wenn P den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. In Abgrenzung dazu ist die allgemeine Leistungsklage (vorausgesetzt u.a. in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 5 VwGO) statthaft, wenn der Kläger eine Vornahme, Duldung oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns begehrt. Zur Abgrenzung ist also maßgeblich von Bedeutung, ob der Kläger einen Verwaltungsakt oder einen Realakt von der Behörde fordert.

2. Die Verpflichtungsklage ist von vornherein unstatthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einem Dritten begehrt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Meistens richtet sich das Klagebegehren auf den Erlass eines den Kläger begünstigenden Verwaltungsakts, adressiert an den Kläger selbst (z.B. Genehmigung). Allerdings sind auch Fälle denkbar, in denen der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einem Dritten begehrt. Nach einer Ansicht ist in solchen Fällen die Verpflichtungsklage unstatthaft und die allgemeine Leistungsklage statthaft. Allerdings ist eine Beschränkung der Verpflichtungsklage auf den Erlass des Verwaltungsakts nur gegenüber dem Kläger aus § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO nicht ersichtlich. Nach vorzugswürdiger Ansicht ist daher für die Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage allein maßgeblich, dass der begehrte Verwaltungsakt den Kläger begünstigt.

3. Zur Abgrenzung zwischen Verpflichtungsklage und allgemeiner Leistungsklage muss geklärt werden, ob das klägerische Begehren auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf einen Realakt gerichtet ist.

Ja, in der Tat!

Im Rahmen der Statthaftigkeit ist auf den Unterschied zwischen Verwaltungsakt und Realakt einzugehen, sofern der Sachverhalt dazu Anlass gibt. Die Abgrenzung erfolgt negativ: Jedes Verwaltungshandeln, das kein Verwaltungsakt ist, ist "sonstiges" hoheitliches Handeln (Realakt). Das Klagebegehren des P könnte sowohl darauf gerichtet sein, dass S gegenüber O eine Pflicht zum Verlassen der Wohnung ausspricht (sog. Ausweisungsverfügung = Verwaltungsakt), als auch darauf, dass S die O einfach aus der Wohnung ausweist (= Realakt).

4. Kann das Klagebegehren sowohl durch Verwaltungsakt als auch durch Realakt erreicht werden, kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob ein Verwaltungsakt Voraussetzung des Verwaltungshandelns ist.

Ja!

Hat die Behörde die Möglichkeit, einem Klagebegehren sowohl durch Verwaltungsakt als auch Realakt nachzukommen (Verwaltungsaktsbefugnis), ist die Klage statthaft, mit der der Kläger sein Begehren am einfachsten erreichen kann. Dafür ist jedoch erforderlich, dass das begehrte schlicht hoheitliche Handeln nicht den Erlass eines Verwaltungsakts ausdrücklich oder konkludent als Rechtsgrund voraussetzt (Verwaltungsaktvorbehalt). Davon ist hier auszugehen: O ist mit Blick auf die drohende Obdachlosigkeit zunächst zu verpflichten, Ps Wohnung zu verlassen (Ausweisungsverfügung). Die faktische Ausweisung kann als Vollstreckung der Verfügung erfolgen.

5. P begehrt schlichtes Verwaltungshandeln. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.

Nein, das ist nicht der Fall!

P begehrt zwar schlicht, dass O behördlich aus der Wohnung ausgewiesen wird. Da eine solche faktische Ausweisung jedenfalls eine Ausweisungsverfügung voraussetzt, ist sein Klagebegehren bei richtiger Auslegung (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) auf den Erlass eines Verwaltungsakts (Ausweisungsverfügung) gegenüber O gerichtet. Dieser begünstigt P. Statthaft ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO).

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DIAA

Diaa

16.7.2023, 23:40:49

Ich verstehe nicht wieso am Ende ein VA angenommen wird, obwohl im Laufe des Falles auch eine Ausweisung als in Betracht kommender

Realakt

bejaht wurde?

LDS

LDS

17.8.2023, 12:04:34

Ich hab das so verstanden, dass hier der VA den Rechtsgrund für das Ausweisen als

Realakt

darstellt und dieser zunächst ergehen muss damit die Ausweisung als

Realakt

erfolgen kann. Ich denke auch der actus contrarius Gedanke hilft hier evtl. weiter da die Einweisung durch einen VA erfolgte, müsste dieser ja wiederum beseitigt werden, damit kein Rechtsgrund mehr zum „in der Wohnung bleiben dürfen“ besteht.


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