Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Kurzzeitiges Bedrängen nur tatbestandlich einschlägig bei besonders hoher Intensität
Kurzzeitiges Bedrängen nur tatbestandlich einschlägig bei besonders hoher Intensität
16. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (2.066 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T drängt das Zimmermädchen O kurzzeitig (für 30 Sekunden) in die Ecke des Hotelzimmers, um dieser vermeintliche Zärtlichkeiten aufzudrängen.
Diesen Fall lösen 84,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kurzzeitiges Bedrängen nur tatbestandlich einschlägig bei besonders hoher Intensität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Gnu
19.1.2023, 17:09:37
Hallo liebes Team, "Zärtlichkeiten austauschen" scheint mir irgendwie nicht der passende Begriff, da das Geschehen hier ja eher nötigenden Charakter hat, statt auf Konsens beruhenden "Zärtlichkeiten" angelegt zu sein :)

Nora Mommsen
20.1.2023, 17:11:20
Hallo Gnu, danke für deinen aufmerksamen Hinweis. Wir haben den Anspruch umsichtig bezüglich unserer Fälle zu sein, das betrifft auch die Sprache und Darstellung. Die Formulierung hielt diesem Anspruch nicht stand. Wir haben sie nun angepasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus
14.2.2025, 14:58:29
Kann man denn, sofern man das Bild in den Sachverhalt mit einbezieht, auch ein "Einsperren" annehmen? Auf dem Bild ist das Zimmermädchen in der Ecke zwischen Wand und Bett eingekeilt, der Täter wirkt sehr bullig und der Übergriff sieht auf dem Bild nicht so harmlos aus, wie er in der Lösung dargestellt wird. Es scheint dem Opfer nicht möglich zu sein, sich dem Täter räumlich zu entziehen.
Tinki
1.12.2024, 18:00:16
Wäre hier ein Einsperren oder Freiheitsberaubung auf sonstige Weise - abgesehen von der
Erheblichkeitsschwelle- nicht einschlägig? Scheitert ein Einsperren schon daran, dass die Ausgänge nicht versperrt werden? Und ein sonstiges Berauben daran, dass die Fortbewegung nicht vollständig verhindert wird? (Woran man mMn auch Zweifel haben könnte wg. faktischer körperlicher Überlegenheit des T..) Und andere Frage: Warum muss für die
NötigungiSd § 240 demnach
Erheblichkeitsschwelleüberschritten werden? Vielen Dank vorab!