Grundfall 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der nunmehr einarmige B wird nochmal von Rentner R überfahren. Dieses mal verliert er zum Glück nicht auch noch seinen linken Arm. Er erleidet aber einen schmerzhaften offenen Bruch, den er von Chirurg C für €5.000 operieren lässt.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, wird durch die Differenzhypothese ermittelt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat nur einen Nichtvermögensschaden erlitten, weil auch nur sein Körper unmittelbar verletzt wurde.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach dem Gesetz hätte R den B selbst operieren bzw. dies in Auftrag geben können, weil nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Schädiger selbst den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen hat.
Ja!
4. B kann die Heilbehandlungskosten auch im Rahmen der Naturalrestitution ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. Wenn die Heilbehandlungskosten unverhältnismäßig hoch sind, kann der Schädiger stattdessen den Geschädigten auch nur „in Geld entschädigen“ (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
6.3.2021, 15:14:22
Der arme B - und vor R müsste man sich in Acht nehmen 😂
RedPrometheus
11.8.2022, 12:29:53
Danke, dass ihr auch beim lernen einen zum Schmunzeln bringen könnt 😅
Maitre68
8.4.2024, 17:28:37
Nur spasseshalber. Wenn man durch einen Star-Chirurg verletzt wird, kann man dann von diesem verlangen, dass er einen höchstpersönlich operiert im Rahmen der Naturalrestitution? Oder kann der sich da Dritten bedienen?
Timurso
8.4.2024, 19:29:28
Ja, das dürfte gehen. Schließlich gibt § 249 II 1 BGB nach seinem Wortlaut ("kann") dem Gläubiger ein Wahlrecht, nicht dagegen dem Schuldner.
Irina95
18.4.2024, 11:35:49
Ich steh ein bisschen auf dem schlauch. „Voraussetzung ist jedoch, dass wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung (oder Zerstörung) einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. In allen anderen Fällen des § 249 BGB kann der Geschädigte erst nach Ablauf einer angemessenen Frist Ersatz in Geld verlangen (§ 250 BGB)“ Was wären denn genau jetzt die anderen Fälle? Hab ich in den Fällen nicht eigentlich immer einen Schadensersatzanspruch? Was wäre ein Beispiel wo ich eine Frist setzten müsste?
Nora Mommsen
18.4.2024, 17:18:03
Hallo Irina95, in der Tat erscheint der tatsächlich Anwendungsbereich des § 250 BGB klein. Denn im Fall einer Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung kann der Geschädigte ohne
Fristsetzungnach § 249 BGB Schadensersatz verlangen. Darunter fallen beispielsweise folgende Fälle: Wenn der Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit besteht und dem Gläubiger deshalb ein Befreiungsanspruch zusteht. Hierfür muss jedoch stets die Belastung mit der Verbindlichkeit feststehen und der Befreiungsanspruch auf einer Verpflichtung zum Schadensersatz beruhen. Ferner findet § 250 Anwendung bei einem Schaden in Gestalt einer Besitzentziehung, wenn sich die Naturalrestitution auf die Rückgewähr der Sache beschränkt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Nani123
19.10.2024, 20:59:16
Das erste Beispiel finde ich schwer zu verstehen… Kannst du vielleicht ein konkretes Beispiel zum Schaden durch Belastung mit einer Verbindlichkeit geben? Danke
Paulah
23.8.2024, 08:58:36
Der erste Satz des Sachverhalts bezieht sich auf einen vorhergehenden Fall. Im Wiederholungsmodus kommt der vorhergehende Fall aber nicht zwangsläufig vor diesem Sachverhalt, deshalb ist die Formulierung nicht passend.