Kurzzeitiges Bedrängen nur tatbestandlich einschlägig bei besonders hoher Intensität
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T drängt das Zimmermädchen O kurzzeitig (für 30 Sekunden) in die Ecke des Hotelzimmers, um dieser vermeintliche Zärtlichkeiten aufzudrängen.
Einordnung des Falls
Kurzzeitiges Bedrängen nur tatbestandlich einschlägig bei besonders hoher Intensität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Gnu
19.1.2023, 17:09:37
Hallo liebes Team, "Zärtlichkeiten austauschen" scheint mir irgendwie nicht der passende Begriff, da das Geschehen hier ja eher nötigenden Charakter hat, statt auf Konsens beruhenden "Zärtlichkeiten" angelegt zu sein :)

Nora Mommsen
20.1.2023, 17:11:20
Hallo Gnu, danke für deinen aufmerksamen Hinweis. Wir haben den Anspruch umsichtig bezüglich unserer Fälle zu sein, das betrifft auch die Sprache und Darstellung. Die Formulierung hielt diesem Anspruch nicht stand. Wir haben sie nun angepasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team