Zivilrecht
Kaufrecht
Verbrauchsgüterkauf
Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim mangelbedingten Rücktritt/Schadensersatz, § 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB
Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim mangelbedingten Rücktritt/Schadensersatz, § 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft von Unternehmerin U die Tasse einer limitierten Sonderedition für €5. Da die Tasse leckt, verlangt V von U Nachbesserung (§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB). U verweigert dies, da diese – was zutrifft – mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
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Einordnung des Falls
Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim mangelbedingten Rücktritt/Schadensersatz, § 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann sich der Unternehmer nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Nacherfüllung berufen (§ 475 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. V möchte vom Vertrag zurücktreten. Dies kann sie, obwohl U die Nacherfüllung berechtigt verweigert hat (§ 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kleinerPadawan
13.3.2023, 14:13:00
Hier ist es doch eigentlich egal, ob V die Nacherfüllung berechtigt oder unberechtigt verweigert hat, weil die K die Nacherfüllung laut
§ 475dI Nr. 1 nichtmal verlangen muss, sondern die K lediglich über den Mangel unterrichten muss ohne dabei die Nacherfüllung zu verlangen. Deshalb würde ich gar nicht erst darauf eingehen, ob die Weigerung berechtigt/unberechtigt ist, oder?
Nora Mommsen
21.3.2023, 16:40:33
Hallo kleinerPadawan, danke für deine Rückfrage. Es macht doch einen Unterschied. Denn unabhängig, ob die Nacherfüllung verlangt werden muss oder nur auf einen Mangel hingewiesen werden muss (hier hat V sogar die "strengere" Anforderung des Nacherfüllungsverlangens erfüllt) ist es relevant für die Frage, ob sie weiter Nacherfüllung verlangen kann. Dies wäre z.B. der Fall wenn die Weigerung der U unberechtigt wäre. Zudem kann dies auch Auswirkungen auf die Rücktrittsvoraussetzungen haben. Von daher ist an dieser Stelle nicht relevant in welcher Form U von der möglicherweise bestehenden Nacherfüllungspflicht erfahren hat, sondern welche Rechtsfolge die Weigerung hat. Dafür ist eben entscheidend, ob sie unberechtigt oder berechtigt war. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
21.3.2023, 16:43:18
Super, vielen Dank! :)
L.Goldstyn
20.7.2024, 19:49:23
„Auch die Anwendbarkeit des § 439 BGB wird teils eingeschränkt (Abs. 3, 4, 5).“ Ist hier nicht Abs. 6 anstatt Abs. 4 gemeint?
as.mzkw
21.8.2024, 10:11:16
Nein, § 475 III bis V BGB regelt die modifizierte Anwendbarkeit von § 439 BGB.
Nani123
3.11.2024, 14:09:22
Inwieweit „macht
§ 475dAbs. 1 Nr. 4 BGB keinen Unterschied, ob der Verkäufer berechtigt oder unberechtigt die Nacherfüllung verweigert“? in Nr. 4 wird aufgezeigt, wann eine ordnungsgemäße Nacherfüllung vorliegt. Dies „richtet sich nach der in §§ 439 Abs. 1, 3, 475 Abs. 5“. Aber woraus ließt man nun das Verweigerung für die unberechtigte Nacherfüllung? Zu dem Fall: Es liegt ja eine Nacherfüllingsverweigerung iSd § 439 IV vor. Dieser ist nicht in
§ 475dI Nr. 4 aufgezählt… also ist hier die
Fristsetzungnicht entbehrlich? Was ist die Lösung des Falls? Ihr merkt, ich bin etwas verwirrt und habe vermutlich etwas Grundlegendes nicht verstanden.