Schulung für Betriebsratsmitglieder

Betriebsverfassungsrecht II

Beteiligung in sozialen Angelegenheiten

Verteilung der Arbeitszeit III - persönliche Bedürfnisse (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

Verteilung der Arbeitszeit III - persönliche Bedürfnisse (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ahmed muss seine Kinder rechtzeitig von der Schule abholen. Mit Arbeitgeberin Miriam vereinbart er deshalb, seine tägliche Arbeitszeit (9-14 Uhr) um eine Stunde vorzuverlegen (8-13 Uhr).

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Einordnung des Falls

Verteilung der Arbeitszeit III - persönliche Bedürfnisse (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates setzt voraus, dass eine kollektive Regelung betroffen ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Ja, in der Tat!

Außer in den Bereichen Urlaub (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) und Wohnraum (§ 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG) besteht in sozialen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht nur dann, wenn eine kollektive Regelung vorliegt. Kollektive Regelungen sind solche, die nicht durch die konkreten Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses bedingt seien und die sich folgerichtig nicht auf dieses Arbeitsverhältnis beschränken.Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer von der Regelung ist nach der Rechtsprechung dagegen als bloßes Indiz heranzuziehen.
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2. Es handelt sich vorliegend um eine „kollektive Regelung“, obwohl lediglich Ahmed von ihr betroffen ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)?

Nein!

Kollektive Regelungen sind solche, die einen betrieblichen Bezug aufweisen. Sie sind nicht durch die konkreten Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses bedingt und beschränken sich folgerichtig nicht auf dieses Arbeitsverhältnis. Nicht maßgeblich ist, wie viele Arbeitnehmer von der Regelung betroffen sind.Die Verlegung erfolgte allein aus Rücksicht auf Ahmeds persönliche Bedürfnisse, nämlich um ihm das pünktliche Abholen seiner Kinder zu ermöglichen. Damit fehlt es an einem betrieblichen Bezug.

3. Kann Miriam die Arbeitszeit mit Ahmed ohne MItwirkung des Betriebsrates anpassen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)?

Genau, so ist das!

Die Lage der Arbeitszeit und damit auch Beginn und Ende der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig. Dies gilt allerdings nur, soweit der Arbeitgeber hier eine kollektive Regelung treffen will.Durch die geplante Änderung verschieben sich für Ahmed zwar Beginn und Ende seiner täglichen Arbeit. Die Verschiebung hat allerdings keinen betrieblichen Bezug, sondern erfolgt allein im Hinblick auf seine persönlichen Bedürfnisse. Insoweit besteht hier kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
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