Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Fremdbesitzerexzess, § 991 Abs. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis
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Fremdbesitzerexzess, § 991 Abs. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis
29. März 2025
76 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tierhändler T leiht G 10 Welpen. G ist zeitweise geschäftsunfähig. In einem „klaren Moment“ gibt G die Welpen bei Zoowärterin Z gegen Entgelt in Verwahrung. Z platziert die Welpen neben den Krokodilen und lässt aus Unachtsamkeit die Tür offen. Die Krokodile freuen sich über den Snack.
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Einordnung des Falls
Fremdbesitzerexzess, § 991 Abs. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Zum Zeitpunkt als die Krokodile die Welpen verspeisten, bestand eine Vindikationslage zwischen T und Z.
Genau, so ist das!
2. T hat gegen Z einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Sofern der Besitzer gutgläubig ist, scheiden Schadensersatzansprüche nach dem EBV immer aus.
Nein!
4. Hat T gegen Z einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 991 Abs. 2 BGB?
Genau, so ist das!
5. Z haftet auch aus Deliktsrecht nach den §§ 823 ff. BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurakatze1987
23.4.2022, 23:29:45
Schauderhafte Geschichte. Bitte nicht mehr so etwas schreiben 😫.
Ehrenmanntheorie
24.4.2022, 11:59:39
§ 993 I BGB ist doch dem Wortlaut nach nur anwendbar, wenn die Vss. Der §§ 987 -
992 BGBnicht vorliegen. Wenn nun ein Fall von §
991 II BGBvorliegt, wieso gilt dann der Ausschluss des
Schadensersatzes nach § 993 I Hs. 2 BGB?
Lukas_Mengestu
25.4.2022, 12:47:11
Hallo
Ehrenmanntheorie, die Regelungen des EBV enthalten grds. abschließende Sonderregelung sowohl der Ansprüche des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer (vgl. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB - "im Übrigen"), als auch des Besitzers gegen den Eigentümer (vgl.
§ 996 BGB- "nur insoweit"). Konkurrenzrechtlich sperren die Regelungen des EBV also im Grundsatz den Rückgriff auf das
Deliktsrecht. § 993 Abs. 1 BGB besagt insoweit nur, dass letztlich keine
Schadensersatzhaftung des redlichen, unverklagten Besitzers besteht, wenn die Voraussetzungen der §§ 987 ff. BGB vorliegen. Aber auch wenn deren Voraussetzungen vorliegen, so ändert dies nichts daran, dass darüber hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen bleiben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Findet Nemo Tenetur
27.3.2025, 22:46:00
Ich habe mir die gleiche Frage gestellt wie @[
Ehrenmanntheorie](173156) und verstehe deine Erklärung leider nicht ganz @[Lukas_Mengestu](136780), insbesondere den vorletzten Satz. Wenn letztlich einfach pauschal alle über die §§ 987 ff. hinausgehenden Ansprüche gesperrt sein sollen, wieso ist dann § 993 I 1 so formuliert wie er formuliert ist? Die §§ 987 ff. regeln die Ersatzpflichtigkeit des bösgläubigen Besitzers oder? Und § 993 I 1 sagt, wenn man nicht bösgläubig ist, muss man nur die
Übermaßfrüchtenach
Bereicherungsrechtrausgeben aber keine Nutzungen und keinen
Schadensersatz. Aber wieso sollte diese Regelung auch dann Anwendung finden, wenn man nach §§ 987 ff. haftet? Das widerspricht doch dem Wortlaut des § 993 I 1 , oder nicht? Könntest du es vielleicht nochmal anders erklären? Oder einen Verweis auf ne andere Aufgabe, in der das erklärt wird, würde ich auch nehmen.
Bioshock Energy
14.8.2023, 12:36:00
Hallo, Warum ist ein verwahrungsvertrag zw. G und Z zustande gekommen? Geschäftsunfähige können doch keine Verträge schließen, außer es handelt sich um Geschäfte des alltäglichen Lebens. Wenn der Leihvertrag zwischen T und G unwirksam ist wieso sollte dann der Verwahrungsvertrag zwischen G und Z wirksam sein? Das könnte doch nur der Fall sein, wenn man der Meinung ist der lucidum intervallum berechtigt zur Abgabe von wirksamen
Willenserklärungen. Dies lässt sich meines Wissens nach aber nicht in der Praxis bestätigen. Zumindest diskutiert werden müsste der lucidum intervallum in der Falllösung. Liebe Grüße
evanici
16.9.2023, 13:43:17
Vielleicht sollte er einfach nicht als
unerkannt Geisteskranker beschrieben werden, sondern als jemand i.S.d. § 105 II F. 2...
An
4.12.2023, 17:38:59
Die Frage habe ich mir auch gestellt @[Bioshock Energy](207759) Wieso meinst Du @[evanici](214760) , dass es einen Unterschied macht, wenn statt einem
unerkannt Geisteskranken eine Person nach § 105 II F. 2 handeln würde? Dann wäre der Verwahrungsvertrag doch auch nichtig ("Nichtig ist auch eine
Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.") und kein Verwahrungsvertrag zu Stande gekommen oder?
CR7
21.1.2024, 11:19:03
Der Verwahrungsvertrag wurde *in einem klaren Moment* geschlossen. Dann besteht ein
Handlungswilleund ein
Erklärungsbewusstsein. Es handelt sich um einen sog. "lichten Moment". Somit ist die
Willenserklärungdann wirksam und ein Vertrag zustande gekommen!
Wendelin Neubert
18.6.2024, 09:40:50
Hallo @[Bioshock Energy](207759), @[evanici](214760) und @[An](25211), danke für Eure Fragen: @[CR7](145419) hat die Antwort geliefert. Die Erklärung findet sich auch im Vertiefungshinweis zur vierten Frage der Aufgabe. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Mandy
29.5.2025, 15:34:08
@[Wendelin Neubert](409) könnte man den SV noch einmal dahingehend anpassen, dass deutlicher hervorgeht, dass im Zeitpunkt des Abschluss des Leihvertrags kein“klarer Moment“ von G vorlag. Mir war das nicht so ganz klar, vielleicht hilft das Verwirrung zu vermeiden? Liebe Grüße
Lukas_Dunkel
27.2.2026, 08:46:35
@[Wendelin Neubert](409) was mich verwirrt ist aber wieso eine
Vindikationslagebe
jaht wird, da kein Recht zum Besitz besteht da der Verwahrungsvertrag nichtig ist… aber bei den Voraussetzungen für die §§
991 II,
989 BGBwird gesagt der Verwahrungsvertrag ist wirksam weil die
Willenserklärungin einem klaren Moment abgegeben wurde
evanici
16.9.2023, 13:49:31
Das heißt, die Leihe stellt ein BMV dar, obwohl der Leihvertrag wegen der Geschäftsunfähigkeit des G unwirksam ist. Das ist also der Fall eines "vermeintlichen" BMVs, das ausreichend ist?
max06
16.12.2023, 20:39:36
Das BMV muss nicht tatsächlich wie eine WE wirksam sein, sondern ist eher ein tatsächliches Verhältnis mit einem natürlichen Willen
HannaHaas
3.10.2023, 13:55:59
Wieso würde Z dem G aus dem Verwahrungsvertrag nach §§ 280 I, III,283 BGB auf
Schadensersatz haften und nicht aus §§ 280 I,
241 II BGBhaften? Ich verstehe es nicht..und würde mich echt über jede Hilfe freuen... Danke!:)
Nora Mommsen
3.10.2023, 15:10:55
Hallo Rebecca Haas, danke für deine Frage. Ein Anspruch nach §§ 280 I,
241 II BGBentsteht bei Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Beim Verwahrungsvertrag ist aber die Aufbewahrung der Sache in ordnungsgemäßer Weise, also
schadensfrei eine Hauptpflicht des Vertrages. Daher richtet sich der
Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 BGB. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
HannaHaas
3.10.2023, 15:53:51
Rechthaber
10.6.2024, 16:08:24
Könnt ihr vllt noch auf eine etwaige haftungspriviligierung eingehen. ich gehe mal davon aus, dass hier eine entgeltliche Verwahrung angenommen wird wegen § 689 BGB, ansonsten würde es mit der Falllösung nicht übereinstimmen oder ?
Wendelin Neubert
18.6.2024, 09:36:53
Danke für Deine Nachfrage @[Rechthaber](162337). Genau, es lässt sich nach den Umständen des Falles eine entgeltliche Verwahrung wegen § 689 BGB annehmen, weil die Unterbringung von 10 Welpen bei einer Zoowärterin im Zoo (siehe Illustration) nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Der Klarheit halber haben wir den Sachverhalt aber nun noch dahingehend ergänzt, dass die Verwahrung gegen Entgelt erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass die Haftungsprivilegierung des § 690 BGB nicht eingreift. Folglich haftet der
Schuldner hier wie gewöhnlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Magie99Capona
22.6.2024, 22:36:38
es wird in der Subsumtion bei der letzten frage nur darauf abgestellt das sie nicht vorsätzlich handelt aber könnte man nicht schon sagen das sie grob fahrlässig handelt? und wenn ich das richtig im kopf habe reicht das doch für 823 aus oder?
Flohm
25.6.2024, 12:30:47
§823 ist aufgrund der
Sperrwirkung des EBVgesperrt (jedenfalls grds., gibt aber Ausnahmen) gem. §993 I a.E. §826 ist nicht gesperrt, weil der vorsätzliche Handelnde als nicht schutzwürdig angesehen wird. Grobe Fahrlässigkeit reicht für §826 nicht aus. Hoffe ich konnte helfen. :)
TomBombadil
2.10.2024, 21:57:02
Ich glaube ich stehe gerade auf dem Schlauch ... Mag mir vielleicht noch einmal jemand erläutern, warum eine
Vindikationslagezwischen T und Z vorliegt? Ist die Z nicht nur Besitzdienerin, weil sie für den G die Welpen verwahrt, und damit gerade keine Besitzerin?
Bioshock Energy
9.10.2024, 11:04:07
Haftet Z dann doppelt (einmal gegenüber T und einmal gegenüber G) oder wird der eigentlich bestehende Anspruch des G gegen Z direkt auf T per
Legalzessiongem. §
991 IIübertragen?
Michael Preiherr
15.1.2025, 00:58:32
Das ist eine Art Fiktion, du prüfst einen hypothetischen Anspruch, der dann in gleicher Höhe besteht
nondum conceptus
9.4.2025, 19:33:04
Soweit ich gelesen habe, erlischt der Anspruch sobald Z an einen der beiden geleistet hat. Gehe davon aus, dass beide Gesamtgläubiger sind .
lotti.brnd
18.1.2025, 11:26:52
Vielen Dank für den anschaulichen Fall und die Zeichnung🥰
Magnum
28.1.2025, 10:44:32
Wie würde denn der Fall verlaufen, sofern auch das
Besitzmittlungsverhältniszwischen G und Z unwirksam wäre? Würde sich dann der Haftungsmaßstab nach dem des vorgestellten
Besitzmittlungsverhältnisses richten?
P K
29.1.2025, 21:52:22
Halte ich für überzeugend, wenn man § 991 Abs. 2 BGB dahin versteht, dass er verhindern soll, dass der Besitzer besser stünde als er stünde, wenn seine Vorstellung vom Bestehen des Besitzrechts (ansonsten ohnehin bösgläubig) zuträfe. Ist aber streitig (BeckOK-BGB, § 991 Rn. 19).
Findet Nemo Tenetur
27.3.2025, 22:51:22
§ 991 setzt kein
Besitzmittlungsverhältniszwischen der darin als “mittelbaren Besitzer” genannten Person und dem Eigentümer voraus, richtig?
Timurso
10.4.2025, 12:53:41
Richtig. Nur zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitzer.
Findet Nemo Tenetur
14.4.2025, 21:57:46
Danke @[Timurso](197555) für die Antwort auf meine – wie ich nun dank deiner Antwort festgestellt habe – reichlich bescheuerte Frage. Ich wollte etwas anderes fragen, habe es aber komplett unverständlich formuliert. Ich hatte mich gefragt wie sich §
991 IIzu § 986 I verhält. Ob der SE Anspruch gegenüber den Unmittelbaren Besitzer die gleiche Konstellation im Sinnn hat wie der Herausgabeanspruch gegenüber dem Unmittelbaren Besitzer in § 986 I 2; andererseits hatte ich es so verstanden, dass § 986 I
jaeigentlich wie eine weitere TB-Voraussetzung des § 985, nämlich kein Recht zum Besitz, ist und verstehe aber nicht so recht, ob das nur § 986 I 1 oder auch § 986 I 2 betrifft. Kann auch gut sein, dass auch diese Frage eine ist, die man eigentlich gar nicht sinnvoll stellen kann…
Timurso
14.4.2025, 22:36:55
@[Findet
Nemo Tenetur](254807) §
991 II BGBund 986 I 2 BGB meinen unterschiedliche Konstellationen. In §
991 II BGBist, wie oben gesagt, ein
Besitzmittlungsverhältniszwischen dem unmittelbaren Besitzer und einem mittelbaren Besitzer, der nicht der Eigentümer ist, erforderlich. In § 986 I 2 BGB ist der mittelbare Besitz dagegen auf der anderen Seite, nämlich zwischen Eigentümer und einem diesem (zuvor) den Besitz Mittelnden, der nicht der aktuelle unmittelbare Besitzer ist. § 986 I 2 BGB regelt eine von
§ 985 BGBabweichende Rechtsfolge und ist daher anders als § 986 I 1 BGB kein Recht zum Besitz, dass dem Anspruch aus
§ 985 BGBund einer
Vindikationslageals solches entgegensteht. Die beiden Normen schließen sich gegenseitig aber auch nicht aus. Beispiel: A vermietet sein Fahrrad an B. B ist nicht zur Weitergabe berechtigt (§ 540 BGB), vermietet es aber dennoch weiter an C, der gutgläubig hinsichtlich der Befugnis des B (und damit des eigenen abgeleiteten Besitzrechts) ist. C beschädigt das Fahrrad fahrlässig. A hat hier Anspruch gegen C auf Herausgabe des Fahrrads an B gem. §§ 985, 986 I 2 BGB. Daneben hat er einen Anspruch gegen C auf
Schadensersatz gem. §
991 II BGB, der ohne diese Norm nicht haften würde, da er redlicher Besitzer ist.
Findet Nemo Tenetur
15.4.2025, 18:50:55
Wow, vielen Dank für deine Geduld und diese gute Erklärung @[Timurso](197555)!
AngeD
28.3.2025, 16:04:32
was wäre wenn auch das Verhältnis zwischen G und Z unwirksam wäre? dann wäre G dem Z ebenfalls nicht aus dem
Schuldverhältnis verpflichtet, sodass dann eine Haftung nach §
991 IIauch nicht mehr in Betracht käme, oder?!
Timurso
10.4.2025, 13:04:25
Die hypothetisch zu prüfende Haftung im Rahmen des §
991 II BGBsetzt meines Wissens nach kein
Schuldverhältnis voraus. Es dürfte auch eine Haftung nach
§ 823I BGB in Frage kommen, die hier nach h.M. wegen
Fremdbesitzerexzesses im 2-Personen-Verhältnis nicht vom (hypothetisch vorliegenden) EBV gesperrt wäre.
nondum conceptus
9.4.2025, 19:36:02
bei dem Anspruch G gegen Z aus 280 I, III, 283 BGB muss doch ein
Schadenbestehen. G war gar nicht Eigentümer. Auch besteht ein Anspruch T gegen G mangels Vertrag und Bösgläubigkeit nicht
Timurso
10.4.2025, 12:48:21
1. Du hast Recht, dass ein
Schadenbestehen muss. Die Prüfung des Anspruchs des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer im Rahmen von §
991 II BGBfindet jedoch unter der hypothetischen Betrachtung statt, dass der mittelbare Besitzer Eigentümer wäre. Nur so macht §
991 II BGBSinn, ansonsten würde ein Anspruch
jaimmer am fehlenden Eigentum scheitern. 2. Ein Anspruch T gegen G wird gar nicht geprüft.
iPhone von Jannik
2.5.2025, 19:11:48
Ruhe in Frieden. 😩🐶
okalinkk
5.6.2025, 15:32:12
der Leih-/ und Verwahrungsvertrag ist zwar unwirksam, jedoch dachte ich, dass für den Mittelbaren Besitz auch ein vermeintliches
Besitzmittlungsverhältnisausreicht? Weshalb genügt das hier nicht?
okalinkk
5.6.2025, 15:33:38
der Leihvertrag ist zwar unwirksam, jedoch dachte ich, dass für den Mittelbaren Besitz auch ein vermeintliches
Besitzmittlungsverhältnisausreicht? Weshalb genügt das hier nicht für 986 I 1 Alt 2? Oder liegt dies daran, dass 986
jadas Recht zum Besitz regelt und demzufolge auch beim mittelbaren Besitz tats ein wirksames
Besitzmittlungsverhältnisbestehen muss?
Tim Gottschalk
5.6.2025, 20:20:41
Hallo @[okalinkk](253888), wie du richtig sagst, ist für den mittelbaren Besitz auch ein vermeintliches
Besitzmittlungsverhältnisausreichend. Das liegt daran, dass es sich bei dem Besitz um etwas rein Tatsächliches handelt. Wir fragen hier aber gerade nach dem Recht zum Besitz. Da gilt das gerade nicht. Ein Recht zum Besitz besteht nur, wenn sich ein solches rechtliche wirksam vom Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten ableiten lässt. Aus einem unwirksamen Vertrag lassen sich jedoch keine Rechte ableiten, folglich auch kein Recht zum Besitz. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
5.6.2025, 20:36:10
Danke! 🙏🏻 @[Tim Gottschalk](287974)
TBF!
26.3.2026, 19:34:23
Etwas später in der Aufgabe steht der Hinweis, dass wenn ein grundsätzlich geschäftsunfähiger Volljähriger vorübergehend bei Sinnen und voll geschäftsfähig ist (sog. lucidum intervallum),
Willenserklärungen, die er in solchen Momenten abgibt – wie hier auf Abschluss des Verwahrungsvertrag –, rechtswirksam sind. Würde das dann nicht dafür sprechen, dass hier im Fall doch ein
abgeleitetes Besitzrechtbesteht, da
jain einem klaren Moment gehandelt wurde?
Tim Gottschalk
26.3.2026, 20:50:21
Hallo @[TBF! ](305850), der wirksame Verwahrungsvertrag kann kein
abgeleitetes Besitzrechtbegründen, weil die G selbst mangels Wirksamkeit des Leihvertrags mit T kein Recht zum Besitz hat. Liebe Grüße Tim Gottschalk - für das Jurafuchs-Team
nelxra
2.4.2026, 15:14:28
@[TBF! ](305850) Für eine lückenlose Besitzrechtskette müsste jedes
Rechtsverhältniswirksam sein. Dadurch dass der Leihvertrag unwirksam (§ 105 I BGB) ist, weil G bei der Erklärung auf Abschluss des Leihvertrages geschäftsunfähig war, hat Z gegenüber T kein Recht zum Besitz, auch wenn der Vertrag zwischen G und Z wirksam ist, da im lichten Moment geschlossen, reicht dies nicht aus, um auch ein Besitzrecht gegenüber T zu begründen. Selbst wenn man den Sachverhalt so auslegt, dass die zeitweise Geschäftsunfähigkeit erst nach Abschluss des Leihvertrages eingetreten wäre (womit die Geschäftsunfähigkeit dann gar keine Auswirkungen auf den Sachverhalt hätte), würde ich sagen, dass dies immernoch kein Recht zum Besitz begründen kann. Gem. § 603 S. 2 BGB ist der Leiher nicht berechtigt, den Gebrauch einer Sache einem Dritten zu überlassen, außer er hat ausdrücklich eine Zustimmung. Nach § 986 I 2 BGB könnte T dann zwar nur Herausgabe an G verlangen, aber sie könnte die Sache herausverlangen und L selbst hätte damit kein Recht zum Besitz, das er T entgegenhalten könnte.
okalinkk
5.6.2025, 15:40:52
die Sperrwirkung greift doch nur ggü dem Eigemtümer. G ist doch aber nicht Eigentümer?
D.N
1.7.2025, 08:44:30
Liebes Jurafuchs-Team, zur letzten Frage in dieser Aufgabe: Wieso greift die
Sperrwirkung des EBVgem. § 993 I Hs. 2 BGB, wenn diese doch voraussetzt, dass "die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen" nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall war es
jaso, dass Z dem T gegenüber gem. §
991 II BGBhaftet. Damit wird Z
ja"unredlich" (nicht wirklich unredlich, weil er
jagutgläubig hinsichtlich seines fehlenden Besitzrechts war - aber eben nicht schützenswert im Sinne des EBV) und unterliegt deshalb nicht dem Schutz des § 993 I Hs. 2 BGB. Damit haftet er deliktisch nicht nur ausnahmsweise gem.
§ 826 BGB, sondern ohne Einschränkung nach den §
§ 823ff. BGB. Bereits vielen Dank im Voraus für die Antwort. Viele Grüße.
pactasuntservanda04
16.12.2025, 04:43:35
Müsste G hier nicht auch beim abgeleiteten Besitzrecht befugt sein, die Welpen verwahren zu lassen?
Foxxy
16.12.2025, 04:44:34
Kurz:
Ja, für § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 muss der Vormann nicht nur zum Besitz berechtigt, sondern auch zur Besitzüberlassung befugt sein. Hier: nein. Die Leihe T–G ist mangels
Geschäftsfähigkeitdes G nichtig; G hatte daher kein eigenes Besitzrecht gegenüber T und konnte Z kein gegenüber T wirksames
abgeleitetes Besitzrechtverschaffen. Der in einem klaren Moment geschlossene Verwahrungsvertrag wirkt nur im Verhältnis G–Z. Selbst wenn man die Leihe als wirksam unterstellte, wäre G regelmäßig nicht befugt, die Sache ohne Zustimmung des Verleihers an Dritte weiterzugeben (Unterverleihung/Weitergabe an Dritte unzulässig; vertragsgemäßer Gebrauch, § 603 BGB; bei Miete vgl. § 540 BGB). Z könnte sich also auch dann nicht auf § 986 berufen.
dany_
5.1.2026, 08:12:52
Hallo, wieso thematisiert man hier nicht den
Fremdbesitzerexzessund die telexlogische Reduktion des § 993 I a.E. bei dem dann doch ein Anspruch aus
§ 823I be
jaht wird? Vielen Dank im Voraus!
supplanto
17.1.2026, 16:00:39
@[Foxxy](180364)
Foxxy
17.1.2026, 16:01:47
Kurz gesagt: Ein
Fremdbesitzerexzessliegt hier nicht vor. Der wird (h.M.) nur bei vorsätzlicher, besitzfremder Überschreitung der Besitzbefugnisse angenommen (z.B. Aneignung, willentliche Zerstörung, unbefugte Veräußerung). Z handelte lediglich fahrlässig in Ausübung des Verwahrungsbesitzes. Daher greift die teleologische Reduktion des § 993 I a.E. nicht;
§ 823I bleibt durch § 993 I a.E. gesperrt (auch
§ 826scheidet mangels Vorsatz aus). Die Haftung läuft hier über das EBV-spezifische Ventil des §
991 II BGB:
Vindikationslage, Redlichkeit der Z,
Besitzmittlungsverhältnis(wirksamer Verwahrungsvertrag im lucidum intervallum) und vertragliche Verantwortlichkeit der Z gegenüber G aus §§ 280 I, III, 283 i.V.m. §§ 688, 695,
275 BGB. Deshalb ist der richtige Anspruch T gegen Z aus §§
991 II,
989 BGB; ein
Fremdbesitzerexzessist nicht zu thematisieren.
dany_
5.1.2026, 08:36:55
Hallo, wieso thematisiert man hier nicht den
Fremdbesitzerexzessund die teleologische Reduktion des § 993 I a.E. bei dem dann doch ein Anspruch aus
§ 823I be
jaht wird? Vielen Dank im Voraus!
Foxxy
5.1.2026, 08:38:03
Kurz:
§ 823I ist hier durch § 993 I a.E. gesperrt (EBV-Privileg). Ein Durchgriff über Delikt kommt nur bei Ausnahmen in Betracht, insbesondere
§ 826 BGBoder beim sog.
Fremdbesitzerexzess. Ein
Fremdbesitzerexzesssetzt ein qualitatives Überschreiten des Besitzrechts voraus (zweckfremde Nutzung, Verfügung, Verbrauch, Verarbeitung oder vorsätzliche Zerstörung). Die fahrlässige, unsorgfältige Verwahrung der Welpen ist hingegen ein besitzbezogenes Verhalten im Rahmen der Verwahrung; das ist gerade der typische Anwendungsbereich des EBV. Daher keine teleologische Reduktion des § 993 I a.E.;
§ 823I bleibt gesperrt.
§ 826scheidet mangels Vorsatz/Sittenwidrigkeit aus. Die Haftung läuft hier über §
991 II BGB, weil Z dem mittelbaren Besitzer G aus dem Verwahrungsvertrag (§§ 280 I, III, 283 BGB) wegen
Unmöglichkeithaftet; in diesem Umfang haftet sie auch T.
RoyalAndLoyal
1.3.2026, 08:41:29
Hi @[dany_](258814), ich denke, der
Fremdbesitzerexzessist hier nicht einschlägig, weil die Ausgangslage eine andere ist. Beim
Fremdbesitzerexzessist die Ausgangslage folgende: Es gibt einen unrechtmäßigen gutgläubigen Fremdbesitzer, der die Sache zerstört oder beschädigt und der Eigentümer geht wegen der Sperrwirkung des § 993 I Hs. 2 leer (!) aus. Hier geht der T aber nicht leer aus, er hat einen Anspruch aus §§
991 II, 989. Anders läge der Fall, wenn er auch keinen Anspruch aus §§ 991, 989 hätte, dann ginge der T aufgrund der Sperrwirkung nämlich leer aus - und das bedürfte dann einer Korrektur durch die Anwendung der §
§ 823ff.
Krt
27.1.2026, 18:23:48
Warum wird hier nicht auf die Figur des "lucidum intervallum" eingegangen? In einem "klaren Moment" kann unter Umständen durchaus
Geschäftsfähigkeitbestehen.
Foxxy
27.1.2026, 18:23:51
Du hast völlig recht: In einem sogenannten "lucidum intervallum", also einem lichten Moment, ist auch ein grundsätzlich Geschäftsunfähiger nach § 104 Nr. 2 BGB ausnahmsweise geschäftsfähig. Daher ist der von G geschlossene Verwahrungsvertrag mit Z wirksam, wenn er in einem solchen klaren Moment abgeschlossen wurde. Das ist entscheidend, weil dadurch Z ein
Besitzmittlungsverhältniszu G hatte und somit die Anspruchsgrundlage nach § 991 Abs. 2 BGB gegenüber T eröffnet ist. Die Figur des lucidum intervallum ist hier also zentral, da ohne einen wirksamen Vertrag zwischen G und Z kein Anspruch aus § 991 Abs. 2 BGB bestehen würde.
Tim Gottschalk
26.3.2026, 20:56:30
Hallo Anonym, die Aufgabe geht auf das lucidum intervallum ein. Foxxys Antwort ist inhaltlich richtig. Liebe Grüße Tim Gottschalk - für das Jurafuchs-Team
Deno
31.1.2026, 13:37:16
Wieso greift die Sperrwirkung hier, obwohl entgegen des Wortlauts von § 993 I Hs. 2 BGB die Voraussetzungen des §
991 II BGBvorliegen? Zwar ist der Besitzer hier gutgläubig und unverklagt, trotzdem haftet er
janach §
991 II BGB. Und die Sperrwirkung greift dann trotzdem?
Foxxy
31.1.2026, 13:38:02
Die Sperrwirkung des § 993 I Hs. 2 bedeutet: Der redliche, unverklagte Besitzer haftet dem Eigentümer nur nach den §§ 987–993 BGB und nicht nach Delikts- oder
Bereicherungsrecht. §
991 IIist gerade Teil dieses EBV-Regelwerks und bildet die gesetzliche Ausnahme von der Privilegierung im Dreipersonenverhältnis: Haftung gegenüber dem Eigentümer, soweit der Besitzer dem mittelbaren Besitzer (hier: G aus Verwahrung)
schadensersatzpflichtig wäre. Deshalb greifen beide zugleich: Delikts- und Bereicherungsansprüche sind gesperrt, der Anspruch aus §
991 IIi.V.m. § 989 bleibt bestehen. Nur bei § 992 oder ausnahmsweise
§ 826 BGBkämen Ansprüche außerhalb des EBV in Betracht.
Saul Goodman
22.2.2026, 16:38:24
Prüft man hier nur den vertraglichen Anspruch inzident oder alle in Betracht kommenden
Schadensersatzansprüche?
Foxxy
22.2.2026, 16:38:48
Du prüfst inzident die Verantwortlichkeit von Z gegenüber G, also alle in Betracht kommenden
Schadensersatzansprüche G gegen Z. Schwerpunkt ist der vertragliche Anspruch aus der Verwahrung (§§ 688 ff., 280, 283 BGB). Trägt dieser, genügt das; weitere Grundlagen (z.B. deliktisch) prüfst du nur hilfsweise, falls der Vertrag nicht greift. Gegenüber T sind deliktische Ansprüche durch § 993 Abs. 1 BGB gesperrt; § 991 Abs. 2 vermittelt die Haftung nur in dem Umfang, in dem Z G gegenüber tatsächlich
schadensersatzpflichtig ist.
Edmon Toulakian
8.3.2026, 21:18:00
Wie begründet die Lösung das Vorliegen des EBV, wenn G in klarem Moment zur Aufbewahrung dem Z die Welpen abgegeben hat ? Wenn der Vertrag wirksam war, dann scheidet das EBV aus, da Z gem. 896 zum Besitz berechtigt war. ?? Oder verstehe ich was nicht ?
Foxxy
8.3.2026, 21:18:51
Du meinst wohl
§ 986 BGB. Der Verwahrungsvertrag G–Z im klaren Moment ist wirksam, verschafft Z aber nur ein Besitzrecht gegenüber G. Für § 986 gegenüber T bräuchte Z entweder ein eigenes Recht gegen T oder ein abgeleitetes Recht von jemandem, der seinerseits gegenüber T zum Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs. 1 Alt. 2). G hatte gegenüber T kein Besitzrecht, weil die Leihe T–G mangels klarem Moment bei Vertragsschluss nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig ist (anderes ist nicht mitgeteilt). Deshalb bestand zwischen T und Z eine
Vindikationslage(EBV). Folge: §§
989, 990Abs. 1 scheiden mangels Bösgläubigkeit der Z aus; über § 991 Abs. 2 haftet Z T jedoch in dem Umfang, in dem sie G aus dem Verwahrungsvertrag wegen fahrlässiger
Unmöglichkeithaftet (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 i.V.m. § 695 BGB). Nur wenn ausnahmsweise feststünde, dass die Leihe T–G in einem klaren Moment geschlossen oder wirksam genehmigt wurde, könnte Z § 986 entgegenhalten; dann gäbe es kein EBV.
Y.E.
27.3.2026, 13:20:37
Laut der Lösung wurde zwischen Z und G ein Leihvertrag geschlossen und die Z kann sich ihr Besitzrecht wegen Gs teilweisen Geschäftsunfähigkeit nicht von diesem ableiten. Zwischen Z und G wurde aber ein Verwahrungsvertrag gem. § 688 ff. (nicht Leihvertrag wie in der Lösung) geschlossen. Das eigentlich wichtige ist die Frage, wieso sich die Z ihr Besitzrecht nicht von dem Verwahrungsvertrag mit dem G ableiten kann. G ist
jazeitweise geschäftsfähig, (Lucidum intervallum: Wenn die Person in einem Moment die Fähigkeit hat, ihre Handlungen frei zu bestimmen und die Folgen einzuschätzen, kann sie in diesem Moment geschäftsfähig sein) und in dem Moment als der Vertrag geschlossen wurde war er
jaaber nicht Geschäftsunfähig. Also könnte die Z doch ihr Besitzrecht aus dem wirksamen Verwahrungsvertrag ableiten, da sie durch ihn Verfügungsbefugt ist. Wieso stellt die Lösung aber auf eine Geschäftsunfähigkeit des G ab und dass Z daher kein Recht zum Besitz der Welpen hat?
tinitaaa
27.4.2026, 17:42:56
Ist das nun ein Fall des Fremdbesitzerxzesses oder nicht? Der Verwahrungsvertrag zwischen G und der Zooperson ist
jawirksam. @Foxxy
Foxxy
27.4.2026, 17:44:16
Nein, kein
Fremdbesitzerexzess. Die unsorgfältige Verwahrung durch Z erfolgte in Ausübung ihres (von G abgeleiteten) Besitzes; das ist kein „überschießender“ Gebrauch. Daher greift die EBV-Sperre (§ 993 Abs. 1), deliktische Ansprüche (außer
§ 826) scheiden aus. Weil der Verwahrungsvertrag wirksam ist, haftet Z dem G vertraglich wegen
Unmöglichkeitder Rückgabe (§§ 280 Abs. 1, 3, 283). Über § 991 Abs. 2 i.V.m. § 989 kann T diesen
Schadenauch gegen Z geltend machen. Voraussetzung ist die
Vindikationslage: T ist Eigentümer, Z Besitzerin ohne Recht zum Besitz (Leihe T–G wegen Geschäftsunfähigkeit des G nichtig), Z war gutgläubig.

