Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Wahlarzt-Fall (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens)

Wahlarzt-Fall (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Patient P muss an der Hand operiert werden und schließt mit Chefärztin C einen Behandlungsvertrag. Allerdings führt Oberarzt O die Operation durch. Trotz Beachtung aller Regeln der Kunst erleidet P einen Folgeschaden. C hätte die Operation nicht besser durchführen können.

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Einordnung des Falls

Wahlarzt-Fall (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O hat durch die Operation an P kausal dessen Körper verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja!

Es ist umstritten, ob ein ärztlicher Heileingriff eine Körperverletzung darstellt. Verneint wird dies mit der Begründung, dass der Heileingriff mit Einverständnis keine Verletzung des Körpers darstelle. Schließlich diene er der Steigerung der Gesundheit. Nach h.M. stellt ein ärztlicher Heileingriff immer eine Körperverletzung dar. Es kann jedoch rechtfertigend eingewilligt werden. Hierfür spricht, dass die Einwilligung nach § 630d BGB sonst obsolet wäre und ein Arzt ohne oder gegen den Patientenwillen tätig werden könnte. Damit hat P durch die Operation eine kausale Körperverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).
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2. Der Behandlungsvertrag rechtfertigt die Verletzungshandlung des O (§ 630d BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich ist der ärztliche Heileingriff durch einen wirksamen Behandlungsvertrag gerechtfertigt (§ 630d BGB). Erklärt der Patient, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt vereinbart, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Fehlt die wirksame Einwilligung, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig. P hat den Behandlungsvertrag nur mit C geschlossen und wurde nicht über O aufgeklärt.

3. O hat die unerlaubte Handlung auch zu verschulden.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich hat der Schädiger Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese muss sich auf die kausale Verletzungshandlung und deren Rechtswidrigkeit beziehen. Ein Arzt ist nicht nur zur Sorgfalt bei der Behandlung des Patienten verpflichtet, sondern auch dazu, sich dessen Einwilligung in diese Maßnahmen zu versichern. O hat die Operation an P vorsätzlich vorgenommen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich allerdings nicht, ob O den anderweitigen Willen des P kannte und sich darüber hinweggesetzt hat oder fahrlässig in Unkenntnis war. Trotzdem trifft O in jedem Fall zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf (§ 276 Abs. 2 BGB).

4. Die Rechtsgutsverletzung war kausal für den eingetretenen Schaden des P.

Ja!

Grundsätzlich ist ein Schaden nicht zurechenbar, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten entstanden wäre (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens). Eine Ausnahme ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten über seine körperliche Integrität. Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Setzt sich ein Arzt darüber hinweg, kann er sich nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen. O kann nicht einwenden, dass der Folgeschaden aller Wahrscheinlichkeit nach auch bei der Operation durch C eingetreten wäre (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), da sich P nur von C operieren lassen wollte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jopies

Jopies

30.9.2021, 20:53:28

Ach ja das typische Gurkenglas wenn man immer die „falsche“ Antwort gewählt hat. Gerade das letzte Ergebnis halt ich persönlich ja für streitbar, aber gut man will ja auch wissen was der Klausurkorrektor hören will.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.10.2021, 14:24:49

Nicht verzagen, Jopies. Das Gurkenglas haben wir alle schon oft gesehen. Und in Deinem letzten Satz steckt super viel Wahrheit drin. Die ganze Juristerei lebt vom Streit und dem Austausch der Argumente. Lass Dich also von "falschen" Antworten nicht unnötig aus dem Konzept bringen, sondern versuche Dich mehr darauf zu fokussieren, welche Gründe für die jeweilige Antwort streiten. Nur wenn Dich das überzeugt, bleibt es auch im Kopf. Und wenn nicht, dann weißt Du wenigstens, welche Punkte Du überzeugend widerlegen musst :D. Viel Spaß weiterhin beim Lernen und herzliche Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DI

divenir

19.5.2022, 12:50:34

Das kann man auch sehr gut anders sehen. Durch den Ausschluss dieses Einwands wird effektiv die Dispositionsfreiheit -/ Willensentschließungsfreiheit des Geschädigten und somit gerade nicht der Körper als eines der abschließend aufgezählten

Rechtsgüter

geschützt. Der selben Kritik sieht sich die Einwilligungslösung bezüglich der Heileingriffe ohnehin ausgesetzt. Auch der Vergleich zur Freiheit, wo gerade nur die körperliche Bewegungsfreiheit und nicht die allgemeine Handlungsfreiheit, also die Möglichkeit überall hinzugehen, geschützt ist, legt systematisch nahe eher die aA nahe. Letztlich ist es aber wohl folgerichtig vom BGH den Einwand auszuschließen, da er das Selbstbestimmungsrecht unmittelbar aus dem Recht am eigenen Körper zieht.

MAT

Matschegenga

12.1.2022, 16:31:16

Hier wird die Frage gestellt ob O die

Verletzungshandlung

. Das hab ich so noch nie gehört. Wird nicht normalerweise das Verschulden bzgl des Verletzungserfolgs (hier: des Folgeschadens) geprüft?

MAT

Matschegenga

12.1.2022, 16:32:09

Edit: "Hier wird die Frage gestellt ob O die

Verletzungshandlung

verschuldet hat"

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.1.2022, 18:19:55

Hallo Matschegenga, das Verschulden bezieht sich auf den gesamten objektiven Tatbestand, also Verletzungserfolg,

Verletzungshandlung

, Kausalität und Rechtswidrigkeit, nicht aber auf den Schaden und die Schadenszurechnung (Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10.A. 2020, § 16 RdNr. 179). Letztlich bedingen sich Erfolg und Handlung gegenseitig. Denn für die Verletzung eines Rechtsgutes einer anderen Person bin ich ja nur verantwortlich, wenn ich diese kausal durch ein

Tun oder Unterlassen

verursacht habe. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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