Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tenor
Kostenentscheidung nach § 101 ZPO Streithilfe
Kostenentscheidung nach § 101 ZPO Streithilfe
4. April 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (16.224 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Kassandra (K) verklagt Pferdehändlerin Berta (B) auf €50.000 Schadensersatz, weil das gekaufte Pferd lahmt. Züchterin Z, von der B selbst das Pferd erworben hat, tritt dem Rechtsstreit auf Seiten der B bei. K werden €10.000 zugesprochen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Diesen Fall lösen 69,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kostenentscheidung nach § 101 ZPO Streithilfe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Umstand, dass Z dem Rechtsstreit beigetreten ist, hat Auswirkungen auf die „Kosten des Rechtsstreits“ nach §§ 91 ff. ZPO.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zusätzlich zur Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits muss dann noch in den Kostentenor aufgenommen werden, wer die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen hat.
Ja!
3. Der Kostentenor lautet hier: „Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithilfe tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.“
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Kostentenor lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Kosten der Streithilfe werden der Klägerin zu 4/5 und der Streithelferin zu 1/5 auferlegt.“
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lennov
18.2.2023, 13:22:13
Vielleicht könntet ihr in der Vertiefung noch darauf eingehen, wieso Z nicht als streitgenössische Nebenintervenientin i.S.d. § 69 ZPO beigetreten ist, sodass die Kosten hier nicht nach §
100 ZPOzu beurteilen sind.
jurafuchsles
17.11.2023, 17:07:47
Das würde mich auch interessieren!

Lukas_Mengestu
20.12.2023, 15:44:13
Hallo ihr beiden, vielen Dank für die gute Frage! Die streitgenössische Nebenintervention hat als zusätzliche Voraussetzung, dass die im Hauptprozess erlassene Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner wirkt. Darunter fallen vor allem die Fälle der Rechtskrafterstreckung (zB § 325 ZPO) oder Fälle, in denen das Urteil Gestaltungswirkung auch für den Nebenintervenient entfaltet (zB Erbunwürdigkeitsklage gegenüber sämtlichen Miterben). Im vorliegenden Fall ist Z aber lediglich beigetreten, da sie einen Regress befürchtet. Damit ist § 69 ZPO hier
nicht einschlägig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

alfredodicaprio
25.2.2025, 13:20:33
Wäre folgender Tenor richtig? Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten der Streithilfe ist das Urteil für die Klägerin und die Streithelferin vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Streithelferin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.