Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Fehlerhafte Auszahlung durch Bank
Fehlerhafte Auszahlung durch Bank
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A führt bei Bank B ein Girokonto. Für dieses hat C eine Kontovollmacht. Diese Vollmacht widerruft A bei B. B hinterlegt dies aber aufgrund eines internen Fehlers nicht im Banksystem. C, der vom Widerruf nichts weiß, hebt am Schalter €1000 ab.
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Einordnung des Falls
Fehlerhafte Auszahlung durch Bank
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat aus dem Girovertrag einen vertraglichen Anspruch gegen A auf Aufwendungsersatz in Höhe von €1000 (§§ 675c Abs. 1, 670 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Auszahlung der Bank B an C kann A trotz des Widerrufs zugerechnet werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. B hat einen Anspruch auf Herausgabe der €1000 gegen C aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
4.10.2022, 14:30:09
Könnte man nicht behaupten, dass A durch ursprüngliche Erteilung der Kontovollmacht die Auszahlung veranlasst hat?
corpus delicti
16.8.2023, 14:17:31
und dazu noch, dass A eventuell zumindest den widerruf der Vollmacht des C hätte erklären müssen um aus der veranlassung zu gelangen?
kaan00
15.1.2024, 18:23:41
Das verwirrt mich auch etwas
Außenbereichsinsel
28.1.2024, 00:17:33
Die alte Rspr. zu den
Anweisungsfällen ist nach neuerer Rspr. des BGH iRd §§ 675c ff. überholt. Dies ergebe sich insb. aus den Wertungen der §§ 675j u. 675u, die zum Ausdruck bringen, dass eine nicht autorisierte oder nachträglich stornierte Zahlung dem Zahler (d.h. Kontoinhaber) nicht zuzurechnen ist. Das heißt, dass es hier gerade nicht darauf ankommt, ob die Auszahlung der A durch Erteilung der Kontovollmacht adäquat kausal zurechenbar ist, sondern nur, ob die Zahlung hier durch A rechtlich autorisiert war. Da A die Kontovollmacht des C hier widerrufen hat, ist die Auszahlung (§§ 675f II 1, IV 1 Var.3) gerade nicht gem. § 675u autorisiert. Das Gesetz erkennt den Zahlungsempfänger hier also nicht als schutzwürdig an.
Johannes Nebe
29.3.2024, 11:59:52
Juristische Anmerkung: Der Sachverhalt spricht von einem internen Fehler bei der Bank. Es wäre schön, wenn das bei der Lösung noch angesprochen würde, auch wenn es am Ende am
Herausgabeanspruchder Bank nichts ändert. Sprachliche Anmerkung: Ein Muttersprachler würde nicht sagen, dass ein Auftrag Regeln "untersteht", sondern unterliegt.
Sassun
13.7.2024, 18:46:17
A hatte C eine Vollmacht erteilt. Wenn diese aus dem Banksystem genommen werden muss, musste sie ursprünglich der Bank auch angezeigt worden sein. Insofern hätte A doch einen Rechtsschein durch das Inverkehrbringen jener (inzwischen widerrufenen) Vollmacht gesetzt. Im Ergebnis müsste, soweit ich weiß, zwar ohnehin der von der Rspr. aus § 675u abgeleitete Gedanke greifen, aber warum schon bei A der zurechenbare Rechtsschein verneint wurde, erschließt sich mir nicht.
Vanilla Latte
23.7.2024, 15:33:01
Nein, deine Lösung ist nur bei Widerruf einer Anweisung richtig, wenn es sich nicht um Bankanweisungen handelt. Bei Bankanweisungen wird nur zugerechnet, wenn derjenige die Anweisung tatsächlich veranlasst. Das folgt aus einer EU-RI. Dann kommt es auch nicht mehr auf den obj.
Empfängerhorizontan.
Vanilla Latte
23.7.2024, 15:39:20
Welche Ansprüche prüfe ich denn vorher bevor ich diese ablehne? A gegen C aus LK? Und fliege dann bei Leistung raus. Denn Anweisung war A nicht zurechenbar. Oder prüfe ich eine LK zwischen A und B? Da hat aber keiner von beiden
etwas erlangt. Und schließlich dann ja die NLK zwischen B und C. Aber ich springe ja nicht direkt auf die Lösung oder?
Jimmy105
13.11.2024, 00:20:12
Der Lösungsvorschlag geht nicht darauf ein, warum A weder die Zuwendung der B veranlasst hat, noch den Rechtschein der Veranlassung gesetzt hat. Ich verstehe das so: Die Kontrollvollmacht umfasst grundsätzlich keine Auszahlungen (?) und begründet bereits deshalb schon keine Zurechnung. Durch den Widerruf wurde auch ein "etwaiger" Rechtsscheintatbestand beseitigt