Konkurrenzen
19. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zeuge T wird vor Gericht vernommen. T sagt falsch aus und wird an diese Aussage vereidigt.
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Einordnung des Falls
Konkurrenzen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) und wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um zu bestimmen, wie verwirklichte Delikte im Schuldspruch zueinanderstehen, bedient man sich der strafrechtlichen Konkurrenzlehre.
Ja!
3. Die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) tritt im Schuldspruch hinter den Meineid (§ 154 Abs. 1 StGB) zurück.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Michael Wimmer-Fohry
11.1.2025, 07:30:38
Hallo! Spannend wäre die Konstellation, in der der Zeuge falsch aussagt, unmittelbar zum Nach-Meineid ansetzt, dann aber wirksam zurücktritt. Die unendliche Falschaussage ist doch dann bereits vollendet, oder?
Rechtsanwalt B. Trüger
20.3.2025, 09:53:16
Mir müsste hier jemand einmal auf die Sprünge helfen :) Während man bei § 153 die uneidliche Falschaussage abstrafen möchte, bestraft man bei § 154 ja die eidliche Falschaussage. Müssten die Normen sich dann nicht eigentlich gegenseitig ausschließen. Entweder steht man doch unter Eid, oder halt nicht. Oder ist hier der Knackpunkt, dass man bei uns in Deutschland erst nach der Aussage vereidigt wird und somit die Aussage erst eine uneidliche darstellt?
al right
25.3.2025, 16:32:35
Meines Erachtens ist es so, dass beide Tatbestände im Ausgangspunkt Falschaussagen pönalisieren, wobei beim Meineid (qualifizierend) der Schwur >hinzukommt<. Denn ein falsch schwören beinhaltet immer auch eine falsche Aussage. Insofern würde ich durchaus von der Konstellation Grunddelikt//Qualifikationstatbestand ausgehen.