Drohung - Bedrohung Dritter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will Os wertvolle Antik-Büchersammlung wegnehmen. Damit O dies duldet und keinen Widerstand leistet, schnappt sich T dessen kleinen Sohn S und erklärt, er werde S im Falle Os Gegenwehr umbringen. O gibt daraufhin nach und T verschwindet mit den Büchern.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine „fremde bewegliche Sache weggenommen“.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T gedroht hat, den S umzubringen, hat er O „mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht“ (§ 249 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jasmin
18.11.2020, 18:51:46
Also ist der Unterschied zu der anderen Aufgabe, die ähnlich wie diese hier ist, der S aber gequält wird, der, dass bei einer
Drohungauch eine Übel gegen eine dritte Person ausreicht, bei einer Gewaltanwendung aber nicht unbedingt? Irgendwie leuchtet mir diese Differenzierung nicht ein..
Ira
25.11.2020, 11:17:32
Bei der vorherigen Aufgabe wurde gefragt, ob das
Quälendes Kindes des Opfers eine Gewaltanwendung darstelle. Gewalt muss mtb. oder unmtb. auf den Körper des Opfers bezogen sein. Demnach hier (-). Gewalt gg. Dritte kommt nur in Betracht, sofern der Dritte einen
Verteidigungswillen aufweist. Bei Kindern (-). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob das
Quälendes Kindes eine
Drohung(nicht Gewalt s.o.) für das Opfer darstellt. Das Innaussichtstellen eines zukünftigen Übels kann auch gg. Dritte gerichtet sein = Dreiecks-
Drohung). Dabei muss der Dritte keine dem Opfer nahestehende Person sein. Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen! LG
Vulpes
8.1.2021, 19:17:59
@Ira Deine Darstellung finde ich super übersichtlich und hilfreich. Dennoch frage ich mich, wie du oder jeder andere sich erklärt warum bei den beiden Merkmalen ein unterschiedlicher "Adressatenkreis" sinnvoll ist. Eine Strafbarkeit würde mMn iSd Rspr dann wegen räuberischer Erpressung begründet werden.
Ira
17.2.2021, 17:21:06
@Adrian - für mich sind das zwei verschiedene Merkmale, die entsprechend unterschiedlich geprüft werden müssen. Mir hilft es oftmals, nicht alles starr juristisch zu betrachten. Mit Gewalt verbinde ich allein nach dem Sprachgebrauch unmtb. oder mtb. Einwirkung auf den Körper des Opfers selbst. Daher ist mMn die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Merkmale sinnvoll. Ich hoffe, ich konnte Dir igw weiterhelfen.
Lenny
19.6.2021, 20:23:59
@Vulpes Man könnte teleologisch argumentieren, dass eine auf eine
verwerfliche Weise herbeigeführte Schwächung der Verteidigungsbereitschaft gegen eine Wegnahme den Raub ausmacht. Im ersten Fall entspricht das ja genau dem Grund, warum Gewalt gegen den kleinen S, der eine solche Abwehrbereitschaft von vornherein nicht hatte, nicht vorliegt. Es braucht bei der Gewalt vielmehr eine unmittelbare Einwirkung auf jemanden der den Gewahrsam schützen will (Vielleicht auch um zur psychische “Gewalt” abgrenzen zu können) Die Schwächung der Abwehrbereitschaft aufgrund der
Drohunghat hier jedoch unmittelbar zur Folge, dass die Abwehrbereitschaft bei O sinkt.
HYPERION
25.7.2022, 16:38:44
In der Konsequenz jedenfalls empfiehlt es sich für den Töter offensichtlich, den Sohn gleich zu
quälen, ohne dies dem Vater in Aussicht zu stehlen, weil der Täter so lediglich wegen 223 und 242 bestraft werden kann. Wenn er dabei nicht die Qualifikation des 224 verwirklicht und auch nicht den 243, so dürfte er regelmäßig eine mildere Strafe zu erwarten haben. Dies ist insbesondere dann schwer zu erklären, wenn der Täter nach der
Drohungden Sohn noch körperlich schwer misshandelt, ohne dass die Behandlung sein Leben gefährdete. Dann nämlich hätte der Täter eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren zu erwarten, wenn er dem Vater zuvor mit der Misshandlung des Sohnes gedroht hat. Ist dies nicht der Fall und er misshandelt den Sohn sofort, handelte es sich nicht einmal um ein Verbrechen. Hier scheint das StGB einen großen Wertungswiderspruch aufzuweisen, der sich mittels Auslegung nicht beseitigen lässt.
Janine
9.12.2023, 14:43:56
Würde der Täter gegen das Kind tatsächlich Gewalt anwenden, könnte man das dann unter „
Drohung“ subsumieren?
Leo Lee
10.12.2023, 11:23:03
Hallo Janine, vielen Dank für die Frage! Wenn der Täter nunmehr tats. Gewalt gegen das Kind anwendet, könnte man dies in der Tat als
Drohungwahrnehmen, das Kind entweder weiter zu
quälenoder nach einer kleinen Unterbrechung nochmal zu
quälen, solange der Täter den Vater hierdurch zu einer bestimmten Handlung veranlassen will. Davon geht auch die Rechtsprechung aus, weshalb du völlig richtig liegst mit der Einschätzung! Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage, § 249 Rn. 5 ff. und Rengier BT I 23. Auflage, Rn. 17 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo