Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Drohung – Bedrohter bemerkt Drohmittel nicht/ nimmt es nicht ernst
Drohung – Bedrohter bemerkt Drohmittel nicht/ nimmt es nicht ernst
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T betritt die Tankstelle der O, um die Kasse zu plündern. Dazu schnappt er sich einen Schraubenzieher und nuschelt vor sich hin, dass er O damit ernstlich verletzen werde, sollte sie Gegenwehr leisten. O hört Musik und bekommt davon nichts mit. T entnimmt das Bargeld und geht.
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Einordnung des Falls
Drohung – Bedrohter bemerkt Drohmittel nicht/ nimmt es nicht ernst
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat zur Entwendung des Bargeldes eine „Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben“ (§ 249 Abs. 1 StGB) eingesetzt.
Nein!
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