Fahrschule (Wer ist Fahrzeugführer?)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fahrschülerin S und ihr selbstständiger Fahrlehrer L sind zusammen auf einer Übungsfahrt. Beim Linksabbiegen nimmt S der entgegenkommenden F die Vorfahrt, wodurch es zu einem Zusammenstoß kommt. Der Unfall hätte durch ein frühzeitiges Eingreifen des L verhindert werden können.
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Einordnung des Falls
Fahrschule (Wer ist Fahrzeugführer?)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat einen Anspruch gegen L aus § 7 Abs. 1 StVG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S war Fahrzeugführerin (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. L kann sich exkulpieren (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG).
Nein!
4. L haftet sowohl als Fahrzeughalter (§ 7 Abs. 1 StVG) als auch als Fahrzeugführer (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Foxtrot Bravo
13.5.2021, 18:29:20
Sehr gut diese spezielle Norm zu kennen! Danke! Interessehalber noch die Frage: allein dem
Wortlautnach müsste dasselbe ja auch gelten, wenn der Fahrschüler auf einem Motorrad unterwegs ist (= Kfz). Aber anders als beim Fahrschulauto hat der Fahrlehrer dort keine derartige Möglichkeit einzugreifen. Haftet er dann trotzdem auch als Fahrzeugführer aus § 18 I StVG?
Tigerwitsch
13.5.2021, 19:08:45
Das gilt auch beim Motorrad. Gemäß § 2 Abs. 15 StVG gilt bei Fahrschulfahrten allein der Fahrlehrer als Fahrzeugführer i. S. d. § 18 Abs. 1 StVG. Dies gilt auch, wenn der Motorradfahrschüler auf dem von ihm gesteuerten Fahrschul-Motorrad von seinem (ihn mit einem weiteren Fahrzeug) überwachenden Fahrlehrer begleitet wird und nach dessen Anleitung und Weisung voraus- oder nachfährt. In diesem Fall scheidet deshalb - ebenfalls wie bei einem Fahrschul-PKW - die Haftung des Fahrschülers grundsätzlich aus. Siehe nur KG, U. v. 27.06.1988 - AZ.: 12 U 7102/87: „Der Fahrlehrer ist […] grundsätzlich für das verkehrsgerechte Verhalten des Fahrschülers verantwortlich. […] [Es liegt nahe], den vorausfahrenden Fahrlehrer als Führer des vom Fahrschüler benutzen Fahrschulkrads anzusehen.“ Oder auch OLG Saarbrücken, U. v. 17.07.1997 - AZ.: 3 U 324/96 - 54: „ Der begleitende Fahrlehrer […] ist für die Führung des Schulungsfahrzeuges verantwortlich. Er hat die Pflicht, den Fahrschüler ständig im Auge zu behalten, dessen Fahrweise sorgfältig zu überwachen, ggf. auch einzugreifen, wenn die Fahrweise des Schülers das erfordert. An die Erfüllung dieser Pflichten des Fahrlehrersist zum Schutze der Verkehrsteilnehmer sowie des Fahrschülers ein strenger Maßstab anzulegen.[…] Das gilt besonders für die Schulung eines Zweiradfahrschülers, wenn der Fahrlehrer auf einem anderen Motorrad fährt, weil in diesem Falle der Fahrlehrer nicht unmittelbar […] in das Fahrgeschehen eingreifen kann, sondern den Fahrschüler lediglich beobachten und ihm allenfalls über Funk situationsbezogene Anweisungen geben kann.“
ri
17.8.2021, 02:24:09
Auf jeden Fall werde ich in der Klausur § 2 Abs. **15** S. *2* StVG finden. Ich werde ihn finden - merkt euch meine Worte.
Dogu
6.6.2024, 09:01:14
Und hat es geklappt? : )
Nico
16.2.2022, 14:03:12
Victor
16.2.2022, 19:07:56
Nicht unbedingt. Ich hätte hier an ein Unterlassen gedacht. Er könnte Verkehrssicherungspflichten verletzt haben, zumindestens fahrlässig im Hinblick auf § 823 I. Bzgl Abs. 2 fehlt mir das
Schutzgesetz. Vorsatz wird wohl nicht Vorliegen, so dass 303 StGB ausscheidet.
Lukas_Mengestu
17.2.2022, 11:59:04
Hallo ihr beiden, die Fahrschülerin S kann hier grundsätzlich aus der Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen werden. Für den Unfallgegner stellt sich hier aber das übliche Problem im Deliktsrecht, dass er S Verschulden nachweisen muss. Im Hinblick auf den Maßstab der Fahrlässigkeit ist dabei aber die Ausbildungssituation und das subjektive Wissen und Können des Fahrschülers zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 891). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Im🍑nderabilie
18.11.2022, 14:52:52
Ein Vertiefungshinweis am Ende, hinsichtlich § 316 StGB mit dem Fall des betrunkenen Fahrlehrers, wäre überragend, damit man nicht vergisst, dass die strafrechtliche Auslegung des Fahrzeugführerbegriffs eine andere ist, als die des ZivilR 😇
Nora Mommsen
5.12.2022, 14:13:23
Hallo imponderabilie, danke für den Hinweis. Das haben wir ergänzt :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Johannes Nebe
4.6.2023, 17:27:17
Für die Beantwortung der ersten (und der letzten) Frage hätte man wissen müssen, dass der Fahrlehrer der Halter ist. Dies war aber nicht Teil des Sachverhaltes. Bei einem angestellten Fahrlehrer wäre der Halter eher die Fahrschule.
Lukas_Mengestu
6.6.2023, 11:01:02
Lieben Dank für den Hinweis, Johannes. Wir haben hier ergänzt, dass L selbstständig ist und insoweit selbst Halter des Fahrzeugs ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
BrSa
2.8.2024, 11:57:52
In der vorherigen Aufgabe habt ihr angegeben, dass die Fahrschülerin Führerin war. Hier nun nicht. Könnt ihr das erläutern?
Schmalinho
20.9.2024, 07:55:11
Schließ mich an, erscheint mir auch widersprüchlich.
Juraddicted
8.10.2024, 18:37:44
Ich bin auch unschlüssig, ob das etwas mit einer möglichen Verhinderung zu tun hat, oder nicht..?