Inbrandsetzen als Einstiegsfall

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A will dem verhassten B eins auswischen und zündet dessen Gartenlaube mit Benzin an. Als die Feuerwehr eintrifft, steht das Dach der Laube in Flammen.

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Einordnung des Falls

Inbrandsetzen als Einstiegsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat die Laube des B "in Brand gesetzt" (§§ 306ff. StGB).

Genau, so ist das!

Die Tathandlung des "Inbrandsetzens" ist neben der Alternative "durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören" Tatbestandsmerkmal aller Brandstiftungsdelikte (§§ 306ff. StGB). Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Die Laube des B brennt von allein, d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffs, weiter.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Mi. S.

Mi. S.

4.7.2024, 11:40:00

Zählt ein Dach konsequent in die Fallgruppe: "wesentlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch", oder gibt es hiervon Ausnahmen?

AG

agi

12.10.2024, 17:53:00

@[Mi. S.](204099) Ich würde sagen,da der Zweck einer Gartenlaube unteranderem der ist, Garten

zubehör

wetterfest zu verstauen, ist es schon wesentlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauxh, wenn kein Dach mehr besteht


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