Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Erlass von VA gegenüber Dritten
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wieder weist die Stadt S die Obdachlose O wegen eiskalter Temperaturen in die leer stehende Privatwohnung des P ein. P will die Wohnung aber nun selbst beziehen und verlangt von S, die O aus der Wohnung auszuweisen. S lehnt dies ab.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Erlass von VA gegenüber Dritten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt P. Die statthafte Klageart richtet sich nach seinem Klagebegehren. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, wenn P den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.
Ja!
2. Die Verpflichtungsklage ist von vornherein unstatthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einem Dritten begehrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Zur Abgrenzung zwischen Verpflichtungsklage und allgemeiner Leistungsklage muss geklärt werden, ob das klägerische Begehren auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf einen Realakt gerichtet ist.
Ja, in der Tat!
4. Kann das Klagebegehren sowohl durch Verwaltungsakt als auch durch Realakt erreicht werden, kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob ein Verwaltungsakt Voraussetzung des Verwaltungshandelns ist.
Ja!
5. P begehrt schlichtes Verwaltungshandeln. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Diaa
16.7.2023, 23:40:49
Ich verstehe nicht wieso am Ende ein VA angenommen wird, obwohl im Laufe des Falles auch eine Ausweisung als in Betracht kommender
Realaktbejaht wurde?
LDS
17.8.2023, 12:04:34
Ich hab das so verstanden, dass hier der VA den Rechtsgrund für das Ausweisen als
Realaktdarstellt und dieser zunächst ergehen muss damit die Ausweisung als
Realakterfolgen kann. Ich denke auch der actus contrarius Gedanke hilft hier evtl. weiter da die Einweisung durch einen VA erfolgte, müsste dieser ja wiederum beseitigt werden, damit kein Rechtsgrund mehr zum „in der Wohnung bleiben dürfen“ besteht.