Sachbeschädigung durch Ablassen von Luft aus Autoreifen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um O eins auszuwischen, begibt sich T zum Parkplatz vor der Uni. Dort macht er sich am heruntergekommenen und wirtschaftlich wertlosen Auto der O zu schaffen, indem er das Ventil eines Reifens öffnet und so die Luft entlässt.
Einordnung des Falls
Sachbeschädigung durch Ablassen von Luft aus Autoreifen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat durch Öffnen des Ventils das Auto zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Das Auto der O ist für T eine fremde Sache (§ 303 Abs. 1 StGB).
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Ja!
3. T hat durch Öffnen des Ventils das Auto beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).
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Genau, so ist das!
4. Der Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) setzt einen Vermögensschaden voraus. Das wirtschaftlich wertlose Auto der O ist nicht geschützt.
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Nein, das trifft nicht zu!
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Jose
10.8.2021, 18:53:35
Gibt es da Kriterien, die bei der Abgrenzung helfen? Wenn ich mich richtig erinnere, ist das Öffnen des Ventils bei einem Fahrrad keine Brauchbarkeitsminderung? Wie wäre das, wenn bei einem Auto, das bei einer Tankstelle oder Werkstatt steht die Luft herausgelassen wird?
Lukas_Mengestu
1.12.2021, 11:13:19
Hallo Jose,, der entscheidende Passus im Antworttext ist, dass eine Wiederbefüllung an Ort und Stelle nicht ohne wesentlichen Zeitaufwand und Mühe möglich ist. Bei einem Auto, das direkt neben einer Tankstelle steht und wo die Reifen mühelos und kostenfrei aufgepumpt werden können, dürfte dies abzulehnen sein (vgl. RdNr. 5 der Entscheidung). Gleiches müsste mit Blick auf eine Werkstatt gelten. Maßgeblich ist also der jeweilige Einzelfall. Auch beim Fahrrad würde ich insoweit die Brauchbarkeitsminderung nicht ohne weiteres ablehnen. Sofern keine Pumpe zur Hand ist, ist die Brauchbarkeit eines platten Fahrrades durchaus eingeschränkt :D Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team