Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Tenor

Kostenentscheidung nach § 101 ZPO Streithilfe

Kostenentscheidung nach § 101 ZPO Streithilfe

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kassandra (K) verklagt Pferdehändlerin Berta (B) auf €50.000 Schadensersatz, weil das gekaufte Pferd lahmt. Züchterin Z, von der B selbst das Pferd erworben hat, tritt dem Rechtsstreit auf Seiten der B bei. K werden €10.000 zugesprochen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Einordnung des Falls

Kostenentscheidung nach § 101 ZPO Streithilfe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Umstand, dass Z dem Rechtsstreit beigetreten ist, hat Auswirkungen auf die „Kosten des Rechtsstreits“ nach §§ 91 ff. ZPO.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Kosten des Rechtsstreits (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) ergeben sich aus den §§ 91ff. ZPO. Ausweislich des Wortlauts des § 101 Abs. 1 ZPO zählen die Kosten der Streithilfe nicht zu diesen, sondern sind gesondert zu betrachten.Den Umstand, dass ein Streithelfer beteiligt ist, kannst Du also zunächst ausblenden und erst einmal ermitteln, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.Da K lediglich zum Teil obsiegt hat, muss hier eine Kostenquote nach § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO gebildet werden.
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2. Zusätzlich zur Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits muss dann noch in den Kostentenor aufgenommen werden, wer die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen hat.

Ja!

Tritt ein Dritter dem Rechtsstreit auf Seiten einer Partei bei (Nebenintervention (§ 66 ZPO), beigetretener Streitverkündungsempfänger (§ 74 Abs. 2 ZPO)), so muss auch über dessen außergerichtliche Kosten entschieden werden (§ 101 ZPO).Wird dies im Urteil vergessen, so kommt eine Urteilsergänzung in Betracht (§ 321 ZPO).

3. Der Kostentenor lautet hier: „Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithilfe tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.“

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Partei, der der Streithelfer beigetreten ist, hat nie dessen Kosten zu tragen. Soweit die Partei unterliegt, der der Streithelfer beigetreten ist, muss er die Kosten selbst tragen (§ 101 Abs. 1 ZPO)Der Tenor ist also schon deshalb falsch, weil der Beklagten 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin Z auferlegt wurden.Falls Du in der Klausur bei der Tenorierung unsicher sein solltest, schau am besten noch einmal im Kommentar nach (Thomas/Putzo, § 101 RdNr. 3). Das kann Dich im Zweifel vor dem Punktabzug bewahren!

4. Der Kostentenor lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Kosten der Streithilfe werden der Klägerin zu 4/5 und der Streithelferin zu 1/5 auferlegt.“

Ja, in der Tat!

Die Quote, die die Kostenverteilung zwischen den Parteien festlegt, ergibt sich aus dem Gebührenstreitwert und der Höhe des Unterliegens der jeweiligen Partei (§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO). Die Höhe des Gebührenstreitwertes beträgt entsprechend des eingeklagten Schadensersatzes € 50.000,00. K unterliegt in Höhe von € 40.000,00 und B in Höhe von € 10.000,00. Für K bedeutet dies: € 40.000,00 von € 50.000,00 sind 80 % oder 4/5. Für B bedeutet dies: € 10.000,00 von € 50.000,00 sind 20 % oder 1/5. Da die Streithelferin Z mit B zu 4/5 gegen K obsiegt hat, muss K die außergerichtlichen Kosten der Z zu 4/5 übernehmen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LEN

Lennov

18.2.2023, 13:22:13

Vielleicht könntet ihr in der Vertiefung noch darauf eingehen, wieso Z nicht als streitgenössische Nebenintervenientin i.S.d. § 69 ZPO beigetreten ist, sodass die Kosten hier nicht nach § 100 ZPO zu beurteilen sind.

JURAFU

jurafuchsles

17.11.2023, 17:07:47

Das würde mich auch interessieren!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.12.2023, 15:44:13

Hallo ihr beiden, vielen Dank für die gute Frage! Die streitgenössische Nebenintervention hat als zusätzliche Voraussetzung, dass die im Hauptprozess erlassene Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner wirkt. Darunter fallen vor allem die Fälle der Rechtskrafterstreckung (zB § 325 ZPO) oder Fälle, in denen das Urteil Gestaltungswirkung auch für den Nebenintervenient entfaltet (zB Erbunwürdigkeitsklage gegenüber sämtlichen Miterben). Im vorliegenden Fall ist Z aber lediglich beigetreten, da sie einen Regress befürchtet. Damit ist § 69 ZPO hier nicht einschlägig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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