Kostenentscheidung nach § 101 ZPO Streithilfe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kassandra (K) verklagt Pferdehändlerin Berta (B) auf €50.000 Schadensersatz, weil das gekaufte Pferd lahmt. Züchterin Z, von der B selbst das Pferd erworben hat, tritt dem Rechtsstreit auf Seiten der B bei. K werden €10.000 zugesprochen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Einordnung des Falls
Kostenentscheidung nach § 101 ZPO Streithilfe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Umstand, dass Z dem Rechtsstreit beigetreten ist, hat Auswirkungen auf die „Kosten des Rechtsstreits“ nach §§ 91 ff. ZPO.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zusätzlich zur Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits muss dann noch in den Kostentenor aufgenommen werden, wer die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen hat.
Ja!
3. Der Kostentenor lautet hier: „Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithilfe tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.“
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Kostentenor lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Kosten der Streithilfe werden der Klägerin zu 4/5 und der Streithelferin zu 1/5 auferlegt.“
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lennov
18.2.2023, 13:22:13
Vielleicht könntet ihr in der Vertiefung noch darauf eingehen, wieso Z nicht als streitgenössische Nebenintervenientin i.S.d. § 69 ZPO beigetreten ist, sodass die Kosten hier nicht nach § 100 ZPO zu beurteilen sind.
jurafuchsles
17.11.2023, 17:07:47
Das würde mich auch interessieren!
Lukas_Mengestu
20.12.2023, 15:44:13
Hallo ihr beiden, vielen Dank für die gute Frage! Die streitgenössische Nebenintervention hat als zusätzliche Voraussetzung, dass die im Hauptprozess erlassene Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner wirkt. Darunter fallen vor allem die Fälle der Rechtskrafterstreckung (zB § 325 ZPO) oder Fälle, in denen das Urteil Gestaltungswirkung auch für den Nebenintervenient entfaltet (zB Erbunwürdigkeitsklage gegenüber sämtlichen Miterben). Im vorliegenden Fall ist Z aber lediglich beigetreten, da sie einen Regress befürchtet. Damit ist § 69 ZPO hier nicht einschlägig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team