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Klassisches Klausurproblem

D steckt im Kaufhaus des B ein Parfum in die Hosentasche in der Absicht, es aus dem Laden mitzunehmen und für sich zu behalten. Dabei wird er vom Kaufhausdetektiv K beobachtet, der ihn beim Verlassen des Ladens stellt.

Einordnung des Falls

Beobachtung der Wegnahme | Grundsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Diebstahl ist ein heimliches Delikt, eine Beobachtung durch den Ladeninhaber oder durch Dritte schließt somit den Tatbestand aus.

Nein!

Der Wegnahme-Begriff des Diebstahls (§ 242 StGB) setzt Heimlichkeit nicht voraus. Liegen die übrigen Voraussetzungen des Gewahrsamsbruchs vor, ist der Diebstahl vollendet.

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