Öffentliches Recht

Grundrechte

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Abgrenzung von Spontanversammlung und Ansammlung

Abgrenzung von Spontanversammlung und Ansammlung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Am Informationsstand der N-Partei skandieren deren Mitglieder Parolen. A läuft vorbei und regt sich lautstark über den Stand auf. 20 Schaulustige treten hinzu, stimmen aber bald in As Protest ein. Polizistin P verweist A des Platzes.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung von Spontanversammlung und Ansammlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Versammlung setzt voraus, dass die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Ja!

Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Teilnehmer sowie deren dadurch entstehende innere Verbundenheit sind das Abgrenzungskriterium zur bloßen Ansammlung, die nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG fällt.
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2. Mit dem bloßen Hinzutreten der Schaulustigen zum Protest des A entsteht eine Versammlung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zum Zeitpunkt ihres Hinzutretens verfolgen die Schaulustigen alle einen Zweck (etwa Neugierde stillen oder Informationen über die Situation erlangen), aber keinen gemeinsamen Zweck (auch nicht den von A verfolgten Zweck). Es fehlt an der inneren Verbundenheit der Menschen zur Zweckverfolgung; die Schaulustigen brauchen einander für die Zweckverfolgung nicht. Eine Versammlung liegt zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Es handelt sich um eine Ansammlung. As alleiniger Protest stellt keine Versammlung dar, es braucht dafür mehrere Personen.

3. Eine Ansammlung kann sich zu einer Versammlung entwickeln, wenn sich die innere Verbindung erst später einstellt.

Ja, in der Tat!

Sobald sich bei einer örtlichen Zusammenkunft mehrerer Personen die gemeinsame Zweckverfolgung einstellt, entsteht eine Versammlung. Ob zuvor bloß eine Ansammlung bestand, ist unerheblich. Dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallen daher auch Versammlungen, die sich aus einem aktuellen Anlass ungeplant ohne Veranstalter und meist ohne Leiter entwickeln (Spontanversammlung). Dies folgt aus dem offenen Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG sowie dem Telos: Spontanversammlungen sind in gleicher Weise schutzwürdig wie geplante Versammlungen.

4. Eine Spontanversammlung fällt nur dann in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie angemeldet ist (§ 14 Abs. 1 VersG).

Nein!

Spontanversammlungen unter freiem Himmel können typischerweise nicht die Pflicht erfüllen, die Versammlung spätestens 48 Stunden vorher der zuständigen Behörde zu melden (§ 14 Abs. 1 VersG). Dies ist jedoch für den Schutzbereich irrelevant, weil die Anmeldepflicht nicht den Schutzbereich betrifft, sondern Eingriff und Rechtfertigung (vgl. Art. 8 Abs. 2 GG). Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG erfasst jede Versammlung unabhängig davon, ob sie angemeldet ist (Wortlaut Art. 8 Abs. 1 GG: "... haben das Recht, sich ohne Anmeldung ... zu versammeln").

5. Indem die Schaulustigen in den Protest des A gegen den Stand der N-Partei einstimmen, wird aus der Ansammlung eine Versammlung.

Genau, so ist das!

Mangels gemeinsamen Zwecks stellen die Menschen am Infostand der N-Partei zunächst eine Ansammlung dar. Indem sie aber in As Protest einstimmen, entwickeln sie einen gemeinsamen Zweck (Protest gegen die Parolen der Mitglieder der N-Partei am Infostand bzw. gegen den Infostand der N-Partei). Eine Versammlung entsteht.
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