Zivilrecht

Deliktsrecht

Haftung nach StVG

Fahrschule (Wer ist Fahrzeugführer?)

Fahrschule (Wer ist Fahrzeugführer?)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fahrschülerin S und ihr selbstständiger Fahrlehrer L sind zusammen auf einer Übungsfahrt. Beim Linksabbiegen nimmt S der entgegenkommenden F die Vorfahrt, wodurch es zu einem Zusammenstoß kommt. Der Unfall hätte durch ein frühzeitiges Eingreifen des L verhindert werden können.

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Einordnung des Falls

Fahrschule (Wer ist Fahrzeugführer?)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat einen Anspruch gegen L aus § 7 Abs. 1 StVG.

Ja!

Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der (1) Halter eines Kfz für (2) Personen- oder Sachschäden, die (3) bei dem Betrieb des Kfz verursacht werden, (4) wenn die Haftung nicht ausgeschlossen ist. Durch den Zusammenstoß hat F eine Rechtsgutverletzung in Form einer Eigentumsverletzung erlitten. Es ist auch davon auszugehen, dass L die regelmäßige Verfügungsgewalt über das Auto besitzt und dessen Kosten trägt. Dass das Fahrzeug kurzzeitig von einer anderen Person gesteuert wird, steht der Annahme der Verfügungsgewalt nicht entgegen. Da sich der Zusammenstoß beim Abbiegevorgang ereignete, handelt es sich auch um einen Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeugs. Ein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder Schwarzfahrt (§ 7 Abs. 3 StVG) liegt nicht vor.
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2. S war Fahrzeugführerin (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Fahrzeugführer ist, wer das Kraftfahrzeug eigenverantwortlich lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat. Beim Fahrschulbetrieb gilt der Fahrlehrer als Führer des Fahrschulfahrzeugs (§ 2 Abs. 15 S. 2 StVG). L ist Fahrlehrer der Schülerin S. Daher gilt er als Führer des Fahrzeugs. Damit kann der Fahrschüler bei einem Unfall nur aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) haftpflichtig sein, nicht aber aus der Fahrzeugführerhaftung (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG).

3. L kann sich exkulpieren (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG).

Nein!

Das Verschulden wird grundsätzlich vermutet (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG). Ein Fahrlehrer ist verpflichtet, seinen Fahrschüler ständig im Auge zu behalten und seine Fahrweise sorgfältig zu überwachen. Um ein ordnungsgemäßes Fahren gewährleisten zu können, muss er jederzeit in der Lage sein, sofort einzugreifen, wenn die Fahrweise des Schülers das erfordert. An die Erfüllung dieser Pflichten des Fahrlehrers ist zum Schutze der Verkehrsteilnehmer, aber auch des Fahrschülers ein strenger Maßstab anzulegen. L hätte den Unfall verhindern können. Damit kann er sich nicht exkulpieren.

4. L haftet sowohl als Fahrzeughalter (§ 7 Abs. 1 StVG) als auch als Fahrzeugführer (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG).

Genau, so ist das!

Die Haftung als Fahrzeughalter und als Fahrzeugführer stehen nebeneinander. Daher kann es bei einem Auseinanderfallen von Halter und Führer dazu führen, dass beide als Gesamtschuldner (§§ 421, 840 BGB) haften. Gegebenenfalls bestehen dann Ausgleichsansprüche des Halters gegenüber des (unfallverursachenden) Fahrzeugführers (§ 426 BGB). F hat gegen L Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und § 18 Abs. 1 S. 1 StVG. Streng zu unterscheiden ist der zivilrechtliche zu dem strafrechtlichen Fahrzeugführerbegriff. Dies wird insbesondere bei § 316 StGB im Falle eines betrunkenen Fahrlehrers relevant. .
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Foxtrot Bravo

Foxtrot Bravo

13.5.2021, 18:29:20

Sehr gut diese spezielle Norm zu kennen! Danke! Interessehalber noch die Frage: allein dem

Wortlaut

nach müsste dasselbe ja auch gelten, wenn der Fahrschüler auf einem Motorrad unterwegs ist (= Kfz). Aber anders als beim Fahrschulauto hat der Fahrlehrer dort keine derartige Möglichkeit einzugreifen. Haftet er dann trotzdem auch als Fahrzeugführer aus § 18 I StVG?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

13.5.2021, 19:08:45

Das gilt auch beim Motorrad. Gemäß § 2 Abs. 15 StVG gilt bei Fahrschulfahrten allein der Fahrlehrer als Fahrzeugführer i. S. d. § 18 Abs. 1 StVG. Dies gilt auch, wenn der Motorradfahrschüler auf dem von ihm gesteuerten Fahrschul-Motorrad von seinem (ihn mit einem weiteren Fahrzeug) überwachenden Fahrlehrer begleitet wird und nach dessen Anleitung und Weisung voraus- oder nachfährt. In diesem Fall scheidet deshalb - ebenfalls wie bei einem Fahrschul-PKW - die Haftung des Fahrschülers grundsätzlich aus. Siehe nur KG, U. v. 27.06.1988 - AZ.: 12 U 7102/87: „Der Fahrlehrer ist […] grundsätzlich für das verkehrsgerechte Verhalten des Fahrschülers verantwortlich. […] [Es liegt nahe], den vorausfahrenden Fahrlehrer als Führer des vom Fahrschüler benutzen Fahrschulkrads anzusehen.“ Oder auch OLG Saarbrücken, U. v. 17.07.1997 - AZ.: 3 U 324/96 - 54: „ Der begleitende Fahrlehrer […] ist für die Führung des Schulungsfahrzeuges verantwortlich. Er hat die Pflicht, den Fahrschüler ständig im Auge zu behalten, dessen Fahrweise sorgfältig zu überwachen, ggf. auch einzugreifen, wenn die Fahrweise des Schülers das erfordert. An die Erfüllung dieser Pflichten des Fahrlehrersist zum Schutze der Verkehrsteilnehmer sowie des Fahrschülers ein strenger Maßstab anzulegen.[…] Das gilt besonders für die Schulung eines Zweiradfahrschülers, wenn der Fahrlehrer auf einem anderen Motorrad fährt, weil in diesem Falle der Fahrlehrer nicht unmittelbar […] in das Fahrgeschehen eingreifen kann, sondern den Fahrschüler lediglich beobachten und ihm allenfalls über Funk situationsbezogene Anweisungen geben kann.“

ri

ri

17.8.2021, 02:24:09

Auf jeden Fall werde ich in der Klausur § 2 Abs. **15** S. *2* StVG finden. Ich werde ihn finden - merkt euch meine Worte.

Dogu

Dogu

6.6.2024, 09:01:14

Und hat es geklappt? : )

Nico

Nico

16.2.2022, 14:03:12

Würden Ansprüche gegen die S aus § 823 I BGB bzw. aus §

823 II BGB

dann am Verschulden scheitern?

VIC

Victor

16.2.2022, 19:07:56

Nicht unbedingt. Ich hätte hier an ein Unterlassen gedacht. Er könnte Verkehrssicherungspflichten verletzt haben, zumindestens fahrlässig im Hinblick auf § 823 I. Bzgl Abs. 2 fehlt mir das

Schutzgesetz

. Vorsatz wird wohl nicht Vorliegen, so dass 303 StGB ausscheidet.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.2.2022, 11:59:04

Hallo ihr beiden, die Fahrschülerin S kann hier grundsätzlich aus der Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen werden. Für den Unfallgegner stellt sich hier aber das übliche Problem im Deliktsrecht, dass er S Verschulden nachweisen muss. Im Hinblick auf den Maßstab der Fahrlässigkeit ist dabei aber die Ausbildungssituation und das subjektive Wissen und Können des Fahrschülers zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 891). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

18.11.2022, 14:52:52

Ein Vertiefungshinweis am Ende, hinsichtlich § 316 StGB mit dem Fall des betrunkenen Fahrlehrers, wäre überragend, damit man nicht vergisst, dass die strafrechtliche Auslegung des Fahrzeugführerbegriffs eine andere ist, als die des ZivilR 😇

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.12.2022, 14:13:23

Hallo imponderabilie, danke für den Hinweis. Das haben wir ergänzt :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

4.6.2023, 17:27:17

Für die Beantwortung der ersten (und der letzten) Frage hätte man wissen müssen, dass der Fahrlehrer der Halter ist. Dies war aber nicht Teil des Sachverhaltes. Bei einem angestellten Fahrlehrer wäre der Halter eher die Fahrschule.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.6.2023, 11:01:02

Lieben Dank für den Hinweis, Johannes. Wir haben hier ergänzt, dass L selbstständig ist und insoweit selbst Halter des Fahrzeugs ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BRSA

BrSa

2.8.2024, 11:57:52

In der vorherigen Aufgabe habt ihr angegeben, dass die Fahrschülerin Führerin war. Hier nun nicht. Könnt ihr das erläutern?

SCH

Schmalinho

20.9.2024, 07:55:11

Schließ mich an, erscheint mir auch widersprüchlich.

Juraddicted

Juraddicted

8.10.2024, 18:37:44

Ich bin auch unschlüssig, ob das etwas mit einer möglichen Verhinderung zu tun hat, oder nicht..?


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