+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A lädt auf dem Grundstück des B Sperrmüll ab. Am Nachmittag sammelt die von B beauftragte Stadtreinigung den Sperrmüll ein und stellt dem B eine Rechnung dafür aus.

Einordnung des Falls

Abwandlung: abgeschlossener Tatbestand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Abstellen des Sperrmülls auf dem Grundstück des B stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

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Ja, in der Tat!

Nach h.M. ist die Beeinträchtigung jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache. Bei dem Abstellen des Sperrmülls handelt es sich um ein aktives Einwirken auf das Eigentum des B. Solche positiven Einwirkungen sind grundsätzlich als Beeinträchtigung anzusehen, nichts anderes kann vorliegend gelten, wenn A die Nutzbarkeit des Grundstücks von B beeinträchtigt.

2. Kann B von A noch die Beseitigung des Sperrmülls verlangen?

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Nein!

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist, (2) eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, (3) der Anspruchsgegner Störereigenschaft hat, und (4) keine Pflicht zur Duldung der Störung besteht. Der Anspruch erlischt, wenn die Beeinträchtigung nachträglich wegfällt. Grundsätzlich lagen die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Allerdings wurde der Sperrmüll bereits durch die Stadtreinigung entfernt, sodass der Tatbestand abgeschlossen und die Beeinträchtigung beseitigt ist. In Betracht kommt dann aber ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

3. Kann B von A stattdessen Schadensersatz für die Kosten der Stadtreinigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ist als verschuldensunabhängiger Anspruch nur auf die Beseitigung der beeinträchtigenden Störung in Natur gerichtet, eine Entschädigung in Geld ist ausgeschlossen. Fällt die Beeinträchtigung weg, sind (Geld-)Ansprüche daher auf andere Normen zu stützen. In Betracht kommen hier Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Reinigungskosten aus berechtigter GoA (§§ 677, 683, 670 BGB) sowie aufgrund deliktischer Haftung (§ 823 Abs.1 BGB).

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DI

Diaa

15.10.2023, 15:36:20

Woher kommt die Voraussetzung plötzlich, dass die Beeinträchtigung rechtswidrig sein sollte?

PA

Paulah

15.10.2023, 17:35:24

Wenn die Beeinträchtigung rechtmäßig wäre, bestünde keine Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Da gibt es hier einen Fall, wo ein Mieter das von ihm gemietete Grundstück betritt. Für die Dauer der Mietzeit ist das Betreten rechtmäßig und der Eigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass der Mieter das Grundstück verlässt. Nach Ablauf der Mietzeit ist es rechtswidrig.

shubin test

shubin test

18.10.2023, 18:37:26

hkmpei


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