Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
„Malen auf Autos“ (verschuldensunfähig und Aufsichtspflichtverletzung
„Malen auf Autos“ (verschuldensunfähig und Aufsichtspflichtverletzung
8. Juli 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der fünfeinhalbjährige S wird von seiner alleinerziehenden Mutter M auf den Spielplatz vor dem Wohnkomplex geschickt, in dem sie leben. Nach 2 Stunden wird S langweilig und er beginnt geparkte Autos mit Steinen zu "bemalen". Dabei entsteht auch ein Lackschaden am Wagen des N.
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Einordnung des Falls
„Malen auf Autos“ (verschuldensunfähig und Aufsichtspflichtverletzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S ist verschuldensfähig, sodass N einen Anspruch gegen S wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs hat (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. M ist gegenüber S aufsichtspflichtig (§ 832 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Es genügt, dass der Aufsichtsbedürftige den Schaden widerrechtlich, nicht aber schuldhaft verursacht hat (§ 832 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Das Verhalten der M verletzt ihre Aufsichtspflicht.
Ja, in der Tat!
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