Zivilrecht
Kaufrecht
Verbrauchsgüterkauf
Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim mangelbedingten Rücktritt/Schadensersatz, § 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB
Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim mangelbedingten Rücktritt/Schadensersatz, § 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB
13. Februar 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verbraucherin V kauft von Unternehmerin U die Tasse einer limitierten Sonderedition für €5. Da die Tasse leckt, verlangt V von U Nachbesserung (§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB). U verweigert dies, da diese – was zutrifft – mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
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Einordnung des Falls
Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim mangelbedingten Rücktritt/Schadensersatz, § 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann sich der Unternehmer nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Nacherfüllung berufen (§ 475 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. V möchte vom Vertrag zurücktreten. Dies kann sie, obwohl U die Nacherfüllung berechtigt verweigert hat (§ 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kleinerPadawan
13.3.2023, 14:13:00
Hier ist es doch eigentlich egal, ob V die
Nacherfüllungberechtigt oder unberechtigt verweigert hat, weil die K die
Nacherfüllunglaut
§ 475dI Nr. 1 nichtmal verlangen muss, sondern die K lediglich über den Mangel unterrichten muss ohne dabei die
Nacherfüllungzu verlangen. Deshalb würde ich gar nicht erst darauf eingehen, ob die Weigerung berechtigt/unberechtigt ist, oder?

Nora Mommsen
21.3.2023, 16:40:33
Hallo kleinerPadawan, danke für deine Rückfrage. Es macht doch einen Unterschied. Denn unabhängig, ob die
Nacherfüllungverlangt werden muss oder nur auf einen Mangel hingewiesen werden muss (hier hat V sogar die "strengere" Anforderung des
Nacherfüllungsverlangens erfüllt) ist es relevant für die Frage, ob sie weiter
Nacherfüllungverlangen kann. Dies wäre z.B. der Fall wenn die Weigerung der U unberechtigt wäre. Zudem kann dies auch Auswirkungen auf die Rücktrittsvoraussetzungen haben. Von daher ist an dieser Stelle nicht relevant in welcher Form U von der möglicherweise bestehenden
Nacherfüllungspflicht erfahren hat, sondern welche Rechtsfolge die Weigerung hat. Dafür ist eben entscheidend, ob sie unberechtigt oder berechtigt war. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
21.3.2023, 16:43:18
Super, vielen Dank! :)
benjaminmeister
29.1.2025, 19:23:30
@[kleinerPadawan](165293) es gibt noch einen weiteren Unterschied: Bei Nr. 1 muss eine
angemessene Fristauch erst einmal abgelaufen sein. Bei Nr. 2 hingegen ist das nicht notwendig. Der Unterschied wirkt sich in folgender Konstellation aus: Nach der erfolgten Übergabe unterrichtet der Käufer sofort den Verkäufer über den Mangel. Aufgrund der Komplexheit der gekauften Sache ist die
angemessene Fristfür die
Nacherfüllung(ich denke besonders an die
Nachbesserung) besonders lang, zB. 3 Wochen. Verweigert der Verkäufer noch am Tag der Mängelunterrichtung die
Nacherfüllungvorzunehmen, dann kann der Käufer auch noch am selben Tag zurücktreten. Dann kann der Käufer gem. § 475 Abs. 6 S. 2 schon mit der Rücksendung der
Ware, die Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 346 I verlangen, weil die Zug-um-Zug-Einrede des § 348 des Verkäufers bis zum Erhalt der
Wareauch nicht mehr greift.
Nani123
3.11.2024, 14:09:22
Inwieweit „macht
§ 475dAbs. 1 Nr. 4 BGB keinen Unterschied, ob der Verkäufer berechtigt oder unberechtigt die
Nacherfüllungverweigert“? in Nr. 4 wird aufgezeigt, wann eine ordnungsgemäße
Nacherfüllungvorliegt. Dies „richtet sich nach der in §§ 439 Abs. 1, 3, 475 Abs. 5“. Aber woraus ließt man nun das Verweigerung für die unberechtigte
Nacherfüllung? Zu dem Fall: Es liegt ja eine Nacherfüllingsverweigerung iSd §
439 IVvor. Dieser ist nicht in
§ 475dI Nr. 4 aufgezählt… also ist hier die
Fristsetzungnicht entbehrlich? Was ist die Lösung des Falls? Ihr merkt, ich bin etwas verwirrt und habe vermutlich etwas Grundlegendes nicht verstanden.