+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T drängt das Zimmermädchen O kurzzeitig (für 30 Sekunden) in die Ecke des Hotelzimmers, um dieser vermeintliche Zärtlichkeiten aufzudrängen.
Einordnung des Falls
Kurzzeitiges Bedrängen nur tatbestandlich einschlägig bei besonders hoher Intensität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Eine bestimmte Dauer der Tathandlung setzt die Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) ausdrücklich nicht voraus. In die Vorschrift wird jedoch eine Erheblichkeitsschwelle hineininterpretiert, um nur strafwürdiges Unrecht zu erfassen. Als Abgrenzungshilfe dient die Formel des Reichsgerichts, nach der die Zeitspanne des Gebets eines "Vaterunser" (also eine knappe Minute) ausreichend ist. Erforderlich ist ein relativ empfindlicher Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit des Opfers. Ganz kurzfristige Beeinträchtigungen können von ihrer Dauer her nur dann ausreichen, wenn zugleich die Intensität besonders hoch ist.
T bedrängt O nur kurzfristig und nicht besonders intensiv. Eine Freiheitsberaubung liegt nicht vor.
Das "Bedrängen" ist hier nur tatbestandsmäßiges Mittel zur Begehung einer Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB), so dass § 239 Abs. 1 StGB ohnehin keine Anwendung findet.