Höhere Gewalt

24. Mai 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Halter H fährt absolut ideal die Landstraße entlang, allerdings bricht ein schweres Gewitter samt Sturmböen herein. Als eine Sturmböe einen Baumstamm auf die Straße weht, weicht H auf die Gegenfahrbahn aus und überfährt die Rennradfahrerin R.

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Einordnung des Falls

Höhere Gewalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R wurde bei Betrieb des von H gehaltenen Kfz geschädigt.

Genau, so ist das!

Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der (1) Halter eines Kfz für (2) Personen- oder Sachschäden, die (3) bei dem Betrieb des Kfz verursacht werden, (4) wenn die Haftung nicht ausgeschlossen ist. Kfz sind legaldefiniert als Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG). Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. R hat einen Personenschaden durch den Zusammenstoß mit dem Kfz erlitten, dessen Halter H ist. Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung, sodass ein Verschulden nicht erforderlich ist.
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2. Die Haftung ist ausgeschlossen, weil es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt.

Nein, das trifft nicht zu!

Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Leitbild ist der "Idealfahrer". Das unabwendbare Ereignis ist jedoch kein allgemeiner Ausschlussgrund der Halterhaftung mehr. Vielmehr wurde es durch den strengeren Ausschlussgrund der höheren Gewalt ersetzt (§ 7 Abs. 2 StVG). Das unabwendbare Ereignis wird nur noch im Verhältnis zu anderen Kfz-Haltern, -Führern und -Eigentümern relevant (§ 17 Abs. 3 StVG). Im Verhältnis zu Radfahrerin R kann eine Unanwendbarkeit nicht die Haftung des H ausschließen.

3. Die Haftung ist ausgeschlossen, weil es sich um höhere Gewalt handelt (§ 7 Abs. 2 StVG).

Nein!

Der Ausschlussgrund der höheren Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) erfordert ein unvorhersehbares und von außen kommendes außergewöhnliches Ereignis, das derart betriebsfremd ist, dass es kalkulatorisch nicht berücksichtigt werden kann und auch durch äußerste Sorgfalt unabwendbar ist. Es muss sich auch bei Naturereignissen um ein ganz ungewöhnliches Ereignis handeln. OLG Nürnberg: Dazu sei ein Gewitter, wenn auch begleitet von Sturmböen, nicht zu zählen. Landstraßen verliefen nun einmal im Freien und führten auch durch Waldgebiete. Sie seien Wind und Wetter ausgesetzt. Ereignisse wie ein Gewitter seien dem immanent.
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