Einsperren: Kein nur unerheblicher Zeitraum, für die Dauer des Gebetes eines "Vaterunser"


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Der von seinen Schülern genervte Lehrer L sperrt diese zu Erziehungszwecken für 15 Sekunden im Klassenraum ein.

Einordnung des Falls

Einsperren: Kein nur unerheblicher Zeitraum, für die Dauer des Gebetes eines "Vaterunser"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L hat die Schüler "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Eine bestimmte Dauer der Tathandlung setzt die Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) ausdrücklich nicht voraus. In die Vorschrift wird jedoch eine Erheblichkeitsschwelle hineininterpretiert, um nur strafwürdiges Unrecht zu erfassen. Als Abgrenzungshilfe dient die Formel des Reichsgerichts, nach der die Zeitspanne des Gebets eines "Vaterunser", d.h. bereits eine knappe Minute ausreichend ist. 15 Sekunden sind indes als unerhebliche Bagatellbeeinträchtigung einzustufen.

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JO

Jose

27.7.2021, 13:06:55

Würde man dann nicht trotzdem sagen, der Lehrer hat die Schüler eingesperrt, aber es war nicht erheblich?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

27.7.2021, 16:11:36

M. E. ist die „Erheblichkeit“ im Tatbestandsmerkmal „Einsperren“ bereits immanent. Insofern liegt im vorliegenden Fall kein Einsperren i. S. d. § 239 Abs. 1 StGB vor.  Tat Handlung ist ein Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit, durch den ein Mensch des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt wird. Es muss ihm also die Möglichkeit genommen werden, sich nach seinem Willen fortzubewegen, insbesondere einen Raum zu verlassen. Auf die Dauer kommt es im Rahmen des § 239 Abs. 1 StGB nicht an. Es reicht daher grundsätzlich aus, wenn die Bewegungsfreiheit nur kurzfristig entzogen wird. Vgl. BGH, U. v. 15.05.1975 - AZ.: 4 StR 147/75; ferner Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 239 Rn. 6. Allerdings reicht "eine bloß augenblickliche Hinderung des Freiheitsgebrauchs" oder ein "minimaler Zeitraum zwischen Beginn und Beendigung" nicht aus. Vgl. ähnlich BGH, B. v. 03.12.2002 - AZ.: 4 StR 432/02; U. v. 25.03.2010 - AZ.: 4 StR 594/09. Nicht ausreichend sind jedenfalls ganz kurzfristige Beschränkungen. Nach Ansicht des BGH gehören dazu etwa - das Festhalten des Gegners im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung BGH, B. v. 03.12.2002 - AZ.: 4 StR 432/02. - kurzzeitiges Verbringen in ein Badezimmer BGH, U. v. 21.01.2003 - AZ.: 4 StR 414/02. - kurzzeitiges Hindern am Verlassen des Fahrzeugs, bei dem die Zeugin fliehen konnte. BGH, U. v. 25.03.2010 - AZ.: 4 StR 594/09.

ri

ri

15.8.2021, 01:03:12

Das kann ich mir sehr gut vorstellen. Der verzweifelte Lehrer keuchend und schweißgebadet gegen die von außen verschlossene Klassentür gelehnt, wildes Kindergeschrei und Gezanke von innen hörend und betend: „Vater unser im Himmel. Geheiligt werde dein Name. Bitte erlöse mich von den Bälgern!“

Sambajamba10

Sambajamba10

19.11.2023, 18:33:02

Hiermit verweise ich gerne auf die Glosse Schramm JZ 2022, 614. Danach hat sich herausgestellt, dass in der viel zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 7, 259) genau das Gegenteil zum Ausdruck kommt. Das Tatgericht führte aus, dass eine Freiheitsberaubung ausscheide, weil das Einsperren die Dauer eines Vater Unsers nicht überschritten habe. Dem entgegnete das Reichsgericht, dass dies rechtsirrig sei, da nach es dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf die Dauer des Einsperrens ankommen könne. Sofern sich auf dieses Urteil bezogen wird, handelt es sich demnach um einen phänomenalen Rechtsmythos, der sich wohl aber so durchgesetzt hat.

Cosmonaut

Cosmonaut

22.1.2024, 16:08:45

sehr cool, vielen Dank für die Aufklärung. Für alle, die die entsprechende Stelle ohne Uni-Zugang nachlesen wollen: „…Das Tatgericht hatte ein Einsperren verneint, weil die Einsperrung „nur etwa ein ‚Vaterunser lang‘ gedauert“ habe und ein so kurzer Zeitraum nicht genüge, um die Annahme eines Einsperrens zu rechtfertigen. Das Reichsgericht hielt diese Auslegung aber für rechtsirrig: Bei der Variante des Einsperrens sei auch bei nur kurzzeitigem Erfolg die Vollendung anzunehmen. Die Freiheitsberaubung sei nicht erst dann vollendet – das Gericht spricht von einer „perfekten“ Freiheitsberaubung –, wenn das Einsperren die Dauer eines „Vaterunsers“ überschreite, sondern bereits zuvor, nämlich mit dem Akt des Einsperrens als solchen: „Mit derjenigen Thätigkeit, welche diesen Erfolg herbeiführt, erscheint daher das Delikt aus § 239 StGB vollendet, und es kann weder darauf ankommen, wie lange der Zustand der Unfreiheit,“ des Eingesperrtseins, gedauert hat, noch ob der Eingesperrte sich der dadurch herbeigeführten Freiheitsbeschränkung überhaupt bewußt geworden ist“ (RGSt 7, 259, 260)….“


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