Abwandlung: abgeschlossener Tatbestand

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A lädt auf dem Grundstück des B Sperrmüll ab. Am Nachmittag sammelt die von B beauftragte Stadtreinigung den Sperrmüll ein und stellt dem B eine Rechnung dafür aus.

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Einordnung des Falls

Abwandlung: abgeschlossener Tatbestand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Abstellen des Sperrmülls auf dem Grundstück des B stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Ja, in der Tat!

Nach h.M. ist die Beeinträchtigung jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache. Bei dem Abstellen des Sperrmülls handelt es sich um ein aktives Einwirken auf das Eigentum des B. Solche positiven Einwirkungen sind grundsätzlich als Beeinträchtigung anzusehen, nichts anderes kann vorliegend gelten, wenn A die Nutzbarkeit des Grundstücks von B beeinträchtigt.
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2. Kann B von A noch die Beseitigung des Sperrmülls verlangen?

Nein!

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist, (2) eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, (3) der Anspruchsgegner Störereigenschaft hat, und (4) keine Pflicht zur Duldung der Störung besteht. Der Anspruch erlischt, wenn die Beeinträchtigung nachträglich wegfällt. Grundsätzlich lagen die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Allerdings wurde der Sperrmüll bereits durch die Stadtreinigung entfernt, sodass der Tatbestand abgeschlossen und die Beeinträchtigung beseitigt ist. In Betracht kommt dann aber ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

3. Kann B von A stattdessen Schadensersatz für die Kosten der Stadtreinigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ist als verschuldensunabhängiger Anspruch nur auf die Beseitigung der beeinträchtigenden Störung in Natur gerichtet, eine Entschädigung in Geld ist ausgeschlossen. Fällt die Beeinträchtigung weg, sind (Geld-)Ansprüche daher auf andere Normen zu stützen. In Betracht kommen hier Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Reinigungskosten aus berechtigter GoA (§§ 677, 683, 670 BGB) sowie aufgrund deliktischer Haftung (§ 823 Abs.1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

15.10.2023, 15:36:20

Woher kommt die Voraussetzung plötzlich, dass die Beeinträchtigung rechtswidrig sein sollte?

Paulah

Paulah

15.10.2023, 17:35:24

Wenn die Beeinträchtigung rechtmäßig wäre, bestünde keine Beseitigungs- und

Unterlassungs

anspruch. Da gibt es hier einen Fall, wo ein Mieter das von ihm gemietete Grundstück betritt. Für die Dauer der Mietzeit ist das Betreten rechtmäßig und der Eigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass der Mieter das Grundstück verlässt. Nach Ablauf der Mietzeit ist es rechtswidrig.

shubin test

shubin test

18.10.2023, 18:37:26

hkmpei

shubin test

shubin test

18.9.2024, 14:31:25

Good

Dogu

Dogu

2.4.2024, 12:05:53

S.o. Wäre hier kein Fall des §§ 280 I, III iVm 283 BGB denkbar?

lexspecialia

lexspecialia

8.4.2024, 14:38:03

Was wäre für dich das relevante Schuldverhältnis dann zwischen A und B ? Ein Nachbarschaftliches Schuldverhältnis existiert ja nicht nach hm

CR7

CR7

21.6.2024, 20:15:33

@[Dogu](137074) Aber hier wird doch gar nicht auf das SchuldR AT verwiesen, nur auf GoA und § 823 I BGB - abgesehen davon würde mich wirklich mal interessieren, wie § 283 zu §

1004 BGB

steht, denn § 281 BGB ist ja nach BGH und h.M. nicht anwendbar.

Rechthaber

Rechthaber

3.7.2024, 19:36:35

@Dogu Unabhängig von der Anwendbarkeit, würden die Voraussetzungen des 283 BGB doch gar nicht greifen, da der B den Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat ( Hier die Beseitigung des Mülls durch Beauftragung der Stadtreinigung selbst herbeigeführt hat und nicht der Störer A. Insofern würde ich den 283 an einem fehlenden Vertretenmüssen des a scheitern lassen.

Rechthaber

Rechthaber

3.7.2024, 19:44:42

@[lexspecialia](213087) Wenn dann der Anspruch aus 1004 als gesetzliches Schuldverhältnis. Der BGH wendet 280 I, II , 286 BGB auch einfach auf

1004 BGB

an, unabhängig ob der Schuldner bösgläubig ist, wie es zb bei einem Eigentümer Besitzer Verhältnis im Rahmen des 990 II BGB gefordert wird.

Teddy

Teddy

2.6.2024, 15:20:35

In dieser Aufgabe wäre eine Vertiefung zu der im Titel genannten Frage schön. Hiermit hat sich der BGH nämlich 2023 befasst. Vielleicht bietet sich sogar eine eigene Aufgabe zum „Wurzelbrut“-Fall an. Falls es schon eine entsprechende Aufgabe geben sollte, die ich übersehen haben sollte, tut es mir leid! https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-kein-geldersatz-fuer-ins-grundstueck-gewachsene-wurzeln

LELEE

Leo Lee

3.6.2024, 05:43:00

Hallo Teddy, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat gibt es bei uns eine Aufgabe gerade zu dieser Entscheidung, die du hier findest (bei der examensrelevanten Rechtsprechung. ZR): https://applink.jurafuchs.de/wXJ1KSHy6Jb :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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