+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) kassieren aufgrund Berechnungsfehlern von Grundstückseigentümern überhöhte Entgelte ein, auch nachdem die Fehler auffallen. L, Leiter der Innenrevision, ist Garant und vermögensbetreuungspflichtig. Gegen das Verhalten der Mitarbeiter schreitet er aber nicht ein.

Einordnung des Falls

Unmittelbarkeitszusammenhang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vermögensnachteil muss unmittelbar durch die Pflichtverletzung eingetreten sein.

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Ja!

Ein Vermögensnachteil ist jede Vermögenseinbuße, die zu einer Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des betreuten Vermögens führt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der treuwidrigen Handlung. Über die bloße Kausalität hinaus muss gerade die Verletzung der vermögensbezogenen Treuepflicht den Nachteil für das zu betreuende Vermögen herbeigeführt haben.

2. Nach Aufdeckung der Tat sieht sich die BSR mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert und hat Prozesskosten. Dies ist ein unmittelbar durch die Pflichtverletzung des L eingetretener Nachteil.

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Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Der BSR sei durch die betrügerische Tarifbildung ein Vorteil entstanden, weil so höhere Reinigungsentgelte vereinnahmt wurden, als ihr nach der gesetzlichen Regelung zustanden. Ein Schaden in Form von Ersatzansprüchen und Prozesskosten nach Aufdeckung des Betrugs sei nicht unmittelbar. Er setze nämlich mit der Aufdeckung der Tat einen Zwischenschritt voraus. Der für die Nachteilsfeststellung notwendige Gesamtvermögensvergleich habe aber auf der Grundlage des vom Täter verwirklichten Tatplans zu erfolgen.L wurde aber wegen Beihilfe durch Unterlassen zum Betrug verurteilt.

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