Schulung für Betriebsratsmitglieder
Betriebsverfassungsrecht II
Beteiligung in sozialen Angelegenheiten
Verteilung der Arbeitszeit III - persönliche Bedürfnisse (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
Verteilung der Arbeitszeit III - persönliche Bedürfnisse (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ahmed muss seine Kinder rechtzeitig von der Schule abholen. Mit Arbeitgeberin Miriam vereinbart er deshalb, seine tägliche Arbeitszeit (9-14 Uhr) um eine Stunde vorzuverlegen (8-13 Uhr).
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Einordnung des Falls
Verteilung der Arbeitszeit III - persönliche Bedürfnisse (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates setzt voraus, dass eine kollektive Regelung betroffen ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es handelt sich vorliegend um eine „kollektive Regelung“, obwohl lediglich Ahmed von ihr betroffen ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)?
Nein!
3. Kann Miriam die Arbeitszeit mit Ahmed ohne MItwirkung des Betriebsrates anpassen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)?
Genau, so ist das!
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