Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Fremdbesitzerexzess, § 991 Abs. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis
Fremdbesitzerexzess, § 991 Abs. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis
29. März 2025
67 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tierhändler T leiht G 10 Welpen. G ist zeitweise geschäftsunfähig. In einem „klaren Moment“ gibt G die Welpen bei Zoowärterin Z gegen Entgelt in Verwahrung. Z platziert die Welpen neben den Krokodilen und lässt aus Unachtsamkeit die Tür offen. Die Krokodile freuen sich über den Snack.
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Einordnung des Falls
Fremdbesitzerexzess, § 991 Abs. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zum Zeitpunkt als die Krokodile die Welpen verspeisten, bestand eine Vindikationslage zwischen T und Z.
Genau, so ist das!
2. T hat gegen Z einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Sofern der Besitzer gutgläubig ist, scheiden Schadensersatzansprüche nach dem EBV immer aus.
Nein!
4. Hat T gegen Z einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 991 Abs. 2 BGB?
Genau, so ist das!
5. Z haftet auch aus Deliktsrecht nach den §§ 823 ff. BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurakatze1987
23.4.2022, 23:29:45
Schauderhafte Geschichte. Bitte nicht mehr so etwas schreiben 😫.
Ehrenmanntheorie
24.4.2022, 11:59:39
§ 993 I BGB ist doch dem Wortlaut nach nur anwendbar, wenn die Vss. Der §§ 987 -
992 BGBnicht vorliegen. Wenn nun ein Fall von
§ 991 II BGBvorliegt, wieso gilt
dann der Ausschluss des
Schadensersatzes nach § 993 I Hs. 2 BGB?
Lukas_Mengestu
25.4.2022, 12:47:11
Hallo
Ehrenmanntheorie, die
Regelungen des EBV enthalten grds. abschließende Sonder
regelungsowohl der Ansprüche des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer (vgl. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB - "im Übrigen"), als auch des Besitzers gegen den Eigentümer (vgl.
§ 996 BGB- "nur insoweit"). Konkurrenzrechtlich sperren die
Regelungen des EBV also im Grundsatz den Rückgriff auf
das
Deliktsrecht. § 993 Abs. 1 BGB besagt insoweit nur,
dass letztlich keine
Schadensersatzhaftung des redlichen, unverklagten Besitzers besteht, wenn die Voraussetzungen der §§ 987 ff. BGB vorliegen. Aber auch wenn deren Voraussetzungen vorliegen, so ändert dies nichts
daran,
dass
darüber hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen bleiben. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Findet Nemo Tenetur
27.3.2025, 22:46:00
Ich habe mir die gleiche Frage gestellt wie @[
Ehrenmanntheorie](173156) und verstehe deine Erklärung leider nicht ganz @[Lukas_Mengestu](136780), insbesondere den vorletzten Satz. Wenn letztlich einfach pauschal alle über die §§ 987 ff. hinausgehenden Ansprüche gesperrt sein sollen, wieso ist
dann § 993 I 1 so formuliert wie er formuliert ist? Die §§ 987 ff. regeln die Ersatzpflichtigkeit des bösgläubigen Besitzers oder? Und § 993 I 1 sagt, wenn man nicht bösgläubig ist, muss man nur die
Übermaßfrüchtenach Bereicherungsrecht rausgeben aber keine Nutzungen und keinen
Schadensersatz. Aber wieso sollte diese
Regelungauch
dann Anwendung finden, wenn man nach §§ 987 ff. haftet?
Das widerspricht doch dem Wortlaut des § 993 I 1 , oder nicht? Könntest du es vielleicht nochmal anders erklären? Oder einen Verweis auf ne andere Aufgabe, in der
das erklärt wird, würde ich auch nehmen.
Bioshock Energy
14.8.2023, 12:36:00
Hallo, Warum ist ein verwahrungsvertrag zw. G und Z zustande gekommen? Geschäftsunfähige können doch keine Verträge schließen, außer es handelt sich um Geschäfte des alltäglichen Lebens. Wenn der Leihvertrag zwischen T und G unwirksam ist wieso sollte
dann der Verwahrungsvertrag zwischen G und Z wirksam sein?
Das könnte doch nur der Fall sein, wenn man der Meinung ist der lucidum intervallum berechtigt zur Abgabe von wirksamen
Willenserklärungen. Dies lässt sich meines Wissens nach aber nicht in der Praxis bestätigen. Zumindest diskutiert werden müsste der lucidum intervallum in der Falllösung. Liebe Grüße
evanici
16.9.2023, 13:43:17
Vielleicht sollte er einfach nicht als
unerkannt Geisteskranker beschrieben werden, sondern als jemand i.S.d. § 105 II F. 2...
An
4.12.2023, 17:38:59
Die Frage habe ich mir auch gestellt @[Bioshock Energy](207759) Wieso meinst Du @[evanici](214760) ,
dass es einen Unterschied macht, wenn statt einem
unerkannt Geisteskranken eine Person nach § 105 II F. 2 handeln würde?
Dann wäre der Verwahrungsvertrag doch auch nichtig ("Nichtig ist auch eine
Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.") und kein Verwahrungsvertrag zu Stande gekommen oder?
CR7
21.1.2024, 11:19:03
Der Verwahrungsvertrag wurde *in einem klaren Moment* geschlossen.
Dann besteht ein
Handlungswilleund ein
Erklärungsbewusstsein. Es handelt sich um einen sog. "lichten Moment". Somit ist die
Willenserklärungda
nn wirksam und ein Vertrag zustande gekommen!
Wendelin Neubert
18.6.2024, 09:40:50
Mandy
29.5.2025, 15:34:08
Lukas_Dunkel
27.2.2026, 08:46:35
@[Wendelin Neubert](409) was mich verwirrt ist aber wieso eine
Vindikationslagebe
jaht wird,
dakein Recht zum Besitz besteht
dader Verwahrungsvertrag nichtig ist… aber bei den Voraussetzungen für die §§
991 II,
989 BGBwird gesagt der Verwahrungsvertrag ist wirksam weil die
Willenserklärungin einem klaren Moment abgegeben wurde
evanici
16.9.2023, 13:49:31
s heißt, die Leihe stellt ein BMV
dar, obwohl der Leihvertrag wegen der Geschäftsunfähigkeit des G unwirksam ist.
Das ist also der Fall eines "vermeintlichen" BMVs,
das ausreichend ist?
max06
16.12.2023, 20:39:36
s BMV muss nicht tatsächlich wie eine WE wirksam sein, sondern ist eher ein tatsächliches Verhältnis mit einem natürlichen Willen
HannaHaas
3.10.2023, 13:55:59
Wieso würde Z dem G aus dem Verwahrungsvertrag nach §§ 280 I, III,
283 BGBauf
Schadensersatz haften und nicht aus §§ 280 I, 241 II BGB haften? Ich verstehe es nicht..und würde mich echt über jede Hilfe freuen...
Danke!:)
Nora Mommsen
3.10.2023, 15:10:55
Hallo Rebecca Haas,
danke für deine Frage. Ein
Anspruchnach §§ 280 I, 241 II BGB entsteht bei Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Beim Verwahrungsvertrag ist aber die Aufbewahrung der Sache in ordnungsgemäßer Weise, also
schadensfrei eine Hauptpflicht des Vertrages.
Daher richtet sich der
Schadensersatz nach §§ 280 I, III,
283 BGB. Beste Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
Rechthaber
10.6.2024, 16:08:24
Könnt ihr vllt noch auf eine etwaige
haftungspriviligierungeingehen. ich gehe mal
davon aus,
dass hier eine entgeltliche Verwahrung angenommen wird wegen § 689 BGB, ansonsten würde es mit der Falllösung nicht übereinstimmen oder ?
Wendelin Neubert
18.6.2024, 09:36:53
nke für Deine Nachfrage @[Rechthaber](162337). Genau, es lässt sich nach den Umständen des Falles eine entgeltliche Verwahrung wegen § 689 BGB annehmen, weil die Unterbringung von 10 Welpen bei einer Zoowärterin im Zoo (siehe Illustration) nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Der Klarheit halber haben wir den Sachverhalt aber nun noch
dahingehend ergänzt,
dass die Verwahrung gegen Entgelt erfolgt ist. Dies hat zur Folge,
dass die
Haftungsprivilegierungdes § 690 BGB nicht eingreift. Folglich haftet der
Schuldner hier wie gewöhnlich für
Vorsatzund
Fahrlässigkeit. Hoffe
das hilft! Beste Grüße - Wendelin für
das Jurafuchs-Team
Magie99Capona
22.6.2024, 22:36:38
es wird in der Subsumtion bei der letzten frage nur
darauf abgestellt
das sie nicht vorsätzlich handelt aber könnte man nicht schon sagen
das sie grob
fahrlässighandelt? und wenn ich
das richtig im kopf habe reicht
das doch für 823 aus oder?
Flohm
25.6.2024, 12:30:47
§823 ist aufgrund der
Sperrwirkung des EBVgesperrt (jedenfalls grds., gibt aber Ausnahmen) gem. §993 I a.E. §826 ist nicht gesperrt, weil der vorsätzliche Handelnde als nicht schutzwürdig angesehen wird.
Grobe Fahrlässigkeitreicht für §826 nicht aus. Hoffe ich konnte helfen. :)
TomBombadil
2.10.2024, 21:57:02
Ich glaube ich stehe gerade auf dem Schlauch ... Mag mir vielleicht noch einmal jemand erläutern, warum eine
Vindikationslagezwischen T und Z vorliegt? Ist die Z nicht nur Besitzdienerin, weil sie für den G die Welpen verwahrt, und
damit gerade keine Besitzerin?
Bioshock Energy
9.10.2024, 11:04:07
Haftet Z
dann doppelt (einmal gegenüber T und einmal gegenüber G) oder wird der eigentlich bestehende
Anspruchdes G gegen Z direkt auf T per
Legalzessiongem. §
991 IIübertragen?
Findet Nemo Tenetur
27.3.2025, 22:51:22
§ 991 setzt kein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der
darin als “mittelbaren Besitzer” genannten Person und dem Eigentümer voraus, richtig?
Timurso
10.4.2025, 12:53:41
Richtig. Nur zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitzer.
Findet Nemo Tenetur
14.4.2025, 21:57:46
nke @[Timurso](197555) für die Antwort auf meine – wie ich nun
dank deiner Antwort festgestellt habe – reichlich bescheuerte Frage. Ich wollte etwas anderes fragen, habe es aber komplett unverständlich formuliert. Ich hatte mich gefragt wie sich §
991 IIzu § 986 I verhält. Ob der SE
Anspruchgegenüber den Unmittelbaren Besitzer die gleiche Konstellation im Sinnn hat wie der Herausgabe
anspruchgegenüber dem Unmittelbaren Besitzer in § 986 I 2; andererseits hatte ich es so verstanden,
dass § 986 I
jaeigentlich wie eine weitere TB-Voraussetzung des § 985, nämlich kein Recht zum Besitz, ist und verstehe aber nicht so recht, ob
das nur § 986 I 1 oder auch § 986 I 2 betrifft. Kann auch gut sein,
dass auch diese Frage eine ist, die man eigentlich gar nicht sinnvoll stellen kann…
Timurso
14.4.2025, 22:36:55
@[Findet
Nemo Tenetur](254807)
§ 991 II BGBund 986 I 2 BGB meinen unterschiedliche Konstellationen. In
§ 991 II BGBist, wie oben gesagt, ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem unmittelbaren Besitzer und einem mittelbaren Besitzer, der nicht der Eigentümer ist, erforderlich. In § 986 I 2 BGB ist der mittelbare Besitz
dagegen auf der anderen Seite, nämlich zwischen Eigentümer und einem diesem (zuvor) den Besitz Mittelnden, der nicht der aktuelle unmittelbare Besitzer ist. § 986 I 2 BGB regelt eine von § 985 BGB abweichende Rechtsfolge und ist
daher anders als § 986 I 1 BGB kein Recht zum Besitz,
dass dem
Anspruchaus § 985 BGB und einer
Vindikationslageals solches entgegensteht. Die beiden Normen schließen sich gegenseitig aber auch nicht aus. Beispiel: A vermietet sein Fahrrad an B. B ist nicht zur Weitergabe berechtigt (§ 540 BGB), vermietet es aber dennoch weiter an C, der gutgläubig hinsichtlich der Befugnis des B (und
damit des eigenen abgeleiteten Besitzrechts) ist. C beschädigt
das Fahrrad
fahrlässig. A hat hier
Anspruchgegen C auf Herausgabe des Fahrrads an B gem. §§ 985, 986 I 2 BGB.
Daneben hat er einen
Anspruchgegen C auf
Schadensersatz gem.
§ 991 II BGB, der ohne diese Norm nicht haften würde,
daer redlicher Besitzer ist.
Findet Nemo Tenetur
15.4.2025, 18:50:55
AngeD
28.3.2025, 16:04:32
was wäre wenn auch
das Verhältnis zwischen G und Z unwirksam wäre?
dann wäre G dem Z ebenfalls nicht aus dem
Schuldverhältnis verpflichtet, so
dass
dann eine Haftung nach §
991 IIauch nicht mehr in Betracht käme, oder?!
Timurso
10.4.2025, 13:04:25
Die hypothetisch zu prüfende Haftung im Rahmen des
§ 991 II BGBsetzt meines Wissens nach kein
Schuldverhältnis voraus. Es dürfte auch eine Haftung nach § 823 I BGB in Frage kommen, die hier nach h.M. wegen
Fremdbesitzerexzesses im 2-Personen-Verhältnis nicht vom (hypothetisch vorliegenden) EBV gesperrt wäre.
nondum conceptus
9.4.2025, 19:36:02
bei dem
AnspruchG gegen Z aus 280 I, III,
283 BGBmuss doch ein
Schadenbestehen. G war gar nicht Eigentümer. Auch besteht ein
AnspruchT gegen G mangels Vertrag und
Bösgläubigkeitnicht
Timurso
10.4.2025, 12:48:21
1. Du hast Recht,
dass ein
Schadenbestehen muss. Die Prüfung des
Anspruchs des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer im Rahmen von
§ 991 II BGBfindet jedoch unter der hypothetischen Betrachtung statt,
dass der mittelbare Besitzer Eigentümer wäre. Nur so macht
§ 991 II BGBSinn, ansonsten würde ein
Anspruchja
immer am fehlenden Eigentum scheitern. 2. Ein
AnspruchT gegen G wird gar nicht geprüft.
iPhone von Jannik
2.5.2025, 19:11:48
Ruhe in Frieden. 😩🐶
okalinkk
5.6.2025, 15:33:38
der Leihvertrag ist zwar unwirksam, jedoch
dachte ich,
dass für den Mittelbaren Besitz auch ein vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis ausreicht? Weshalb genügt
das hier nicht für 986 I 1 Alt 2? Oder liegt dies
daran,
dass 986
jada
s Recht zum Besitz regelt und demzufolge auch beim mittelbaren Besitz tats ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis bestehen muss?
Tim Gottschalk
5.6.2025, 20:20:41
Hallo @[oka
linkk](253888), wie du richtig sagst, ist für den mittelbaren Besitz auch ein vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis ausreichend.
Das liegt
daran,
dass es sich bei dem Besitz um etwas rein Tatsächliches handelt. Wir fragen hier aber gerade nach dem Recht zum Besitz.
Dagilt
das gerade nicht. Ein Recht zum Besitz besteht nur, wenn sich ein solches rechtliche wirksam vom Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten ableiten lässt. Aus einem unwirksamen Vertrag lassen sich jedoch keine Rechte ableiten, folglich auch kein Recht zum Besitz. Liebe Grüße Tim - für
das Jurafuchs-Team
okalinkk
5.6.2025, 20:36:10
nke! 🙏🏻 @[Tim Gottschalk](287974)
okalinkk
5.6.2025, 15:40:52
D.N
1.7.2025, 08:44:30
Liebes Jurafuchs-Team, zur letzten Frage in dieser Aufgabe: Wieso greift die
Sperrwirkung des EBVgem. § 993 I Hs. 2 BGB, wenn diese doch voraussetzt,
dass "die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen" nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall war es
jaso,
dass Z dem T gegenüber gem.
§ 991 II BGBhaftet.
Damit wird Z
ja"unredlich" (nicht wirklich unredlich, weil er
jagutgläubig hinsichtlich seines fehlenden Besitzrechts war - aber eben nicht schützenswert im Sinne des EBV) und unterliegt deshalb nicht dem Schutz des § 993 I Hs. 2 BGB.
Damit haftet er deliktisch nicht nur ausnahmsweise gem.
§ 826 BGB, sondern ohne Einschränkung nach den §§ 823 ff. BGB. Bereits vielen
Dank im Voraus für die Antwort. Viele Grüße.
pactasuntservanda04
16.12.2025, 04:43:35
Müsste G hier nicht auch beim abgeleiteten Besitzrecht befugt sein, die Welpen verwahren zu lassen?
Foxxy
16.12.2025, 04:44:34
Kurz:
Ja, für § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 muss der Vormann nicht nur zum Besitz berechtigt, sondern auch zur Besitzüberlassung befugt sein. Hier: nein. Die Leihe T–G ist mangels
Geschäftsfähigkeitdes G nichtig; G hatte
daher kein eigenes Besitzrecht gegenüber T und konnte Z kein gegenüber T wirksames
abgeleitetes Besitzrechtverschaffen. Der in einem klaren Moment geschlossene Verwahrungsvertrag wirkt nur im Verhältnis G–Z. Selbst wenn man die Leihe als wirksam unterstellte, wäre G regelmäßig nicht befugt, die Sache ohne Zustimmung des Verleihers an Dritte weiterzugeben (Unterverleihung/Weitergabe an Dritte unzulässig; vertragsgemäßer Gebrauch, § 603 BGB; bei Miete vgl. § 540 BGB). Z könnte sich also auch
dann nicht auf § 986 berufen.
dany_
5.1.2026, 08:12:52
Hallo, wieso thematisiert man hier nicht den
Fremdbesitzerexzessund die telexlogische Reduktion des § 993 I a.E. bei dem
dann doch ein
Anspruchaus § 823 I be
jaht wird? Vielen
Dank im Voraus!
supplanto
17.1.2026, 16:00:39
@[Foxxy](180364)
Foxxy
17.1.2026, 16:01:47
Kurz gesagt: Ein
Fremdbesitzerexzessliegt hier nicht vor. Der wird (h.M.) nur bei vorsätzlicher, besitzfremder Überschreitung der Besitzbefugnisse angenommen (z.B.
Aneignung, willentliche Zerstörung,
unbefugte Veräußerung). Z handelte lediglich
fahrlässigin Ausübung des Verwahrungsbesitzes.
Daher greift die
teleologische Reduktion des § 993 I a.E. nicht; § 823 I bleibt durch § 993 I a.E. gesperrt (auch § 826 scheidet mangels
Vorsatzaus). Die Haftung läuft hier über
das EBV-spezifische Ventil des
§ 991 II BGB:
Vindikationslage, Redlichkeit der Z, Besitzmittlungsverhältnis (wirksamer Verwahrungsvertrag im lucidum intervallum) und vertragliche Verantwortlichkeit der Z gegenüber G aus §§ 280 I, III, 283 i.V.m. §§ 688, 695,
275 BGB. Deshalb ist der richtige
AnspruchT gegen Z aus §§
991 II,
989 BGB; ein
Fremdbesitzerexzessist nicht zu thematisieren.
dany_
5.1.2026, 08:36:55
Hallo, wieso thematisiert man hier nicht den
Fremdbesitzerexzessund die
teleologische Reduktion des § 993 I a.E. bei dem
dann doch ein
Anspruchaus § 823 I be
jaht wird? Vielen
Dank im Voraus!
Foxxy
5.1.2026, 08:38:03
Kurz: § 823 I ist hier durch § 993 I a.E. gesperrt (EBV-Privileg). Ein Durchgriff über Delikt kommt nur bei Ausnahmen in Betracht, insbesondere
§ 826 BGBoder beim sog.
Fremdbesitzerexzess. Ein
Fremdbesitzerexzesssetzt ein qualitatives Überschreiten des Besitzrechts voraus (zweckfremde Nutzung, Verfügung, Verbrauch, Verarbeitung oder vorsätzliche Zerstörung). Die
fahrlässige, unsorgfältige Verwahrung der Welpen ist hingegen ein besitzbezogenes Verhalten im Rahmen der Verwahrung;
das ist gerade der typische Anwendungsbereich des EBV.
Daher keine
teleologische Reduktion des § 993 I a.E.; § 823 I bleibt gesperrt. § 826 scheidet mangels
Vorsatz/Sittenwidrigkeit aus. Die Haftung läuft hier über
§ 991 II BGB, weil Z dem mittelbaren Besitzer G aus dem Verwahrungsvertrag (§§ 280 I, III,
283 BGB) wegen Unmöglichkeit haftet; in diesem Umfang haftet sie auch T.
RoyalAndLoyal
1.3.2026, 08:41:29
Hi @[
dany_](258814), ich denke, der
Fremdbesitzerexzessist hier nicht einschlägig, weil die Ausgangslage eine andere ist. Beim
Fremdbesitzerexzessist die Ausgangslage folgende: Es gibt einen unrechtmäßigen gutgläubigen Fremdbesitzer, der die Sache zerstört oder beschädigt und der Eigentümer geht wegen der
Sperrwirkungdes § 993 I Hs. 2 leer (!) aus. Hier geht der T aber nicht leer aus, er hat einen
Anspruchaus §§
991 II, 989. Anders läge der Fall, wenn er auch keinen
Anspruchaus §§ 991, 989 hätte,
dann ginge der T aufgrund der
Sperrwirkungnämlich leer aus - und
das bedürfte
dann einer Korrektur durch die Anwendung der §§ 823 ff.
Krt
27.1.2026, 18:23:48
Warum wird hier nicht auf die Figur des "lucidum intervallum" eingegangen? In einem "klaren Moment" kann unter Umständen durchaus
Geschäftsfähigkeitbestehen.
Foxxy
27.1.2026, 18:23:51
Du hast völlig recht: In einem sogenannten "lucidum intervallum", also einem lichten Moment, ist auch ein grundsätzlich Geschäftsunfähiger nach § 104 Nr. 2 BGB ausnahmsweise geschäftsfähig.
Daher ist der von G geschlossene Verwahrungsvertrag mit Z wirksam, wenn er in einem solchen klaren Moment abgeschlossen wurde.
Das ist entscheidend, weil
dadurch Z ein Besitzmittlungsverhältnis zu G hatte und somit die
Anspruchsgrundlage nach § 991 Abs. 2 BGB gegenüber T eröffnet ist. Die Figur des lucidum intervallum ist hier also zentral,
daohne einen wirksamen Vertrag zwischen G und Z kein
Anspruchaus § 991 Abs. 2 BGB bestehen würde.
Deno
31.1.2026, 13:37:16
Wieso greift die
Sperrwirkunghier, obwohl entgegen des Wortlauts von § 993 I Hs. 2 BGB die Voraussetzungen des
§ 991 II BGBvorliegen? Zwar ist der Besitzer hier gutgläubig und unverklagt, trotzdem haftet er
janach
§ 991 II BGB. Und die
Sperrwirkunggreift
dann trotzdem?
Foxxy
31.1.2026, 13:38:02
Die
Sperrwirkungdes § 993 I Hs. 2 bedeutet: Der redliche, unverklagte Besitzer haftet dem Eigentümer nur nach den §§ 987–993 BGB und nicht nach Delikts- oder Bereicherungsrecht. §
991 IIist gerade Teil dieses EBV-Regelwerks und bildet die gesetzliche Ausnahme von der Privilegierung im Dreipersonenverhältnis: Haftung gegenüber dem Eigentümer, soweit der Besitzer dem mittelbaren Besitzer (hier: G aus Verwahrung)
schadensersatzpflichtig wäre. Deshalb greifen beide zugleich: Delikts- und Bereicherungsansprüche sind gesperrt, der
Anspruchaus §
991 IIi.V.m. § 989 bleibt bestehen. Nur bei § 992 oder ausnahmsweise
§ 826 BGBkämen Ansprüche außerhalb des EBV in Betracht.
Saul Goodman
22.2.2026, 16:38:24
Prüft man hier nur den vertraglichen
Anspruchinzident oder alle in Betracht kommenden
Schadensersatzansprüche?
Foxxy
22.2.2026, 16:38:48
Du prüfst inzident die Verantwortlichkeit von Z gegenüber G, also alle in Betracht kommenden
Schadensersatzansprüche G gegen Z. Schwerpunkt ist der vertragliche
Anspruchaus der Verwahrung (§§ 688 ff., 280,
283 BGB). Trägt dieser, genügt
das; weitere Grundlagen (z.B. deliktisch) prüfst du nur hilfsweise, falls der Vertrag nicht greift. Gegenüber T sind deliktische Ansprüche durch § 993 Abs. 1 BGB gesperrt; § 991 Abs. 2 vermittelt die Haftung nur in dem Umfang, in dem Z G gegenüber tatsächlich
schadensersatzpflichtig ist.

