Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Abgrenzung von Spontanversammlung und Ansammlung
Abgrenzung von Spontanversammlung und Ansammlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Am Informationsstand der N-Partei skandieren deren Mitglieder Parolen. A läuft vorbei und regt sich lautstark über den Stand auf. 20 Schaulustige treten hinzu, stimmen aber bald in As Protest ein. Polizistin P verweist A des Platzes.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung von Spontanversammlung und Ansammlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Versammlung setzt voraus, dass die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit dem bloßen Hinzutreten der Schaulustigen zum Protest des A entsteht eine Versammlung.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Eine Ansammlung kann sich zu einer Versammlung entwickeln, wenn sich die innere Verbindung erst später einstellt.
Ja, in der Tat!
4. Eine Spontanversammlung fällt nur dann in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie angemeldet ist (§ 14 Abs. 1 VersG).
Nein!
5. Indem die Schaulustigen in den Protest des A gegen den Stand der N-Partei einstimmen, wird aus der Ansammlung eine Versammlung.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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