Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Fremdbesitzerexzess, § 991 Abs. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis

Fremdbesitzerexzess, § 991 Abs. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis

29. März 2025

67 Kommentare

4,8(53.130 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Ein Bild auf dem ein Krokodil Welpen verspeist, weil ein Zoowärter vergessen hat illustriert ein Fallbeispiel zum Fremdbesitzerexzess, § 991 Abs. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis
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Klassisches Klausurproblem

Tierhändler T leiht G 10 Welpen. G ist zeitweise geschäftsunfähig. In einem „klaren Moment“ gibt G die Welpen bei Zoowärterin Z gegen Entgelt in Verwahrung. Z platziert die Welpen neben den Krokodilen und lässt aus Unachtsamkeit die Tür offen. Die Krokodile freuen sich über den Snack.

Diesen Fall lösen 71,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Fremdbesitzerexzess, § 991 Abs. 2 BGB - Dreipersonenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zum Zeitpunkt als die Krokodile die Welpen verspeisten, bestand eine Vindikationslage zwischen T und Z.

Genau, so ist das!

Dazu musste ein Vindikationsanspruch vorliegen. Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. T war Eigentümer der Welpen. Z hatte die tatsächliche Sachherrschaft über die Welpen, mithin den Besitz an ihnen. Mangels Vertragsverhältnisses bestand kein direktes Besitzrecht gegenüber T. Es kommt allenfalls ein abgeleitetes Besitzrecht in Betracht. Da der Leihvertrag jedoch aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des G nichtig ist (§ 105 Abs. 1 BGB), besteht kein berechtigter Besitz, von dem Z ihr Besitzrecht ableiten könnte. Eine Vindikationslage bestand also. In vielen Sachverhalten würde G als „unerkannt geisteskrank“ bezeichnet werden. Damit sollst Du darauf gestoßen werden, dass die Person grundsätzlich Geschäftsunfähig nach § 104 Nr. 2 BGB ist. Letztlich kommt es bei § 104 Nr. 2 BGB darauf an, ob die Erkrankung der Person die Freiheit der Willensentschließung einschließlich der Fähigkeit zur Einsicht beeinträchtigt.
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2. T hat gegen Z einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB sind (1) das Vorliegen einer Vindikationslage, (2) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe, (3) Bösgläubigkeit, (4) Verschulden des Anspruchsgegners und (5) ein Schaden beim Anspruchssteller. Die Vindikationslage und der Untergang der Sache liegen vor. Allerdings wusste Z nichts von der fehlenden Berechtigung des G und musste dies auch nicht wissen. Daher war sie bezüglich ihres Besitzrechts gutgläubig. Ein Anspruch nach §§ 989, 990 Abs. 1 BGB scheidet deshalb aus.

3. Sofern der Besitzer gutgläubig ist, scheiden Schadensersatzansprüche nach dem EBV immer aus.

Nein!

Grundsätzlich soll der redliche und unverklagte Besitzer durch das EBV geschützt werden und nicht haften. Eine Ausnahme statuiert allerdings § 991 Abs. 2 BGB. Demnach haftet der gutgläubige Besitzer dem Eigentümer gegenüber, soweit er auch dem mittelbaren Besitzer gegenüber haften würde.

4. Hat T gegen Z einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 991 Abs. 2 BGB?

Genau, so ist das!

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 991 Abs. 2, 989 BGB sind (1) das Vorliegen einer Vindikationslage, (2) die Redlichkeit des Besitzers, (3) das Vorliegen eines Besitzmittlungsverhältnisses und (4) die Verantwortlichkeit gegenüber dem mittelbaren Besitzer. Die Vindikationslage besteht. Z war gutgläubig und ein Besitzmittlungsverhältnis liegt durch die Verwahrung vor. Z würde dem G aus dem Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) wegen Unmöglichkeit der Rückgabe der Welpen (§§ 695, 275 BGB) nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB auf Schadensersatz haften. Somit kann auch T in gleichem Maße nach §§ 989, 991 Abs. 2 BGB von Z Schadensersatz verlangen. Hier muss also inzident der vertragliche Anspruch von G gegen Z geprüft werden.Denk daran: Wenn ein grundsätzlich geschäftsunfähiger Volljähriger vorübergehend bei Sinnen und voll geschäftsfähig ist (sog. lucidum intervallum), sind Willenserklärungen, die er in solchen Momenten abgibt – wie hier auf Abschluss des Verwahrungsvertrag –, rechtswirksam.

5. Z haftet auch aus Deliktsrecht nach den §§ 823 ff. BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Durch § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB sind über das EBV hinausgehende Schadensersatzansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon stellt nach h.M. § 826 BGB dar, da der vorsätzlich und sittenwidrig handelnde Schädiger keinen Schutz verdiene. Eine vorsätzliche Schädigung liegt jedoch nicht vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurakatze1987

Jurakatze1987

23.4.2022, 23:29:45

Schauderhafte Geschichte. Bitte nicht mehr so etwas schreiben 😫.

EH

Ehrenmanntheorie

24.4.2022, 11:59:39

§ 993 I BGB ist doch dem Wortlaut nach nur anwendbar, wenn die Vss. Der §§ 987 -

992 BGB

nicht vorliegen. Wenn nun ein Fall von

§ 991 II BGB

vorliegt, wieso gilt

da

nn der Ausschluss des

Schaden

sersatzes nach § 993 I Hs. 2 BGB?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.4.2022, 12:47:11

Hallo

Ehrenmanntheorie

, die

Regelung

en des EBV enthalten grds. abschließende Sonder

regelung

sowohl der Ansprüche des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer (vgl. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB - "im Übrigen"), als auch des Besitzers gegen den Eigentümer (vgl.

§ 996 BGB

- "nur insoweit"). Konkurrenzrechtlich sperren die

Regelung

en des EBV also im Grundsatz den Rückgriff auf

da

s

Deliktsrecht

. § 993 Abs. 1 BGB besagt insoweit nur,

da

ss letztlich keine

Schaden

sersatzhaftung des redlichen, unverklagten Besitzers besteht, wenn die Voraussetzungen der §§ 987 ff. BGB vorliegen. Aber auch wenn deren Voraussetzungen vorliegen, so ändert dies nichts

da

ran,

da

ss

da

rüber hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen bleiben. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

FTE

Findet Nemo Tenetur

27.3.2025, 22:46:00

Ich habe mir die gleiche Frage gestellt wie @[

Ehrenmanntheorie

](173156) und verstehe deine Erklärung leider nicht ganz @[Lukas_Mengestu](136780), insbesondere den vorletzten Satz. Wenn letztlich einfach pauschal alle über die §§ 987 ff. hinausgehenden Ansprüche gesperrt sein sollen, wieso ist

da

nn § 993 I 1 so formuliert wie er formuliert ist? Die §§ 987 ff. regeln die Ersatzpflichtigkeit des bösgläubigen Besitzers oder? Und § 993 I 1 sagt, wenn man nicht bösgläubig ist, muss man nur die

Übermaßfrüchte

nach Bereicherungsrecht rausgeben aber keine Nutzungen und keinen

Schaden

sersatz. Aber wieso sollte diese

Regelung

auch

da

nn Anwendung finden, wenn man nach §§ 987 ff. haftet?

Da

s widerspricht doch dem Wortlaut des § 993 I 1 , oder nicht? Könntest du es vielleicht nochmal anders erklären? Oder einen Verweis auf ne andere Aufgabe, in der

da

s erklärt wird, würde ich auch nehmen.

BE

Bioshock Energy

14.8.2023, 12:36:00

Hallo, Warum ist ein verwahrungsvertrag zw. G und Z zustande gekommen? Geschäftsunfähige können doch keine Verträge schließen, außer es handelt sich um Geschäfte des alltäglichen Lebens. Wenn der Leihvertrag zwischen T und G unwirksam ist wieso sollte

da

nn der Verwahrungsvertrag zwischen G und Z wirksam sein?

Da

s könnte doch nur der Fall sein, wenn man der Meinung ist der lucidum intervallum berechtigt zur Abgabe von wirksamen

Willenserklärung

en. Dies lässt sich meines Wissens nach aber nicht in der Praxis bestätigen. Zumindest diskutiert werden müsste der lucidum intervallum in der Falllösung. Liebe Grüße

EVA

evanici

16.9.2023, 13:43:17

Vielleicht sollte er einfach nicht als

unerkannt Geisteskrank

er beschrieben werden, sondern als jemand i.S.d. § 105 II F. 2...

AN

An

4.12.2023, 17:38:59

Die Frage habe ich mir auch gestellt @[Bioshock Energy](207759) Wieso meinst Du @[evanici](214760) ,

da

ss es einen Unterschied macht, wenn statt einem

unerkannt Geisteskrank

en eine Person nach § 105 II F. 2 handeln würde?

Da

nn wäre der Verwahrungsvertrag doch auch nichtig ("Nichtig ist auch eine

Willenserklärung

, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.") und kein Verwahrungsvertrag zu Stande gekommen oder?

CR7

CR7

21.1.2024, 11:19:03

Der Verwahrungsvertrag wurde *in einem klaren Moment* geschlossen.

Da

nn besteht ein

Handlungswille

und ein

Erklärungsbewusstsein

. Es handelt sich um einen sog. "lichten Moment". Somit ist die

Willenserklärung

da

nn wirksam und ein Vertrag zustande gekommen!

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

18.6.2024, 09:40:50

Hallo @[Bioshock Energy](207759), @[evanici](214760) und @[An](25211),

da

nke für Eure Fragen: @[CR7](145419) hat die Antwort geliefert. Die Erklärung findet sich auch im Vertiefungshinweis zur vierten Frage der Aufgabe. Beste Grüße - Wendelin für

da

s Jurafuchs-Team

MAND

Mandy

29.5.2025, 15:34:08

@[Wendelin Neubert](409) könnte man den SV noch einmal

da

hingehend anpassen,

da

ss deutlicher hervorgeht,

da

ss im Zeitpunkt des Abschluss des Leihvertrags kein“klarer Moment“ von G vorlag. Mir war

da

s nicht so ganz klar, vielleicht hilft

da

s Verwirrung zu vermeiden? Liebe Grüße

Lukas_Dunkel

Lukas_Dunkel

27.2.2026, 08:46:35

@[Wendelin Neubert](409) was mich verwirrt ist aber wieso eine

Vindikationslage

be

ja

ht wird,

da

kein Recht zum Besitz besteht

da

der Verwahrungsvertrag nichtig ist… aber bei den Voraussetzungen für die §§

991 II

,

989 BGB

wird gesagt der Verwahrungsvertrag ist wirksam weil die

Willenserklärung

in einem klaren Moment abgegeben wurde

EVA

evanici

16.9.2023, 13:49:31

Da

s heißt, die Leihe stellt ein BMV

da

r, obwohl der Leihvertrag wegen der Geschäftsunfähigkeit des G unwirksam ist.

Da

s ist also der Fall eines "vermeintlichen" BMVs,

da

s ausreichend ist?

MAX06

max06

16.12.2023, 20:39:36

Da

s BMV muss nicht tatsächlich wie eine WE wirksam sein, sondern ist eher ein tatsächliches Verhältnis mit einem natürlichen Willen

HannaHaas

HannaHaas

3.10.2023, 13:55:59

Wieso würde Z dem G aus dem Verwahrungsvertrag nach §§ 280 I, III,

283 BGB

auf

Schaden

sersatz haften und nicht aus §§ 280 I, 241 II BGB haften? Ich verstehe es nicht..und würde mich echt über jede Hilfe freuen...

Da

nke!:)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.10.2023, 15:10:55

Hallo Rebecca Haas,

da

nke für deine Frage. Ein

Anspruch

nach §§ 280 I, 241 II BGB entsteht bei Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Beim Verwahrungsvertrag ist aber die Aufbewahrung der Sache in ordnungsgemäßer Weise, also

schaden

sfrei eine Hauptpflicht des Vertrages.

Da

her richtet sich der

Schaden

sersatz nach §§ 280 I, III,

283 BGB

. Beste Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

HannaHaas

HannaHaas

3.10.2023, 15:53:51

Oh

ja

stimmt! Vielen

Da

nk Nora! :)

Rechthaber

Rechthaber

10.6.2024, 16:08:24

Könnt ihr vllt noch auf eine etwaige

haftungspriviligierung

eingehen. ich gehe mal

da

von aus,

da

ss hier eine entgeltliche Verwahrung angenommen wird wegen § 689 BGB, ansonsten würde es mit der Falllösung nicht übereinstimmen oder ?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

18.6.2024, 09:36:53

Da

nke für Deine Nachfrage @[Rechthaber](162337). Genau, es lässt sich nach den Umständen des Falles eine entgeltliche Verwahrung wegen § 689 BGB annehmen, weil die Unterbringung von 10 Welpen bei einer Zoowärterin im Zoo (siehe Illustration) nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Der Klarheit halber haben wir den Sachverhalt aber nun noch

da

hingehend ergänzt,

da

ss die Verwahrung gegen Entgelt erfolgt ist. Dies hat zur Folge,

da

ss die

Haftungsprivilegierung

des § 690 BGB nicht eingreift. Folglich haftet der

Schuld

ner hier wie gewöhnlich für

Vorsatz

und

Fahrlässigkeit

. Hoffe

da

s hilft! Beste Grüße - Wendelin für

da

s Jurafuchs-Team

MAG

Magie99Capona

22.6.2024, 22:36:38

es wird in der Subsumtion bei der letzten frage nur

da

rauf abgestellt

da

s sie nicht vorsätzlich handelt aber könnte man nicht schon sagen

da

s sie grob

fahrlässig

handelt? und wenn ich

da

s richtig im kopf habe reicht

da

s doch für 823 aus oder?

FL

Flohm

25.6.2024, 12:30:47

§823 ist aufgrund der

Sperrwirkung des EBV

gesperrt (jedenfalls grds., gibt aber Ausnahmen) gem. §993 I a.E. §826 ist nicht gesperrt, weil der vorsätzliche Handelnde als nicht schutzwürdig angesehen wird.

Grobe Fahrlässigkeit

reicht für §826 nicht aus. Hoffe ich konnte helfen. :)

TO

TomBombadil

2.10.2024, 21:57:02

Ich glaube ich stehe gerade auf dem Schlauch ... Mag mir vielleicht noch einmal jemand erläutern, warum eine

Vindikationslage

zwischen T und Z vorliegt? Ist die Z nicht nur Besitzdienerin, weil sie für den G die Welpen verwahrt, und

da

mit gerade keine Besitzerin?

BE

Bioshock Energy

9.10.2024, 11:04:07

Haftet Z

da

nn doppelt (einmal gegenüber T und einmal gegenüber G) oder wird der eigentlich bestehende

Anspruch

des G gegen Z direkt auf T per

Legalzession

gem. §

991 II

übertragen?

Michael Preiherr

Michael Preiherr

15.1.2025, 00:58:32

Da

s ist eine Art Fiktion, du prüfst einen hypothetischen

Anspruch

, der

da

nn in gleicher Höhe besteht

NC

nondum conceptus

9.4.2025, 19:33:04

Soweit ich gelesen habe, erlischt der

Anspruch

sobald Z an einen der beiden geleistet hat. Gehe

da

von aus,

da

ss beide Gesamtgläubiger sind .

paulmachtexamen

paulmachtexamen

8.12.2024, 13:16:09

Haftete denn auch der

unerkannt geisteskrank

e G aus EBV?

lotti.brnd

lotti.brnd

18.1.2025, 11:26:52

Vielen

Da

nk für den anschaulichen Fall und die Zeichnung🥰

MAG

Magnum

28.1.2025, 10:44:32

Wie würde denn der Fall verlaufen, sofern auch

da

s Besitzmittlungsverhältnis zwischen G und Z unwirksam wäre? Würde sich

da

nn der Haftungsmaßstab nach dem des vorgestellten Besitzmittlungsverhältnisses richten?

PK

P K

29.1.2025, 21:52:22

Halte ich für überzeugend, wenn man § 991 Abs. 2 BGB

da

hin versteht,

da

ss er verhindern soll,

da

ss der Besitzer besser stünde als er stünde, wenn seine Vorstellung vom Bestehen des Besitzrechts (ansonsten ohnehin bösgläubig) zuträfe. Ist aber streitig (BeckOK-BGB, § 991 Rn. 19).

FTE

Findet Nemo Tenetur

27.3.2025, 22:51:22

§ 991 setzt kein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der

da

rin als “mittelbaren Besitzer” genannten Person und dem Eigentümer voraus, richtig?

TI

Timurso

10.4.2025, 12:53:41

Richtig. Nur zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitzer.

FTE

Findet Nemo Tenetur

14.4.2025, 21:57:46

Da

nke @[Timurso](197555) für die Antwort auf meine – wie ich nun

da

nk deiner Antwort festgestellt habe – reichlich bescheuerte Frage. Ich wollte etwas anderes fragen, habe es aber komplett unverständlich formuliert. Ich hatte mich gefragt wie sich §

991 II

zu § 986 I verhält. Ob der SE

Anspruch

gegenüber den Unmittelbaren Besitzer die gleiche Konstellation im Sinnn hat wie der Herausgabe

anspruch

gegenüber dem Unmittelbaren Besitzer in § 986 I 2; andererseits hatte ich es so verstanden,

da

ss § 986 I

ja

eigentlich wie eine weitere TB-Voraussetzung des § 985, nämlich kein Recht zum Besitz, ist und verstehe aber nicht so recht, ob

da

s nur § 986 I 1 oder auch § 986 I 2 betrifft. Kann auch gut sein,

da

ss auch diese Frage eine ist, die man eigentlich gar nicht sinnvoll stellen kann…

TI

Timurso

14.4.2025, 22:36:55

@[Findet

Nemo Tenetur

](254807)

§ 991 II BGB

und 986 I 2 BGB meinen unterschiedliche Konstellationen. In

§ 991 II BGB

ist, wie oben gesagt, ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem unmittelbaren Besitzer und einem mittelbaren Besitzer, der nicht der Eigentümer ist, erforderlich. In § 986 I 2 BGB ist der mittelbare Besitz

da

gegen auf der anderen Seite, nämlich zwischen Eigentümer und einem diesem (zuvor) den Besitz Mittelnden, der nicht der aktuelle unmittelbare Besitzer ist. § 986 I 2 BGB regelt eine von § 985 BGB abweichende Rechtsfolge und ist

da

her anders als § 986 I 1 BGB kein Recht zum Besitz,

da

ss dem

Anspruch

aus § 985 BGB und einer

Vindikationslage

als solches entgegensteht. Die beiden Normen schließen sich gegenseitig aber auch nicht aus. Beispiel: A vermietet sein Fahrrad an B. B ist nicht zur Weitergabe berechtigt (§ 540 BGB), vermietet es aber dennoch weiter an C, der gutgläubig hinsichtlich der Befugnis des B (und

da

mit des eigenen abgeleiteten Besitzrechts) ist. C beschädigt

da

s Fahrrad

fahrlässig

. A hat hier

Anspruch

gegen C auf Herausgabe des Fahrrads an B gem. §§ 985, 986 I 2 BGB.

Da

neben hat er einen

Anspruch

gegen C auf

Schaden

sersatz gem.

§ 991 II BGB

, der ohne diese Norm nicht haften würde,

da

er redlicher Besitzer ist.

FTE

Findet Nemo Tenetur

15.4.2025, 18:50:55

Wow, vielen

Da

nk für deine Geduld und diese gute Erklärung @[Timurso](197555)!

AN

AngeD

28.3.2025, 16:04:32

was wäre wenn auch

da

s Verhältnis zwischen G und Z unwirksam wäre?

da

nn wäre G dem Z ebenfalls nicht aus dem

Schuld

verhältnis verpflichtet, so

da

ss

da

nn eine Haftung nach §

991 II

auch nicht mehr in Betracht käme, oder?!

TI

Timurso

10.4.2025, 13:04:25

Die hypothetisch zu prüfende Haftung im Rahmen des

§ 991 II BGB

setzt meines Wissens nach kein

Schuld

verhältnis voraus. Es dürfte auch eine Haftung nach § 823 I BGB in Frage kommen, die hier nach h.M. wegen

Fremdbesitzerexzess

es im 2-Personen-Verhältnis nicht vom (hypothetisch vorliegenden) EBV gesperrt wäre.

NC

nondum conceptus

9.4.2025, 19:36:02

bei dem

Anspruch

G gegen Z aus 280 I, III,

283 BGB

muss doch ein

Schaden

bestehen. G war gar nicht Eigentümer. Auch besteht ein

Anspruch

T gegen G mangels Vertrag und

Bösgläubigkeit

nicht

TI

Timurso

10.4.2025, 12:48:21

1. Du hast Recht,

da

ss ein

Schaden

bestehen muss. Die Prüfung des

Anspruch

s des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer im Rahmen von

§ 991 II BGB

findet jedoch unter der hypothetischen Betrachtung statt,

da

ss der mittelbare Besitzer Eigentümer wäre. Nur so macht

§ 991 II BGB

Sinn, ansonsten würde ein

Anspruch

ja

immer am fehlenden Eigentum scheitern. 2. Ein

Anspruch

T gegen G wird gar nicht geprüft.

iPhone von Jannik

iPhone von Jannik

2.5.2025, 19:11:48

Ruhe in Frieden. 😩🐶

OKA

okalinkk

5.6.2025, 15:32:12

der Leih-/ und Verwahrungsvertrag ist zwar unwirksam, jedoch

da

chte ich,

da

ss für den Mittelbaren Besitz auch ein vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis ausreicht? Weshalb genügt

da

s hier nicht?

OKA

okalinkk

5.6.2025, 15:33:38

der Leihvertrag ist zwar unwirksam, jedoch

da

chte ich,

da

ss für den Mittelbaren Besitz auch ein vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis ausreicht? Weshalb genügt

da

s hier nicht für 986 I 1 Alt 2? Oder liegt dies

da

ran,

da

ss 986

ja

da

s Recht zum Besitz regelt und demzufolge auch beim mittelbaren Besitz tats ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis bestehen muss?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.6.2025, 20:20:41

Hallo @[oka

link

k](253888), wie du richtig sagst, ist für den mittelbaren Besitz auch ein vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis ausreichend.

Da

s liegt

da

ran,

da

ss es sich bei dem Besitz um etwas rein Tatsächliches handelt. Wir fragen hier aber gerade nach dem Recht zum Besitz.

Da

gilt

da

s gerade nicht. Ein Recht zum Besitz besteht nur, wenn sich ein solches rechtliche wirksam vom Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten ableiten lässt. Aus einem unwirksamen Vertrag lassen sich jedoch keine Rechte ableiten, folglich auch kein Recht zum Besitz. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

5.6.2025, 20:36:10

Da

nke! 🙏🏻 @[Tim Gottschalk](287974)

OKA

okalinkk

5.6.2025, 15:40:52

die

Sperrwirkung

greift doch nur ggü dem Eigemtümer. G ist doch aber nicht Eigentümer?

D.N

D.N

1.7.2025, 08:44:30

Liebes Jurafuchs-Team, zur letzten Frage in dieser Aufgabe: Wieso greift die

Sperrwirkung des EBV

gem. § 993 I Hs. 2 BGB, wenn diese doch voraussetzt,

da

ss "die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen" nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall war es

ja

so,

da

ss Z dem T gegenüber gem.

§ 991 II BGB

haftet.

Da

mit wird Z

ja

"unredlich" (nicht wirklich unredlich, weil er

ja

gutgläubig hinsichtlich seines fehlenden Besitzrechts war - aber eben nicht schützenswert im Sinne des EBV) und unterliegt deshalb nicht dem Schutz des § 993 I Hs. 2 BGB.

Da

mit haftet er deliktisch nicht nur ausnahmsweise gem.

§ 826 BGB

, sondern ohne Einschränkung nach den §§ 823 ff. BGB. Bereits vielen

Da

nk im Voraus für die Antwort. Viele Grüße.

PACTA

pactasuntservanda04

16.12.2025, 04:43:35

Müsste G hier nicht auch beim abgeleiteten Besitzrecht befugt sein, die Welpen verwahren zu lassen?

Foxxy

Foxxy

16.12.2025, 04:44:34

Kurz:

Ja

, für § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 muss der Vormann nicht nur zum Besitz berechtigt, sondern auch zur Besitzüberlassung befugt sein. Hier: nein. Die Leihe T–G ist mangels

Geschäftsfähigkeit

des G nichtig; G hatte

da

her kein eigenes Besitzrecht gegenüber T und konnte Z kein gegenüber T wirksames

abgeleitetes Besitzrecht

verschaffen. Der in einem klaren Moment geschlossene Verwahrungsvertrag wirkt nur im Verhältnis G–Z. Selbst wenn man die Leihe als wirksam unterstellte, wäre G regelmäßig nicht befugt, die Sache ohne Zustimmung des Verleihers an Dritte weiterzugeben (Unterverleihung/Weitergabe an Dritte unzulässig; vertragsgemäßer Gebrauch, § 603 BGB; bei Miete vgl. § 540 BGB). Z könnte sich also auch

da

nn nicht auf § 986 berufen.

dany_

dany_

5.1.2026, 08:12:52

Hallo, wieso thematisiert man hier nicht den

Fremdbesitzerexzess

und die telexlogische Reduktion des § 993 I a.E. bei dem

da

nn doch ein

Anspruch

aus § 823 I be

ja

ht wird? Vielen

Da

nk im Voraus!

SUP

supplanto

17.1.2026, 16:00:39

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

17.1.2026, 16:01:47

Kurz gesagt: Ein

Fremdbesitzerexzess

liegt hier nicht vor. Der wird (h.M.) nur bei vorsätzlicher, besitzfremder Überschreitung der Besitzbefugnisse angenommen (z.B.

Aneignung

, willentliche Zerstörung,

unbefugt

e Veräußerung). Z handelte lediglich

fahrlässig

in Ausübung des Verwahrungsbesitzes.

Da

her greift die

teleologisch

e Reduktion des § 993 I a.E. nicht; § 823 I bleibt durch § 993 I a.E. gesperrt (auch § 826 scheidet mangels

Vorsatz

aus). Die Haftung läuft hier über

da

s EBV-spezifische Ventil des

§ 991 II BGB

:

Vindikationslage

, Redlichkeit der Z, Besitzmittlungsverhältnis (wirksamer Verwahrungsvertrag im lucidum intervallum) und vertragliche Verantwortlichkeit der Z gegenüber G aus §§ 280 I, III, 283 i.V.m. §§ 688, 695,

275 BGB

. Deshalb ist der richtige

Anspruch

T gegen Z aus §§

991 II

,

989 BGB

; ein

Fremdbesitzerexzess

ist nicht zu thematisieren.

dany_

dany_

5.1.2026, 08:36:55

Hallo, wieso thematisiert man hier nicht den

Fremdbesitzerexzess

und die

teleologisch

e Reduktion des § 993 I a.E. bei dem

da

nn doch ein

Anspruch

aus § 823 I be

ja

ht wird? Vielen

Da

nk im Voraus!

Foxxy

Foxxy

5.1.2026, 08:38:03

Kurz: § 823 I ist hier durch § 993 I a.E. gesperrt (EBV-Privileg). Ein Durchgriff über Delikt kommt nur bei Ausnahmen in Betracht, insbesondere

§ 826 BGB

oder beim sog.

Fremdbesitzerexzess

. Ein

Fremdbesitzerexzess

setzt ein qualitatives Überschreiten des Besitzrechts voraus (zweckfremde Nutzung, Verfügung, Verbrauch, Verarbeitung oder vorsätzliche Zerstörung). Die

fahrlässig

e, unsorgfältige Verwahrung der Welpen ist hingegen ein besitzbezogenes Verhalten im Rahmen der Verwahrung;

da

s ist gerade der typische Anwendungsbereich des EBV.

Da

her keine

teleologisch

e Reduktion des § 993 I a.E.; § 823 I bleibt gesperrt. § 826 scheidet mangels

Vorsatz

/Sittenwidrigkeit aus. Die Haftung läuft hier über

§ 991 II BGB

, weil Z dem mittelbaren Besitzer G aus dem Verwahrungsvertrag (§§ 280 I, III,

283 BGB

) wegen Unmöglichkeit haftet; in diesem Umfang haftet sie auch T.

RoyalAndLoyal

RoyalAndLoyal

1.3.2026, 08:41:29

Hi @[

da

ny_](258814), ich denke, der

Fremdbesitzerexzess

ist hier nicht einschlägig, weil die Ausgangslage eine andere ist. Beim

Fremdbesitzerexzess

ist die Ausgangslage folgende: Es gibt einen unrechtmäßigen gutgläubigen Fremdbesitzer, der die Sache zerstört oder beschädigt und der Eigentümer geht wegen der

Sperrwirkung

des § 993 I Hs. 2 leer (!) aus. Hier geht der T aber nicht leer aus, er hat einen

Anspruch

aus §§

991 II

, 989. Anders läge der Fall, wenn er auch keinen

Anspruch

aus §§ 991, 989 hätte,

da

nn ginge der T aufgrund der

Sperrwirkung

nämlich leer aus - und

da

s bedürfte

da

nn einer Korrektur durch die Anwendung der §§ 823 ff.

KR

Krt

27.1.2026, 18:23:48

Warum wird hier nicht auf die Figur des "lucidum intervallum" eingegangen? In einem "klaren Moment" kann unter Umständen durchaus

Geschäftsfähigkeit

bestehen.

Foxxy

Foxxy

27.1.2026, 18:23:51

Du hast völlig recht: In einem sogenannten "lucidum intervallum", also einem lichten Moment, ist auch ein grundsätzlich Geschäftsunfähiger nach § 104 Nr. 2 BGB ausnahmsweise geschäftsfähig.

Da

her ist der von G geschlossene Verwahrungsvertrag mit Z wirksam, wenn er in einem solchen klaren Moment abgeschlossen wurde.

Da

s ist entscheidend, weil

da

durch Z ein Besitzmittlungsverhältnis zu G hatte und somit die

Anspruch

sgrundlage nach § 991 Abs. 2 BGB gegenüber T eröffnet ist. Die Figur des lucidum intervallum ist hier also zentral,

da

ohne einen wirksamen Vertrag zwischen G und Z kein

Anspruch

aus § 991 Abs. 2 BGB bestehen würde.

Deno

Deno

31.1.2026, 13:37:16

Wieso greift die

Sperrwirkung

hier, obwohl entgegen des Wortlauts von § 993 I Hs. 2 BGB die Voraussetzungen des

§ 991 II BGB

vorliegen? Zwar ist der Besitzer hier gutgläubig und unverklagt, trotzdem haftet er

ja

nach

§ 991 II BGB

. Und die

Sperrwirkung

greift

da

nn trotzdem?

Foxxy

Foxxy

31.1.2026, 13:38:02

Die

Sperrwirkung

des § 993 I Hs. 2 bedeutet: Der redliche, unverklagte Besitzer haftet dem Eigentümer nur nach den §§ 987–993 BGB und nicht nach Delikts- oder Bereicherungsrecht. §

991 II

ist gerade Teil dieses EBV-Regelwerks und bildet die gesetzliche Ausnahme von der Privilegierung im Dreipersonenverhältnis: Haftung gegenüber dem Eigentümer, soweit der Besitzer dem mittelbaren Besitzer (hier: G aus Verwahrung)

schaden

sersatzpflichtig wäre. Deshalb greifen beide zugleich: Delikts- und Bereicherungsansprüche sind gesperrt, der

Anspruch

aus §

991 II

i.V.m. § 989 bleibt bestehen. Nur bei § 992 oder ausnahmsweise

§ 826 BGB

kämen Ansprüche außerhalb des EBV in Betracht.

Saul  Goodman

Saul Goodman

22.2.2026, 16:38:24

Prüft man hier nur den vertraglichen

Anspruch

inzident oder alle in Betracht kommenden

Schaden

sersatzansprüche?

Foxxy

Foxxy

22.2.2026, 16:38:48

Du prüfst inzident die Verantwortlichkeit von Z gegenüber G, also alle in Betracht kommenden

Schaden

sersatzansprüche G gegen Z. Schwerpunkt ist der vertragliche

Anspruch

aus der Verwahrung (§§ 688 ff., 280,

283 BGB

). Trägt dieser, genügt

da

s; weitere Grundlagen (z.B. deliktisch) prüfst du nur hilfsweise, falls der Vertrag nicht greift. Gegenüber T sind deliktische Ansprüche durch § 993 Abs. 1 BGB gesperrt; § 991 Abs. 2 vermittelt die Haftung nur in dem Umfang, in dem Z G gegenüber tatsächlich

schaden

sersatzpflichtig ist.


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