Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Bösgläubigkeit nicht voll Geschäftsfähiger
Bösgläubigkeit nicht voll Geschäftsfähiger
14. Februar 2025
17 Kommentare
4,8 ★ (28.643 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der 16-jährige M leiht sich von seinem Onkel O eine Playstation aus, die er nach 2 Wochen wieder zurückgeben soll. Entgegen der Vereinbarung behält er sie jedoch nach den 2 Wochen weiter, ohne dies seinen Eltern zu sagen. In einem Wutanfall beschädigt M die Playstation erheblich.
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Einordnung des Falls
Bösgläubigkeit nicht voll Geschäftsfähiger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit O von M Schadensersatz nach §§ 989, 990 BGB fordern kann, muss eine Vindikationslage bestehen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es besteht im entscheidenden Zeitpunkt keine Vindikationslage, weil M ein Recht zum Besitz hat (§ 986 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei Minderjährigen ist umstritten, nach welchem Maßstab sich die Bösgläubigkeit richtet.
Ja!
4. Stellt man auf das Wissen der gesetzlichen Vertreter ab (§ 166 Abs. 1 BGB analog), so handelte M bösgläubig.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Stellt man auf die Einsichtsfähigkeit des M ab (§ 827 BGB analog), so handelte er bösgläubig.
Ja, in der Tat!
6. Differenziert man nach der herrschenden Meinung, ob es sich um einen fehlgeschlagenen Vertrag oder eine deliktsähnliche Handlung handelt, handelte M bösgläubig.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
25.2.2023, 17:53:35
Liebes Jurafuchs-Team, in den Lösungstexten ist mehrmals von § 827 die Rede. Müsste das nicht der § 828 sein? Liebe Grüße, Daniel

Nora Mommsen
26.2.2023, 12:37:01
Hallo Daniel, danke für die Nachfrage. Tatsächlich werden die gesamten deliktischen Regeln zur
Schuldfähigkeit analog angewandt, sodass der Verweis § 827 ff. BGB korrekt ist. Nur in der letzten Frage geht es konkret um den § 828 BGB analog. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lena123
21.1.2025, 07:34:06
Wieso bedarf es einer analogen Anwendung des 166?
David
30.12.2023, 20:40:14
in einer der Antwortboxen steht, dass das
Besitzrechtnach Ablauf der vereinbarten zwei Wochen endet. Müsste es nicht so sein, dass von Anfang an bereits kein wirksames
Besitzrechtbestand, weil die
Leihefür den 15 Jährigen
nicht lediglich rechtlich vorteilhaftwar, weil ihn eine
Rückgabepflichttrifft?

CR7
21.1.2024, 10:53:40
Das habe ich mich auch gefragt. Der Lösung nach scheint es eine Einwilligung gegeben zu haben. Das müsste im SV präzisiert werden. Außerdem fände ich es besser, wenn man vorher alle vorher in Betracht kommenden Ansprüche anprüft. Sonst lernt man wieder nur einzelne "Inseln" statt im Zusammenhang.

ajboby90
26.2.2024, 23:00:15
Domenic
4.3.2024, 17:37:46

CR7
21.8.2024, 18:58:16
Genau, §§ 604, 601 BGB
Flohm
25.6.2024, 11:55:17
Woher weiß ich, ob es sich um einen fehlgeschlagenen Vertrag oder um eine deliktsähnliche Handlung handelt ?

Paulah
6.7.2024, 12:03:48
M hat zumindest den Laptop zertrümmert - Sachbeschädigung § 303 StGB
Quarklo
19.7.2024, 07:07:00
Es kommt auf die Art und Weise der Besitzerlangung an. Hat er diesen aufgrund eines fehlgeschlagenen Vertrags (zB aufgrund eines nicht genehmigten Kaufvertrags) erlangt, kommt es auf die Eltern an. Stiehlt er die Sache kommt es auf ihn selbst an. Die Art und Weise des schadensbegründenden Ereignisses ist dagegen entgegen der vorherigen Antwort irrelevant
david1234
19.11.2024, 16:10:40
Müsste hier nicht präziser differenziert werden? Bei der ersten Besitzerlangung war er gut gläubig, egal, ob man auf die Eltern oder auf ihn abstellt. Nach dem Ende des
Leihvertrages schwingt er sich vom Fremd- zum
Eigenbesitzer auf (
nicht mehr berechtigter Besitzer), dies wäre dann eine neue Besitzererlangung, bei dieser man, die
Bösgläubigkeit diskutieren müsste? Oder wie seht ihr das? Habe ich einen Gedankenfehler ?

HannaHaas
13.1.2025, 12:49:48
Das würde mich auch interessieren!

HannaHaas
13.1.2025, 12:51:05
Das würde mich auch interessieren:) Man müsste also bei der Aufgabe beide Punkte diskutieren oder?
Bastian P.
13.1.2025, 13:28:15
Hallo, ich habe folgende Frage: In der Aufgabe, bei der § 166 analog angewendet wird und auf das Wissen der Eltern abgestellt wird, habt ihr die
Bösgläubigkeit des M verneint. Ich hatte die
Bösgläubigkeit so verstanden, dass diese sich auf das fehlende Recht zum Besitz beziehen muss (§ 932 Abs. 2 analog). Die Eltern wussten doch, dass der M nach dem Ablauf von 2 Wochen kein Recht zum Besitz mehr hat. Damit wären Sie meiner Meinung nach
bösgläubigoder nicht? Ihr argumentiert hier damit, dass die Eltern nicht wussten, dass M die Spielekonsole noch im Besitz hat. Ist das nicht eigentlich irrelevant, wenn man nur auf die Kenntnis vom „Recht zum Besitz“ abstellt? Unabhängig davon, ob M die Konsole noch hat oder nicht, wussten die Eltern ja trotzdem, dass er kein weiteres Recht zum Besitz hat. Danke im Voraus
Bastian P.
13.1.2025, 13:28:23
Hallo, ich habe folgende Frage: In der Aufgabe, bei der § 166 analog angewendet wird und auf das Wissen der Eltern abgestellt wird, habt ihr die
Bösgläubigkeit des M verneint. Ich hatte die
Bösgläubigkeit so verstanden, dass diese sich auf das fehlende Recht zum Besitz beziehen muss (§ 932 Abs. 2 analog). Folglich wussten die Eltern auch, dass der M nach dem Ablauf von 2 Wochen kein Recht zum Besitz mehr hat. Damit wären Sie meiner Meinung nach
bösgläubigoder nicht? Ihr argumentiert hier damit, dass die Eltern nicht wussten, dass M die Spielekonsole noch im Besitz hat. Ist das nicht eigentlich irrelevant, wenn man nur auf die Kenntnis vom „Recht zum Besitz“ abstellt? Unabhängig davon, ob M die Konsole noch hat oder nicht, wussten die Eltern ja trotzdem, dass er kein weiteres Recht zum Besitz hat. Danke im Voraus
CDJura
7.2.2025, 17:46:07
Liebes Jurafuchs-Team, vielen Dank für eure tolle Arbeit! Ich möchte gerne einen allgemeinen Vorschlag zur Verwendung von Analogien machen. Im Rep wurde uns stets beigebracht, dass man niemals einfach nur „§§ … analog“ hinschreiben darf, ohne anschließend die planwidrige Regelungslücke und die vergleichbare Interessenlage zu erläutern. Mir ist aufgefallen, dass darauf in euren Erklärungen selten eingegangen wird. Wäre es möglich, dies zumindest stichpunktartig einzuführen? Vielen Dank im Voraus! Liebe Grüße