Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Abwandlung: abgeschlossener Tatbestand
Abwandlung: abgeschlossener Tatbestand
4. April 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (8.502 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A lädt auf dem Grundstück des B Sperrmüll ab. Am Nachmittag sammelt die von B beauftragte Stadtreinigung den Sperrmüll ein und stellt dem B eine Rechnung dafür aus.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: abgeschlossener Tatbestand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Abstellen des Sperrmülls auf dem Grundstück des B stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann B von A noch die Beseitigung des Sperrmülls verlangen?
Nein!
3. Kann B von A stattdessen Schadensersatz für die Kosten der Stadtreinigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
15.10.2023, 15:36:20

Paulah
15.10.2023, 17:35:24
Wenn die Beeinträchtigung rechtmäßig wäre, bestünde keine Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Da gibt es hier einen Fall, wo ein Mieter das von ihm gemietete Grundstück betritt. Für die Dauer der Mietzeit ist das Betreten rechtmäßig und der Eigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass der Mieter das Grundstück verlässt. Nach Ablauf der Mietzeit ist es
rechtswidrig.

shubin test
18.10.2023, 18:37:26
hkmpei

shubin test
18.9.2024, 14:31:25
Good
Dogu
2.4.2024, 12:05:53
S.o. Wäre hier kein Fall des §§ 280 I, III iVm 283 BGB denkbar?
lexspecialia
8.4.2024, 14:38:03
Was wäre für dich das relevante Schuldverhältnis dann zwischen A und B ? Ein Nachbarschaftliches Schuldverhältnis existiert ja nicht nach hm

CR7
21.6.2024, 20:15:33
@[Dogu](137074) Aber hier wird doch gar nicht auf das SchuldR AT verwiesen, nur auf GoA und § 823 I BGB - abgesehen davon würde mich wirklich mal interessieren, wie § 283 zu §
1004 BGBsteht, denn § 281 BGB ist ja nach BGH und h.M. nicht anwendbar.

Rechthaber
3.7.2024, 19:36:35
@Dogu Unabhängig von der Anwendbarkeit, würden die Voraussetzungen des 283 BGB doch gar nicht greifen, da der B den Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat ( Hier die Beseitigung des Mülls durch Beauftragung der Stadtreinigung selbst herbeigeführt hat und nicht der Störer A. Insofern würde ich den 283 an einem fehlenden Vertretenmüssen des a scheitern lassen.

Rechthaber
3.7.2024, 19:44:42

Teddy
2.6.2024, 15:20:35
In dieser Aufgabe wäre eine Vertiefung zu der im Titel genannten Frage schön. Hiermit hat sich der BGH nämlich 2023 befasst. Vielleicht bietet sich sogar eine eigene Aufgabe zum „Wurzelbrut“-Fall an. Falls es schon eine entsprechende Aufgabe geben sollte, die ich übersehen haben sollte, tut es mir leid! https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-kein-
geldersatz-fuer-ins-grundstueck-gewachsene-wurzeln
Leo Lee
3.6.2024, 05:43:00
Hallo Teddy, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat gibt es bei uns eine Aufgabe gerade zu dieser Entscheidung, die du hier findest (bei der
examensrelevanten Rechtsprechung. ZR): https://applink.jurafuchs.de/wXJ1KSHy6Jb :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
CK98
17.2.2025, 11:49:14
Hallo, ich hatte mich gefragt, ob in diesem konkreten Fall ein Anspruch aus § 823 I in Betracht kommt. Ich hätte gedacht, dass es sich hier um einen reinen Vermögens
schadenhandelt und es deshalb bereits an einer Rechts(gut)verletzung fehlt. Wenn ich da falsch liege, gerne bescheid sagen :)
luc1502
19.2.2025, 11:01:48
Hi @[CK98](264380) Was du mit dem §823 I NICHT ersetzt bekommst, sind die sog. primären/reinen Vermögensschäden; Sehr wohl sind aber die sog.
sekundären Vermögensschäden umfasst; Bsp. Verhalten des Schädigers führt zu Eigentumsbeeinträchtigung und diese führt in der Folge zu einem Vermögens
schaden. Es kommt also durch/wegen der Eigentumsbeeinträchtigung (=Rechtsgutsverletzung) zu einem Vermögens
schaden. Beste Grüße
CK98
20.2.2025, 09:11:57
Danke @[luc1502](95177), jetzt ergibt das Sinn! Beste Grüße