Zivilrecht
Kaufrecht
Verbrauchsgüterkauf
Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim mangelbedingten Rücktritt/Schadensersatz, § 475d Abs. 1 Nr. 3 BGB
Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim mangelbedingten Rücktritt/Schadensersatz, § 475d Abs. 1 Nr. 3 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft von Unternehmerin U ein Regal. Zuhause merkt V, dass bei dem Regal viele Bretter fehlen. Als V U darauf anspricht, erwidert diese, dass dies den meisten gar nicht auffällt und sie so eben ihr Geschäft betreibe.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim mangelbedingten Rücktritt/Schadensersatz, § 475d Abs. 1 Nr. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Regelungen des § 475d BGB beziehen sich nur auf die unmittelbar davor geregelten Waren mit digitalen Elementen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. V möchte vom Vertrag zurücktreten. Dafür muss sie zwingend zunächst Nacherfüllung verlangen.
Nein!
3. Die fehlenden Regalbretter in Kombination mit Us arglistigem Verhalten stellen einen derart schwerwiegenden Mangel dar, dass ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt ist (§ 475d Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
mdln.k
28.6.2024, 08:28:37
Hallo! Warum muss man hier auf den §
475dabstellen? Könnte man nicht sagen, dass die Frist schon nach § 323 II Nr. 3 entbehrlich ist? Oder ist
§ 475dlex specialis dazu? Vielen Dank im Voraus :)
Dogu
28.6.2024, 11:22:38
verdrängt in seinem Anwendungsbereich 323 II ("abweichend von" und nicht "unbeschadet" o.Ä.).
Leo Lee
29.6.2024, 03:27:10
Hallo mdln.k, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie Dogu bereits richtigerweise angemerkt hat, steht 323 im AT, während
475dim BT (und dort nochmal bei VBK) steht, weshalb bei Einschlägigkeit eines VBK der
475dlex specialis ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Jauernig, Berger
§ 475dRn. 2 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo