Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Raub (§ 249 StGB)

Drohung – Bedrohter bemerkt Drohmittel nicht/ nimmt es nicht ernst

Drohung – Bedrohter bemerkt Drohmittel nicht/ nimmt es nicht ernst

22. November 2024

4,8(4.246 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T betritt die Tankstelle der O, um die Kasse zu plündern. Dazu schnappt er sich einen Schraubenzieher und nuschelt vor sich hin, dass er O damit ernstlich verletzen werde, sollte sie Gegenwehr leisten. O hört Musik und bekommt davon nichts mit. T entnimmt das Bargeld und geht.

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Einordnung des Falls

Drohung – Bedrohter bemerkt Drohmittel nicht/ nimmt es nicht ernst

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat zur Entwendung des Bargeldes eine „Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben“ (§ 249 Abs. 1 StGB) eingesetzt.

Nein!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Voraussetzung ist aber, dass die Drohung das Opfer erreicht. BGH: Drohung sei das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Eintritt davon abhängen soll, dass der Bedrohte sich nicht dem Willen des Drohenden beugt. Drohung erfordere daher, dass der Bedrohte in diese Zwangslage versetzt werde, mithin Kenntnis von der Drohung erlange. Keine vollendete Drohung liegt also vor, wenn das Opfer die vorgetäuschte Drohung entgegen den Erwartungen des Täters durchschaut oder (wie hier) überhaupt nicht bemerkt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tobias Rexler

Tobias Rexler

21.12.2021, 07:17:23

Der

verwerflich

e Einsatz des Mittels und die hohe kriminelle Energie des Täters, lassen aber genug Raum für eine andere Ansicht diesbezüglich. Wäre es wirklich so falsch von der Sphäre des Täters auszugehen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2021, 08:39:06

Hallo Tobias, nach dem hier dargestellten Sachverhalt ist es in der Tat fernliegend von einem vollendeten Raub auszugehen, da es hierfür eben an dem Einsatz von Gewalt/

Drohung

fehlt. Aber es ist ohne weiteres möglich, den Täter wegen des "versuchten" Raubes zu bestrafen. Das mutet zwar auf den ersten Blick etwas seltsam an, weil er im Ergebnis ja sein Ziel erreicht hat (Wegnahme des Geldes). Aber der Raub setzt eben zusätzlich noch den Einsatz eines Nötigungsmittels voraus, woran es hier eben fehlte. Auch der Strafrahmen ist grundsätzlich gleich. Es steht der Richterin allerdings frei, den Versuch milder zu bestrafen (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

GEL

gelöscht

4.3.2022, 17:07:44

Heißt das T ist dann wegen vollendetem Diebstahl und versuchten Raubs strafbar?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.3.2022, 14:03:30

Hallo dielaura1, so ist es. Allerdings kannst Du beim Diebstahl noch die Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB (

bei sich führen

eines anderen gefährlichen Werkzeuges) bejahen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

I-m-possible

I-m-possible

30.7.2022, 16:00:17

Was ist bitte ein Beispiel für eine vorgetäuschte

Drohung

, das das Opfer entgegen den Erwartungen des Täters durchschaut ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.8.2022, 18:54:38

Hallo I-m-possible, eine vorgetäuschte

Drohung

wäre zB die

Drohung

mit einer Scheinwaffe, die das Opfer als solche erkennt (vgl. Rengier, Strafrecht BT I, § 7 RdNr. 18). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

OBJE

objektivezurechnung

27.10.2023, 10:31:44

Ist bei der vorgetäuschten

Drohung

nicht auch umstritten, ob das Opfer die

Drohung

ernstnehmen muss? Nach h.M. reicht es soweit ich weiß aus, wenn der Täter die

Drohung

ernst meint und sie objektiv ernst zu nehmen ist, aber das Opfer selbst muss die

Drohung

nicht ernstnehmen… ist dieser Streit auch bei der Scheinwaffe relevant?

OBJE

objektivezurechnung

27.10.2023, 10:34:28

oder meint der Täter die

Drohung

dann schon nicht ernst?

A.LA

A.Law

29.5.2023, 23:11:10

Gibt es einen solchen Streit auch bei der "Gewaltanwendung"? Also z.B. wenn das Opfer im Schlaf ein mit Chloroform getränktes Tuch auf die Nase gedrückt bekommt. Dort hat das Opfer die Gewaltanwendung dann ja auch nicht bemerkt?

kikiara

kikiara

7.12.2023, 14:50:51

Bei uns wurde in der Vorlesung die vorliegende Konstellation als etwas größerer Meinungsstreit dargestellt mit Rengier (und damit der hier vertretenen Auffassung) als Mindermeinung. Denn sowohl Eisele 2021, Rn. 315 als auch Wessels/Hillenkamp/Schuhr 2021, Rn. 368 sagen, dass die Täter-, und gerade nicht die Opferpersektive, maßgeblich ist. Vllt wäre es sinnvoll auch in der Aufgabe zu widerspiegel, dass es gerade eben nicht ganz so eindeutig ist?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.12.2023, 11:00:54

Hallo kikiara, danke für deine Rückmeldung. In der Tat ist die Literatur nicht einhellig der Auffassung des BGH. In dieser Aufgabe ging es schwerpunktmäßig darum, die BGH Ansicht dazu nochmal darzulegen. Lösungsskizzen in Klausuren werden regelmäßig auch an der BGH Rechtsprechung entlang formuliert sein. Andere Ansichten sind natürlich - insbesondere mit guter Begründung oft vertretbar - allerdings ist es unerlässlich, die BGH Rechtsprechung zu solchen Fragen sicher zu kennen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

24.4.2024, 20:53:12

@[kikiara](162684) Ich kenne es auch so, dass manche die Täterperspektive für maßgeblich halten; habe gerade mal in einer Probeklausur nachgeschaut, da wird auch dem BGH gefolgt, aber ich bin mir sicher, am Ende ist es wichtig, dass du das Problem erkennst

SY

sy

4.10.2024, 15:30:48

meines erachtens nach sollte in solchen Fällen ein konkreter Hinweis erfolgen, dass es einen Meinungstreit gibt und ebenso schön wäre es, wenn dargestellt werden könnte, wessen Ansicht gerade in der Lösung geboten wird.

Lord Denning

Lord Denning

5.7.2024, 11:05:34

Liebes Jurafuchs-Team, hier wäre es cool, wenn ihr auf die Ansicht der L

ehre

(z.B. Wessels) hinweisen könntet, die aufgrund der Finalität des Raubes keinen

Nötigungserfolg

erfordern, wodurch hier die Nötigung dennoch bejaht wäre


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