Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Raub (§ 249 StGB)

Drohung – Bedrohter bemerkt Drohmittel nicht/ nimmt es nicht ernst

Drohung – Bedrohter bemerkt Drohmittel nicht/ nimmt es nicht ernst

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T betritt die Tankstelle der O, um die Kasse zu plündern. Dazu schnappt er sich einen Schraubenzieher und nuschelt vor sich hin, dass er O damit ernstlich verletzen werde, sollte sie Gegenwehr leisten. O hört Musik und bekommt davon nichts mit. T entnimmt das Bargeld und geht.

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Einordnung des Falls

Drohung – Bedrohter bemerkt Drohmittel nicht/ nimmt es nicht ernst

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat zur Entwendung des Bargeldes eine „Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben“ (§ 249 Abs. 1 StGB) eingesetzt.

Nein!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Voraussetzung ist aber, dass die Drohung das Opfer erreicht. BGH: Drohung sei das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Eintritt davon abhängen soll, dass der Bedrohte sich nicht dem Willen des Drohenden beugt. Drohung erfordere daher, dass der Bedrohte in diese Zwangslage versetzt werde, mithin Kenntnis von der Drohung erlange. Keine vollendete Drohung liegt also vor, wenn das Opfer die vorgetäuschte Drohung entgegen den Erwartungen des Täters durchschaut oder (wie hier) überhaupt nicht bemerkt.
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