Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Arglosigkeit bei Heimtückemord – Täter tritt Opfer in offen feindseliger Haltung entgegen
Arglosigkeit bei Heimtückemord – Täter tritt Opfer in offen feindseliger Haltung entgegen
7. Juli 2025
16 Kommentare
4,7 ★ (10.081 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte sich von F scheiden, nachdem sie ihn 30 Jahre wiederholt gedemütigt hat. Es gibt einen heftigen Streit, bei dem F den T bespuckt. Trotzdem möchte sich T versöhnen. Er betritt nachts über den Balkon das Schlafzimmer der F. F fordert ihn auf, zu verschwinden. Es gibt einen neuen Streit. T entschließt sich, F zu töten und zieht ein Messer. Er nutzt Fs Lage im Bett aus, springt auf den Unterkörper der noch liegenden F und ersticht sie.
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Einordnung des Falls
Arglosigkeit bei Heimtückemord – Täter tritt Opfer in offen feindseliger Haltung entgegen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F war „arglos“, als T sie erstochen hat.
Nein, das trifft nicht zu!
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