Konkurrenzen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Zeuge T wird vor Gericht vernommen. T sagt falsch aus und wird an diese Aussage vereidigt.

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Einordnung des Falls

Konkurrenzen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) und wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Zum objektiven Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) gehört, dass jemand (1) als Zeuge oder Sachverständiger (2) vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle (3) uneidlich falsch aussagt. Zum objektiven Tatbestand des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) gehört, dass ein (1) tauglicher Täter (2) vor einer zuständigen Stelle (3) falsch schwört. T ist als Zeuge für beide Delikte tauglicher Täter. Er sagt auch falsch aus, also gibt eine Aussage ab, die mit dem wirklichen Geschehen nicht übereinstimmt, ihr Inhalt also der objektiven Wirklichkeit widerspricht. T wird dann auch als Zeuge vor Gericht vereidigt. Er handelt vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
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2. Um zu bestimmen, wie verwirklichte Delikte im Schuldspruch zueinanderstehen, bedient man sich der strafrechtlichen Konkurrenzlehre.

Ja!

Die strafrechtlichen Konkurrenzen finden sich in §§ 52, 53 StGB und gliedern sich in Tateinheit (Idealkonkurrenz) und Tatmehrheit (Realkonkurrenz). Tateinheit liegt vor, wenn eine Handlung mehrere Gesetze verletzt, die gleichzeitig anwendbar sind. Tatmehrheit beschreibt die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch verschiedene Handlungen.

3. Die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) tritt im Schuldspruch hinter den Meineid (§ 154 Abs. 1 StGB) zurück.

Genau, so ist das!

Tätigt der Täter mehrere Aussagen im selben Rechtszug und wird er am Ende beeidigt, so liegt nur eine Tat vor, da der Meineid (§ 154 Abs. 1 StGB) als Qualifikation zur falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) anzusehen ist. Die falsche uneidliche Aussage tritt hinter den Meineid zurück. Dagegen ist Realkonkurrenz (Tatmehrheit (§ 53 StGB)) gegeben, wenn nach Beeidigung, im selben oder nächsten Rechtszug, weitere falsche Aussagen getätigt werden. T wird nach seiner Aussage beeidigt, sodass der Meineid als Qualifikation zur falschen uneidlichen Aussage anzusehen ist.
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