Einsperren: Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Täter sich selbst mit dem Opfer einsperrt.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schließt sich gemeinsam mit seiner Arbeitskollegin O in seinem Büro im 5. Stock ein und wirft danach den Schlüssel aus dem Fenster. O wollte gerade nach Hause gehen, um sich um ihre aus der Schule kommenden Kinder zu kümmern.
Einordnung des Falls
Einsperren: Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Täter sich selbst mit dem Opfer einsperrt.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB).
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Ja, in der Tat!
2. Da T sich selbst in dem abgeschlossenen Raum befindet, scheidet er als tauglicher Täter der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) aus.
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Nein!
3. T hat O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
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Genau, so ist das!
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Geasoph
17.11.2021, 13:11:48
Was ist denn ein Argument für die h.M, dass auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit erfasst sein soll?

Marilena
17.11.2021, 14:16:24
Hi Geasoph, danke für Deine gute Frage! Das werden wir in der Aufgabe noch ergänzen. Der BGH hat sich im Urt. v. 31.5.1960, Aktz.: 1 StR 212/60, BGHSt 14, 314 wie folgt geäußert: „Der § 239 StGB schützt die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit. In diese wird auch dann eingegriffen, wenn der Betroffene von ihr zur Zeit der Tat und während der Dauer der Einschließung an sich keinen Gebrauch machen will. Entscheidend ist, daß er sich ohne die Beeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeit fortbegeben könnte, wenn er es wollte. Andernfalls wäre z.B. der Kranke oder Ruhebedürftige, der zwar aufstehen könnte, aber wegen seines Zustandes lieber liegen bleiben möchte, durch die Strafdrohung des § 239 StGB nicht geschützt. Das kann nicht Rechtens sein.“ Für die h.M. spricht also spricht, dass andernfalls eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter Freiheitsberaubung oftmals nur vom Zufall abhinge. Außerdem stellt die persönliche Fortbewegungsfreiheit ein besonders hochwertiges Rechtsgut dar (vgl. Art. 2 II, 104 GG). Liebe Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team