Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Bösgläubigkeit nicht voll Geschäftsfähiger
Bösgläubigkeit nicht voll Geschäftsfähiger
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 16-jährige M leiht sich von seinem Onkel O eine Playstation aus, die er nach 2 Wochen wieder zurückgeben soll. Entgegen der Vereinbarung behält er sie jedoch nach den 2 Wochen weiter, ohne dies seinen Eltern zu sagen. In einem Wutanfall beschädigt M die Playstation erheblich.
Diesen Fall lösen 91,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bösgläubigkeit nicht voll Geschäftsfähiger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit O von M Schadensersatz nach §§ 989, 990 BGB fordern kann, muss eine Vindikationslage bestehen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es besteht im entscheidenden Zeitpunkt keine Vindikationslage, weil M ein Recht zum Besitz hat (§ 986 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei Minderjährigen ist umstritten, nach welchem Maßstab sich die Bösgläubigkeit richtet.
Ja!
4. Stellt man auf das Wissen der gesetzlichen Vertreter ab (§ 166 Abs. 1 BGB analog), so handelte M bösgläubig.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Stellt man auf die Einsichtsfähigkeit des M ab (§ 827 BGB analog), so handelte er bösgläubig.
Ja, in der Tat!
6. Differenziert man nach der herrschenden Meinung, ob es sich um einen fehlgeschlagenen Vertrag oder eine deliktsähnliche Handlung handelt, handelte M bösgläubig.
Ja!
7 Tage kostenlos* ausprobieren
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
25.2.2023, 17:53:35
Liebes Jurafuchs-Team, in den Lösungstexten ist mehrmals von § 827 die Rede. Müsste das nicht der § 828 sein? Liebe Grüße, Daniel
Nora Mommsen
26.2.2023, 12:37:01
Hallo Daniel, danke für die Nachfrage. Tatsächlich werden die gesamten deliktischen Regeln zur Schuldfähigkeit analog angewandt, sodass der Verweis § 827 ff. BGB korrekt ist. Nur in der letzten Frage geht es konkret um den § 828 BGB analog. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
David
30.12.2023, 20:40:14
in einer der Antwortboxen steht, dass das
Besitzrechtnach Ablauf der vereinbarten zwei Wochen endet. Müsste es nicht so sein, dass von Anfang an bereits kein wirksames
Besitzrechtbestand, weil die Leihe für den 15 Jährigen nicht
lediglich rechtlich vorteilhaftwar, weil ihn eine
Rückgabepflichttrifft?
CR7
21.1.2024, 10:53:40
Das habe ich mich auch gefragt. Der Lösung nach scheint es eine Einwilligung gegeben zu haben. Das müsste im SV präzisiert werden. Außerdem fände ich es besser, wenn man vorher alle vorher in Betracht kommenden Ansprüche anprüft. Sonst lernt man wieder nur einzelne "Inseln" statt im Zusammenhang.
ajboby90
26.2.2024, 23:00:15
Domenic
4.3.2024, 17:37:46
CR7
21.8.2024, 18:58:16
Genau, §§ 604, 601 BGB
Flohm
25.6.2024, 11:55:17
Woher weiß ich, ob es sich um einen fehlgeschlagenen Vertrag oder um eine deliktsähnliche Handlung handelt ?
Paulah
6.7.2024, 12:03:48
M hat zumindest den Laptop zertrümmert - Sachbeschädigung § 303 StGB
Quarklo
19.7.2024, 07:07:00
Es kommt auf die Art und Weise der Besitzerlangung an. Hat er diesen aufgrund eines fehlgeschlagenen Vertrags (zB aufgrund eines nicht genehmigten Kaufvertrags) erlangt, kommt es auf die Eltern an. Stiehlt er die Sache kommt es auf ihn selbst an. Die Art und Weise des schadensbegründenden Ereignisses ist dagegen entgegen der vorherigen Antwort irrelevant