Einsperren: Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Täter sich selbst mit dem Opfer einsperrt. – Abwandlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schließt sich und die Kollegin O im Büro im Erdgeschoss ein und wirft den Schlüssel aus dem Fenster. O wollte gerade nach Hause gehen und ihre Katzen füttern. Statt das Büro wie gewöhnlich durch die Tür zu verlassen, verlässt sie es nun, indem sie aus dem Fenster steigt.
Einordnung des Falls
Einsperren: Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Täter sich selbst mit dem Opfer einsperrt. – Abwandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB).
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Ja, in der Tat!
2. Da T sich selbst in dem abgeschlossenen Raum befindet, scheidet er als tauglicher Täter der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) aus.
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Nein!
3. T hat O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
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🦊LEXDEROGANS
26.1.2021, 23:19:10
In welchem Stock muss die Wohnung liegen damit man ein Einsperren bejaht? Wie gefährlich muss die Fluchtmöglichkeit sein? 🤔

lucylawless
13.2.2021, 22:29:37
Ich würde mal behaupten, dass man sich beim Aussteigen aus dem Fenster im ersten Stock schon erheblich verletzen kann, zumindest wenn blöd hinfällt, ausrutscht etc. Wenn man nur riskiert, sich einen blauen Fleck zu holen oder umzuknicken o.Ä., ist die Fluchtmöglichkeit wahrscheinlich noch nicht gefährlich, bei einem potentiell gebrochenen Bein siehts schon anders aus :)
jurafuchsles
14.8.2022, 18:19:44
Ich habe gelernt, dass dir Vorrichtungen nicht unüberwindbar sein müssen, sondern dass die bloße Erschwerung am Verlassen des Raums ausreicht beim TBM „Einsperren“? Ist das nicht der Fall?

Nora Mommsen
16.8.2022, 17:45:36
Hallo jurafuchsles, das sehen wir auch so. Wo hast du die Lösung anders verstanden? :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team