Abwandlung: abgeschlossener Tatbestand
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A lädt auf dem Grundstück des B Sperrmüll ab. Am Nachmittag sammelt die von B beauftragte Stadtreinigung den Sperrmüll ein und stellt dem B eine Rechnung dafür aus.
Einordnung des Falls
Abwandlung: abgeschlossener Tatbestand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Abstellen des Sperrmülls auf dem Grundstück des B stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
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Ja, in der Tat!
2. Kann B von A noch die Beseitigung des Sperrmülls verlangen?
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Nein!
3. Kann B von A stattdessen Schadensersatz für die Kosten der Stadtreinigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Diaa
15.10.2023, 15:36:20
Woher kommt die Voraussetzung plötzlich, dass die Beeinträchtigung rechtswidrig sein sollte?
Paulah
15.10.2023, 17:35:24
Wenn die Beeinträchtigung rechtmäßig wäre, bestünde keine Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Da gibt es hier einen Fall, wo ein Mieter das von ihm gemietete Grundstück betritt. Für die Dauer der Mietzeit ist das Betreten rechtmäßig und der Eigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass der Mieter das Grundstück verlässt. Nach Ablauf der Mietzeit ist es rechtswidrig.

shubin test
18.10.2023, 18:37:26
hkmpei