Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Fremdbesitzerexzess, § 991 Abs. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis

Fremdbesitzerexzess, § 991 Abs. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis

29. März 2025

39 Kommentare

4,8(30.283 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Ein Bild auf dem ein Krokodil Welpen verspeist, weil ein Zoowärter vergessen hat illustriert ein Fallbeispiel zum Fremdbesitzerexzess, § 991 Abs. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis
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Klassisches Klausurproblem

Tierhändler T leiht G 10 Welpen. G hat eine psychische Krankheit, die zeitweise Gs Einsichtsfähigkeit ausschließt. In einem „klaren Moment“ gibt G die Welpen bei Zoowärterin Z gegen Entgelt in Verwahrung. Z platziert die Welpen neben den Krokodilen und lässt aus Unachtsamkeit die Tür offen. Die Krokodile freuen sich über den Snack.

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Einordnung des Falls

Fremdbesitzerexzess, § 991 Abs. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zum Zeitpunkt als die Krokodile die Welpen verspeisten, bestand eine Vindikationslage zwischen T und Z.

Genau, so ist das!

Dazu musste ein Vindikationsanspruch vorliegen. Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. T war Eigentümer der Welpen. Z hatte die tatsächliche Sachherrschaft über die Welpen, mithin den Besitz an ihnen. Mangels Vertragsverhältnisses bestand kein direktes Besitzrecht gegenüber T. Es kommt allenfalls ein abgeleitetes Besitzrecht in Betracht. Da der Leihvertrag jedoch aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des G nichtig ist, besteht kein berechtigter Besitz, von dem Z ihr Besitzrecht ableiten könnte. Eine Vindikationslage bestand also. In vielen Sachverhalten würde G als „unerkannt geisteskrank“ bezeichnet werden. Damit sollst Du darauf gestoßen werden, dass die Person grundsätzlich Geschäftsunfähig nach § 104 Nr. 2 BGB ist. Letztlich kommt es bei § 104 Nr. 2 BGB darauf an, ob die Erkrankung der Person die Freiheit der Willensentschließung einschließlich der Fähigkeit zur Einsicht beeinträchtigt.
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2. T hat gegen Z einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB sind (1) das Vorliegen einer Vindikationslage, (2) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe, (3) Bösgläubigkeit, (4) Verschulden des Anspruchsgegners und (5) ein Schaden beim Anspruchssteller. Die Vindikationslage und der Untergang der Sache liegen vor. Allerdings wusste Z nichts von der fehlenden Berechtigung des G und musste dies auch nicht wissen. Daher war sie bezüglich ihres Besitzrechts gutgläubig. Ein Anspruch nach §§ 989, 990 Abs. 1 BGB scheidet deshalb aus.

3. Sofern der Besitzer gutgläubig ist, scheiden Schadensersatzansprüche nach dem EBV immer aus.

Nein!

Grundsätzlich soll der redliche und unverklagte Besitzer durch das EBV geschützt werden und nicht haften. Eine Ausnahme statuiert allerdings § 991 Abs. 2 BGB. Demnach haftet der gutgläubige Besitzer dem Eigentümer gegenüber, soweit er auch dem mittelbaren Besitzer gegenüber haften würde.

4. Hat T gegen Z einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 991 Abs. 2 BGB?

Genau, so ist das!

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 991 Abs. 2, 989 BGB sind (1) das Vorliegen einer Vindikationslage, (2) die Redlichkeit des Besitzers, (3) das Vorliegen eines Besitzmittlungsverhältnisses und (4) die Verantwortlichkeit gegenüber dem mittelbaren Besitzer. Die Vindikationslage besteht. Z war gutgläubig und ein Besitzmittlungsverhältnis liegt durch die Verwahrung vor. Z würde dem G aus dem Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) wegen Unmöglichkeit der Rückgabe der Welpen (§§ 695, 275 BGB) nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB auf Schadensersatz haften. Somit kann auch T in gleichem Maße nach §§ 989, 991 Abs. 2 BGB von Z Schadensersatz verlangen. Hier muss also inzident der vertragliche Anspruch von G gegen Z geprüft werden.Denk daran: Wenn ein grundsätzlich geschäftsunfähiger Volljähriger vorübergehend bei Sinnen und voll geschäftsfähig ist (sog. lucidum intervallum), sind Willenserklärungen, die er in solchen Momenten abgibt – wie hier auf Abschluss des Verwahrungsvertrag –, rechtswirksam.

5. Z haftet auch aus Deliktsrecht nach den §§ 823 ff. BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Durch § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB sind über das EBV hinausgehende Schadensersatzansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon stellt nach h.M. § 826 BGB dar, da der vorsätzlich und sittenwidrig handelnde Schädiger keinen Schutz verdiene. Eine vorsätzliche Schädigung liegt jedoch nicht vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurakatze1987

Jurakatze1987

23.4.2022, 23:29:45

Schauderhafte Geschichte. Bitte nicht mehr so etwas schreiben 😫.

EH

Ehrenmanntheorie

24.4.2022, 11:59:39

§ 993 I BGB ist doch dem Wortlaut nach nur anwendbar, wenn die Vss. Der §§ 987 -

992 BGB

nicht vorliegen. Wenn nun ein Fall von §

991 II BGB

vorliegt, wieso gilt dann der Ausschluss des

Schadensersatz

es nach § 993 I Hs. 2 BGB?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.4.2022, 12:47:11

Hallo

Ehrenmanntheorie

, die Regelungen des EBV enthalten grds. abschließende Sonderregelung sowohl der Ansprüche des Eigentümers gegen den unberechtigten B

esi

tzer (vgl. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB - "im Übrigen"), als auch des B

esi

tzers gegen den Eigentümer (vgl.

§ 996 BGB

- "nur insoweit"). Konkurrenzrechtlich sperren die Regelungen des EBV also im Grundsatz den Rückgriff auf das Deliktsrecht. § 993 Abs. 1 BGB besagt insoweit nur, dass letztlich keine

Schadensersatz

haftung des redlichen, unverklagten B

esi

tzers besteht, wenn die Voraussetzungen der §§ 987 ff. BGB vorliegen. Aber auch wenn deren Voraussetzungen vorliegen, so ändert dies nichts daran, dass darüber hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen bleiben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FTE

Findet Nemo Tenetur

27.3.2025, 22:46:00

Ich habe mir die gleiche Frage gestellt wie @[

Ehrenmanntheorie

](173156) und verstehe deine Erklärung leider nicht ganz @[Lukas_Mengestu](136780), insbesondere den vorletzten Satz. Wenn letztlich einfach pauschal alle über die §§ 987 ff. hinausgehenden Ansprüche gesperrt sein sollen, wieso ist dann § 993 I 1 so formuliert wie er formuliert ist? Die §§ 987 ff. regeln die Ersatzpflichtigkeit des bösgläubigen B

esi

tzers oder? Und § 993 I 1 sagt, wenn man nicht bösgläubig ist, muss man nur die Übermaßfrüchte nach

Bereicherung

srecht rausgeben aber keine Nutzungen und keinen

Schadensersatz

. Aber wieso sollte diese Regelung auch dann Anwendung finden, wenn man nach §§ 987 ff. haftet? Das widerspricht doch dem Wortlaut des § 993 I 1 , oder nicht? Könntest du es vielleicht nochmal anders erklären? Oder einen Verweis auf ne andere Aufgabe, in der das erklärt wird, würde ich auch nehmen.

BE

Bioshock Energy

14.8.2023, 12:36:00

Hallo, Warum ist ein verwahrungsvertrag zw. G und Z zustande gekommen? Geschäftsunfähige können doch keine Verträge schließen, außer es handelt sich um Geschäfte des alltäglichen Lebens. Wenn der Leihvertrag zwischen T und G unwirksam ist wieso sollte dann der Verwahrungsvertrag zwischen G und Z wirksam sein? Das könnte doch nur der Fall sein, wenn man der Meinung ist der lucidum intervallum berechtigt zur Abgabe von wirksamen Willenserklärungen. Dies lässt sich meines Wissens nach aber nicht in der Praxis bestätigen. Zumindest diskutiert werden müsste der lucidum intervallum in der Falllösung. Liebe Grüße

EVA

evanici

16.9.2023, 13:43:17

Vielleicht sollte er einfach nicht als unerkannt Geisteskranker beschrieben werden, sondern als jemand i.S.d. § 105 II F. 2...

AN

An

4.12.2023, 17:38:59

Die Frage habe ich mir auch gestellt @[Bioshock Energy](207759) Wieso meinst Du @[evanici](214760) , dass es einen Unterschied macht, wenn statt einem unerkannt Geisteskranken eine Person nach § 105 II F. 2 handeln würde? Dann wäre der Verwahrungsvertrag doch auch nichtig ("Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.") und kein Verwahrungsvertrag zu Stande gekommen oder?

CR7

CR7

21.1.2024, 11:19:03

Der Verwahrungsvertrag wurde *in einem klaren Moment* geschlossen. Dann besteht ein

Handlungswille

und ein

Erklärungsbewusstsein

. Es handelt sich um einen sog. "lichten Moment". Somit ist die Willenserklärung dann wirksam und ein Vertrag zustande gekommen!

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

18.6.2024, 09:40:50

Hallo @[Bioshock Energy](207759), @[evanici](214760) und @[An](25211), danke für Eure Fragen: @[CR7](145419) hat die Antwort geliefert. Die Erklärung findet sich auch im Vertiefungshinweis zur vierten Frage der Aufgabe. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

16.9.2023, 13:49:31

Das heißt, die Leihe stellt ein BMV dar, obwohl der Leihvertrag wegen der Geschäftsunfähigkeit des G unwirksam ist. Das ist also der Fall eines "vermeintlichen" BMVs, das ausreichend ist?

MAX06

max06

16.12.2023, 20:39:36

Das BMV muss nicht tatsächlich wie eine WE wirksam sein, sondern ist eher ein tatsächliches Verhältnis mit einem natürlichen Willen

HannaHaas

HannaHaas

3.10.2023, 13:55:59

Wieso würde Z dem G aus dem Verwahrungsvertrag nach §§ 280 I, III,283 BGB auf

Schadensersatz

haften und nicht aus §§ 280 I, 241 II BGB haften? Ich verstehe es nicht..und würde mich echt über jede Hilfe freuen... Danke!:)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.10.2023, 15:10:55

Hallo Rebecca Haas, danke für deine Frage. Ein Anspruch nach §§ 280 I, 241 II BGB entsteht bei Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Beim Verwahrungsvertrag ist aber die Aufbewahrung der Sache in ordnungsgemäßer Weise, also

schaden

sfrei eine Hauptpflicht des Vertrages. Daher richtet sich der

Schadensersatz

nach §§ 280 I, III, 283 BGB. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HannaHaas

HannaHaas

3.10.2023, 15:53:51

Oh ja stimmt! Vielen Dank Nora! :)

Rechthaber

Rechthaber

10.6.2024, 16:08:24

Könnt ihr vllt noch auf eine etwaige haftungspriviligierung eingehen. ich gehe mal davon aus, dass hier eine entgeltliche Verwahrung angenommen wird wegen § 689 BGB, ansonsten würde es mit der Falllösung nicht übereinstimmen oder ?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

18.6.2024, 09:36:53

Danke für Deine Nachfrage @[Rechthaber](162337). Genau, es lässt sich nach den Umständen des Falles eine entgeltliche Verwahrung wegen § 689 BGB annehmen, weil die Unterbringung von 10 Welpen bei einer Zoowärterin im Zoo (siehe Illustration) nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Der Klarheit halber haben wir den Sachverhalt aber nun noch dahingehend ergänzt, dass die Verwahrung gegen Entgelt erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass die

Haftungsprivilegierung

des § 690 BGB nicht eingreift. Folglich haftet der Schuldner hier wie gewöhnlich für

Vorsatz

und Fahrlässigkeit. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

MAG

Magie99Capona

22.6.2024, 22:36:38

es wird in der Subsumtion bei der letzten frage nur darauf abgestellt das sie nicht vorsätzlich handelt aber könnte man nicht schon sagen das sie grob fahrlässig handelt? und wenn ich das richtig im kopf habe reicht das doch für 823 aus oder?

FL

Flohm

25.6.2024, 12:30:47

§823

ist aufgrund der

Sperrwirkung des EBV

gesperrt (jedenfalls grds., gibt aber Ausnahmen) gem. §993 I a.E. §826 ist nicht gesperrt, weil der vorsätzliche Handelnde als nicht schutzwürdig angesehen wird. Grobe Fahrlässigkeit reicht für §826 nicht aus. Hoffe ich konnte helfen. :)

TO

TomBombadil

2.10.2024, 21:57:02

Ich glaube ich stehe gerade auf dem Schlauch ... Mag mir vielleicht noch einmal jemand erläutern, warum eine Vindikationslage zwischen T und Z vorliegt? Ist die Z nicht nur B

esi

tzdienerin, weil sie für den G die Welpen verwahrt, und damit gerade keine B

esi

tzerin?

BE

Bioshock Energy

9.10.2024, 11:04:07

Haftet Z dann doppelt (einmal gegenüber T und einmal gegenüber G) oder wird der eigentlich bestehende Anspruch des G gegen Z direkt auf T per Legalzession gem. §

991 II

übertragen?

Michael Preiherr

Michael Preiherr

15.1.2025, 00:58:32

Das ist eine Art Fiktion, du prüfst einen hypothetischen Anspruch, der dann in gleicher Höhe besteht

NC

nondum conceptus

9.4.2025, 19:33:04

Soweit ich gelesen habe, erlischt der Anspruch sobald Z an einen der beiden geleistet hat. Gehe davon aus, dass beide Gesamtgläubiger sind .

paulmachtexamen

paulmachtexamen

8.12.2024, 13:16:09

Haftete denn auch der unerkannt geisteskranke G aus EBV?

lotti.brnd

lotti.brnd

18.1.2025, 11:26:52

Vielen Dank für den anschaulichen Fall und die Zeichnung🥰

MAG

Magnum

28.1.2025, 10:44:32

Wie würde denn der Fall verlaufen, sofern auch das

Besitzmittlungsverhältnis

zwischen G und Z unwirksam wäre? Würde sich dann der Haftungsmaßstab nach dem des vorgestellten

Besitzmittlungsverhältnis

ses richten?

PK

P K

29.1.2025, 21:52:22

Halte ich für überzeugend, wenn man § 991 Abs. 2 BGB dahin versteht, dass er verhindern soll, dass der B

esi

tzer besser stünde als er stünde, wenn seine Vorstellung vom Bestehen des B

esi

tzrechts (ansonsten ohnehin bösgläubig) zuträfe. Ist aber streitig (BeckOK-BGB, § 991 Rn. 19).

FTE

Findet Nemo Tenetur

27.3.2025, 22:51:22

§ 991 setzt kein

Besitzmittlungsverhältnis

zwischen der darin als “mittelbaren B

esi

tzer” genannten Person und dem Eigentümer voraus, richtig?

TI

Timurso

10.4.2025, 12:53:41

Richtig. Nur zwischen unmittelbarem und mittelbarem B

esi

tzer.

AN

AngeD

28.3.2025, 16:04:32

was wäre wenn auch das Verhältnis zwischen G und Z unwirksam wäre? dann wäre G dem Z ebenfalls nicht aus dem Schuldverhältnis verpflichtet, sodass dann eine Haftung nach §

991 II

auch nicht mehr in Betracht käme, oder?!

TI

Timurso

10.4.2025, 13:04:25

Die hypothetisch zu prüfende Haftung im Rahmen des §

991 II BGB

setzt meines Wissens nach kein Schuldverhältnis voraus. Es dürfte auch eine Haftung nach § 823 I BGB in Frage kommen, die hier nach h.M. wegen

Fremdbesitzerexzess

es im 2-Personen-Verhältnis nicht vom (hypothetisch vorliegenden) EBV gesperrt wäre.

NC

nondum conceptus

9.4.2025, 19:36:02

bei dem Anspruch G gegen Z aus 280 I, III, 283 BGB muss doch ein

Schaden

bestehen. G war gar nicht Eigentümer. Auch besteht ein Anspruch T gegen G mangels Vertrag und Bösgläubigkeit nicht

TI

Timurso

10.4.2025, 12:48:21

1. Du hast Recht, dass ein

Schaden

bestehen muss. Die Prüfung des Anspruchs des mittelbaren B

esi

tzers gegen den unmittelbaren B

esi

tzer im Rahmen von §

991 II BGB

findet jedoch unter der hypothetischen Betrachtung statt, dass der mittelbare B

esi

tzer Eigentümer wäre. Nur so macht §

991 II BGB

Sinn, ansonsten würde ein Anspruch ja immer am fehlenden Eigentum scheitern. 2. Ein Anspruch T gegen G wird gar nicht geprüft.


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