Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Drohung – Bedrohter bemerkt Drohmittel nicht/ nimmt es nicht ernst
Drohung – Bedrohter bemerkt Drohmittel nicht/ nimmt es nicht ernst
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T betritt die Tankstelle der O, um die Kasse zu plündern. Dazu schnappt er sich einen Schraubenzieher und nuschelt vor sich hin, dass er O damit ernstlich verletzen werde, sollte sie Gegenwehr leisten. O hört Musik und bekommt davon nichts mit. T entnimmt das Bargeld und geht.
Diesen Fall lösen 63,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Drohung – Bedrohter bemerkt Drohmittel nicht/ nimmt es nicht ernst
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat zur Entwendung des Bargeldes eine „Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben“ (§ 249 Abs. 1 StGB) eingesetzt.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tobias Rexler
21.12.2021, 07:17:23
Der
verwerfliche Einsatz des Mittels und die hohe kriminelle Energie des Täters, lassen aber genug Raum für eine andere Ansicht diesbezüglich. Wäre es wirklich so falsch von der Sphäre des Täters auszugehen?
Lukas_Mengestu
21.12.2021, 08:39:06
Hallo Tobias, nach dem hier dargestellten Sachverhalt ist es in der Tat fernliegend von einem vollendeten Raub auszugehen, da es hierfür eben an dem Einsatz von Gewalt/
Drohungfehlt. Aber es ist ohne weiteres möglich, den Täter wegen des "versuchten" Raubes zu bestrafen. Das mutet zwar auf den ersten Blick etwas seltsam an, weil er im Ergebnis ja sein Ziel erreicht hat (Wegnahme des Geldes). Aber der Raub setzt eben zusätzlich noch den Einsatz eines Nötigungsmittels voraus, woran es hier eben fehlte. Auch der Strafrahmen ist grundsätzlich gleich. Es steht der Richterin allerdings frei, den Versuch milder zu bestrafen (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
gelöscht
4.3.2022, 17:07:44
Heißt das T ist dann wegen vollendetem Diebstahl und versuchten Raubs strafbar?
Lukas_Mengestu
11.3.2022, 14:03:30
Hallo dielaura1, so ist es. Allerdings kannst Du beim Diebstahl noch die Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB (
bei sich führeneines anderen gefährlichen Werkzeuges) bejahen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
I-m-possible
30.7.2022, 16:00:17
Was ist bitte ein Beispiel für eine vorgetäuschte
Drohung, das das Opfer entgegen den Erwartungen des Täters durchschaut ?
objektivezurechnung
27.10.2023, 10:31:44
Ist bei der vorgetäuschten
Drohungnicht auch umstritten, ob das Opfer die
Drohungernstnehmen muss? Nach h.M. reicht es soweit ich weiß aus, wenn der Täter die
Drohungernst meint und sie objektiv ernst zu nehmen ist, aber das Opfer selbst muss die
Drohungnicht ernstnehmen… ist dieser Streit auch bei der Scheinwaffe relevant?
objektivezurechnung
27.10.2023, 10:34:28
A.Law
29.5.2023, 23:11:10
Gibt es einen solchen Streit auch bei der "Gewaltanwendung"? Also z.B. wenn das Opfer im Schlaf ein mit Chloroform getränktes Tuch auf die Nase gedrückt bekommt. Dort hat das Opfer die Gewaltanwendung dann ja auch nicht bemerkt?
kikiara
7.12.2023, 14:50:51
Bei uns wurde in der Vorlesung die vorliegende Konstellation als etwas größerer Meinungsstreit dargestellt mit Rengier (und damit der hier vertretenen Auffassung) als Mindermeinung. Denn sowohl Eisele 2021, Rn. 315 als auch Wessels/Hillenkamp/Schuhr 2021, Rn. 368 sagen, dass die Täter-, und gerade nicht die Opferpersektive, maßgeblich ist. Vllt wäre es sinnvoll auch in der Aufgabe zu widerspiegel, dass es gerade eben nicht ganz so eindeutig ist?
Nora Mommsen
8.12.2023, 11:00:54
Hallo kikiara, danke für deine Rückmeldung. In der Tat ist die Literatur nicht einhellig der Auffassung des BGH. In dieser Aufgabe ging es schwerpunktmäßig darum, die BGH Ansicht dazu nochmal darzulegen. Lösungsskizzen in Klausuren werden regelmäßig auch an der BGH Rechtsprechung entlang formuliert sein. Andere Ansichten sind natürlich - insbesondere mit guter Begründung oft vertretbar - allerdings ist es unerlässlich, die BGH Rechtsprechung zu solchen Fragen sicher zu kennen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
CR7
24.4.2024, 20:53:12
@[kikiara](162684) Ich kenne es auch so, dass manche die Täterperspektive für maßgeblich halten; habe gerade mal in einer Probeklausur nachgeschaut, da wird auch dem BGH gefolgt, aber ich bin mir sicher, am Ende ist es wichtig, dass du das Problem erkennst
sy
4.10.2024, 15:30:48
meines erachtens nach sollte in solchen Fällen ein konkreter Hinweis erfolgen, dass es einen Meinungstreit gibt und ebenso schön wäre es, wenn dargestellt werden könnte, wessen Ansicht gerade in der Lösung geboten wird.
Lord Denning
5.7.2024, 11:05:34
Liebes Jurafuchs-Team, hier wäre es cool, wenn ihr auf die Ansicht der L
ehre(z.B. Wessels) hinweisen könntet, die aufgrund der Finalität des Raubes keinen
Nötigungserfolgerfordern, wodurch hier die Nötigung dennoch bejaht wäre