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Klassisches Klausurproblem

Der 16-jährige M leiht sich von seinem Onkel O eine Playstation aus, die er nach 2 Wochen wieder zurückgeben soll. Entgegen der Vereinbarung behält er sie jedoch nach den 2 Wochen weiter, ohne dies seinen Eltern zu sagen. In einem Wutanfall beschädigt M die Playstation erheblich.

Einordnung des Falls

Bösgläubigkeit nicht voll Geschäftsfähiger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit O von M Schadensersatz nach §§ 989, 990 BGB fordern kann, muss eine Vindikationslage bestehen.

Genau, so ist das!

Die Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 989, 990 BGB sind (1) das Vorliegen einer Vindikationslage, (2) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe, (3) Bösgläubigkeit und (4) Verschulden des Anspruchsgegners und (5) ein Schaden beim Anspruchsteller.

2. Es besteht im entscheidenden Zeitpunkt keine Vindikationslage, weil M ein Recht zum Besitz hat (§ 986 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der entscheidende Zeitpunkt für das Vorliegen eines Besitzrechts ist bei §§ 989, 990 BGB das schadensbegründende Ereignis, also der Moment, in dem die Verschlechterung, der Untergang oder die sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache entsteht. Die Leihe war auf 2 Wochen befristet. Während dieser Zeit stand dem M aus dem Leihvertrag ein relatives Besitzrecht aus § 986 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Nach den 2 Wochen ist dieses jedoch nach § 604 Abs. 1 BGB erloschen. Als die Playstation beschädigt wurde und damit die Verschlechterung eingetreten ist, hatte M also kein Besitzrecht mehr.

3. Bei Minderjährigen ist umstritten, nach welchem Maßstab sich die Bösgläubigkeit richtet.

Ja!

Nach einer Ansicht komme es allein auf das Wissen der gesetzlichen Vertreters an (§ 166 Abs. 1 BGB analog). Eine zweite Ansicht stellt auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen ab (§§ 827 ff. BGB analog). Eine vermittelnde dritte Ansicht will wiederum danach differenzieren, ob es sich um eine Konstellation des fehlgeschlagenen Vertrags (dann § 166 Abs. 1 BGB analog) oder eine deliktsähnliche Handlung handelt (dann §§ 827 ff. BGB analog).

4. Stellt man auf das Wissen der gesetzlichen Vertreter ab (§ 166 Abs. 1 BGB analog), so handelte M bösgläubig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach einer Ansicht richtet sich die Bösgläubigkeit des Minderjährigen allein nach dem Wissen der gesetzlichen Vertreters an (§ 166 Abs. 1 BGB analog). Dies sichere den umfassenden Schutz des Minderjährigen. Die Eltern des M hatten keine Kenntnis davon, dass er nach Ablauf der zwei Wochen die Playstation behalten hat. Die Bösgläubigkeit wäre daher zu verneinen.

5. Stellt man auf die Einsichtsfähigkeit des M ab (§ 827 BGB analog), so handelte er bösgläubig.

Ja, in der Tat!

Eine zweite Ansicht stellt auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen ab (§§ 827 ff. BGB analog). Hierfür spreche der deliktsähnliche Charakter der §§ 989, 990 BGB. Mit 16 Jahren weiß M, dass er die geliehene Sache nach Ablauf der zwei Wochen zurückgeben muss, er war also bösgläubig.

6. Differenziert man nach der herrschenden Meinung, ob es sich um einen fehlgeschlagenen Vertrag oder eine deliktsähnliche Handlung handelt, handelte M bösgläubig.

Ja!

Nach der vermittelnden Ansicht (h.M.) kommt es auf die Art des Besitzerlangung an. Liege eine Konstellation des fehlgeschlagenen Vertrags, so richte sich die Bösgläubigkeit nach der Kenntnis der gesetzlichen Vertreter (§ 166 Abs. 1 BGB analog). Bei deliktsähnlichen Handlungen sei dagegen auf den Minderjährigen abzustellen (§§ 827 ff. BGB analog).Durch das vorsätzliche Behalten liegt ein Aufschwingen zum Eigenbesitzer vor. Dies hat deliktsähnlichen Charakter, weshalb nach der vermittelnden Ansicht auf den § 828 BGB analog abzustellen ist. M war 16 Jahre und insoweit auch hinreichend verantwortungsreif. Somit handelte M bösgläubig.

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