Zivilrecht

Deliktsrecht

Haftung nach StVG

Fahrschule (Wer ist Fahrzeugführer?)

Fahrschule (Wer ist Fahrzeugführer?)

24. Mai 2025

21 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fahrschülerin S und ihr selbstständiger Fahrlehrer L sind zusammen auf einer Übungsfahrt. Beim Linksabbiegen nimmt S der entgegenkommenden F die Vorfahrt, wodurch es zu einem Zusammenstoß kommt. Der Unfall hätte durch ein frühzeitiges Eingreifen des L verhindert werden können.

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Einordnung des Falls

Fahrschule (Wer ist Fahrzeugführer?)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat einen Anspruch gegen L aus § 7 Abs. 1 StVG.

Ja!

Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der (1) Halter eines Kfz für (2) Personen- oder Sachschäden, die (3) bei dem Betrieb des Kfz verursacht werden, (4) wenn die Haftung nicht ausgeschlossen ist. Durch den Zusammenstoß hat F eine Rechtsgutverletzung in Form einer Eigentumsverletzung erlitten. Es ist auch davon auszugehen, dass L die regelmäßige Verfügungsgewalt über das Auto besitzt und dessen Kosten trägt. Dass das Fahrzeug kurzzeitig von einer anderen Person gesteuert wird, steht der Annahme der Verfügungsgewalt nicht entgegen. Da sich der Zusammenstoß beim Abbiegevorgang ereignete, handelt es sich auch um einen Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeugs. Ein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder Schwarzfahrt (§ 7 Abs. 3 StVG) liegt nicht vor.
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2. S war Fahrzeugführerin (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Fahrzeugführer ist, wer das Kraftfahrzeug eigenverantwortlich lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat. Beim Fahrschulbetrieb gilt der Fahrlehrer als Führer des Fahrschulfahrzeugs (§ 2 Abs. 15 S. 2 StVG). L ist Fahrlehrer der Schülerin S. Daher gilt er als Führer des Fahrzeugs. Damit kann der Fahrschüler bei einem Unfall nur aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) haftpflichtig sein, nicht aber aus der Fahrzeugführerhaftung (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG).

3. L kann sich exkulpieren (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG).

Nein!

Das Verschulden wird grundsätzlich vermutet (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG). Ein Fahrlehrer ist verpflichtet, seinen Fahrschüler ständig im Auge zu behalten und seine Fahrweise sorgfältig zu überwachen. Um ein ordnungsgemäßes Fahren gewährleisten zu können, muss er jederzeit in der Lage sein, sofort einzugreifen, wenn die Fahrweise des Schülers das erfordert. An die Erfüllung dieser Pflichten des Fahrlehrers ist zum Schutze der Verkehrsteilnehmer, aber auch des Fahrschülers ein strenger Maßstab anzulegen. L hätte den Unfall verhindern können. Damit kann er sich nicht exkulpieren.

4. L haftet sowohl als Fahrzeughalter (§ 7 Abs. 1 StVG) als auch als Fahrzeugführer (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG).

Genau, so ist das!

Die Haftung als Fahrzeughalter und als Fahrzeugführer stehen nebeneinander. Daher kann es bei einem Auseinanderfallen von Halter und Führer dazu führen, dass beide als Gesamtschuldner (§§ 421, 840 BGB) haften. Gegebenenfalls bestehen dann Ausgleichsansprüche des Halters gegenüber des (unfallverursachenden) Fahrzeugführers (§ 426 BGB). F hat gegen L Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und § 18 Abs. 1 S. 1 StVG. Streng zu unterscheiden ist der zivilrechtliche zu dem strafrechtlichen Fahrzeugführerbegriff. Dies wird insbesondere bei § 316 StGB im Falle eines betrunkenen Fahrlehrers relevant.
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