Aggressivnotstand

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B gehen mit ihren Hunden spazieren. Auf einmal reißt sich der Hund des A (Hasso) los und greift Bs Hund (Rudi) an. Um Rudi zu schützen, entreißt B der Passantin P einen Regenschirm und schlägt damit auf Hasso ein. Dabei geht der Schirm zu Bruch. Hasso wird nur leicht verletzt.

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Einordnung des Falls

Aggressivnotstand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Eigentumsverletzung der P durch B ist durch einen Defensivnotstand gerechtfertigt (§ 228 BGB).

Nein!

Die Beschädigung oder die Zerstörung einer Sache ist nicht rechtswidrig, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht (Defensivnotstand (§ 228 BGB)). Dabei ist es erforderlich, dass (1) eine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut besteht, (2) diese gegenwärtig ist und (3) die Gefahr von einer fremden Sache ausgeht. Damit kann im Gegensatz zu dem strafrechtlichen Notstand (§ 34 StGB) nur die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache gerechtfertigt werden. Hier ging allerdings keine Gefahr von dem zerstörten Gegenstand (Schirm), sondern von Hasso aus.
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2. Die Eigentumsverletzung der P durch B ist durch einen Aggressivnotstand gerechtfertigt (§ 904 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Die Beschädigung oder die Zerstörung einer Sache ist nicht rechtswidrig, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist (Aggressivnotstand (§ 904 S. 1 BGB)). Die Unterscheidung zum Defensivnotstand liegt darin, dass beim Aggressivnotstand auf eine Sache zugegriffen wird, von der selbst keine Gefahr ausgeht. Daher sind die Anforderungen an das Verhältnis zwischen dem eingetretenen Schaden an der Sache und dem verhinderten Schaden an dem verteidigten Rechtsgut höher. (1) Eine gegenwärtige Gefahr für das Eigentum der B (Hund Rudi) lag durch den angreifenden Hasso vor. (2) Die Einwirkung mit dem Regenschirm bezweckte die Gefahrenabwehr und war zur Abwehr dieser Gefahr auch erforderlich. (3) Der drohende Schaden für B ist gegenüber dem sich aus der Einwirkung ergebenden Schaden für P auch unverhältnismäßig groß. (4) B hat auch in Kenntnis der Umstände und zum Zwecke der Gefahrenabwehr gehandelt.

3. P hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Einwirkung auf ihr Eigentum (§ 904 S. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Selbst wenn der Schädiger in Bezug auf deliktische Ansprüche gerechtfertigt ist, muss der Eigentümer die Beschädigung oder Zerstörung seines Eigentums nicht ersatzlos hinnehmen. Vielmehr kann der Eigentümer Ersatz des ihm entstehenden Schadens vom Einwirkenden verlangen. Zwar ist der Einwirkende dann immer noch einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt, er handelt allerdings nicht mehr rechtswidrig. Dies ist insbesondere in Verbindung mit strafrechtlichen Normen relevant. Insoweit handelt es sich bei § 904 BGB auch um einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

21.11.2020, 14:17:37

Ein Aufbauschema dazu wäre noch schön.

EVA

evanici

11.9.2023, 13:42:18

§ 228 S. 2 ist ja auch eine AGL. Was könnte man sich darunter vorstellen? Wenn man den angreifenden Hund als Angegriffener zum Beispiel provoziert? Dann würde man bei der tatbestandlichen Rechtswidrigkeit im Rahmen von § 823 I trotzdem rausfliegen?


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