Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Kurzzeitiges Bedrängen nur tatbestandlich einschlägig bei besonders hoher Intensität
Kurzzeitiges Bedrängen nur tatbestandlich einschlägig bei besonders hoher Intensität
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T drängt das Zimmermädchen O kurzzeitig (für 30 Sekunden) in die Ecke des Hotelzimmers, um dieser vermeintliche Zärtlichkeiten aufzudrängen.
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Einordnung des Falls
Kurzzeitiges Bedrängen nur tatbestandlich einschlägig bei besonders hoher Intensität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Gnu
19.1.2023, 17:09:37
Hallo liebes Team, "Zärtlichkeiten austauschen" scheint mir irgendwie nicht der passende Begriff, da das Geschehen hier ja eher nötigenden Charakter hat, statt auf Konsens beruhenden "Zärtlichkeiten" angelegt zu sein :)
Nora Mommsen
20.1.2023, 17:11:20
Hallo Gnu, danke für deinen aufmerksamen Hinweis. Wir haben den Anspruch umsichtig bezüglich unserer Fälle zu sein, das betrifft auch die Sprache und Darstellung. Die Formulierung hielt diesem Anspruch nicht stand. Wir haben sie nun angepasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Tinki
1.12.2024, 18:00:16
Wäre hier ein Einsperren oder Freiheitsberaubung auf sonstige Weise - abgesehen von der Erheblichkeitsschwelle- nicht einschlägig? Scheitert ein Einsperren schon daran, dass die Ausgänge nicht versperrt werden? Und ein sonstiges Berauben daran, dass die Fortbewegung nicht vollständig verhindert wird? (Woran man mMn auch Zweifel haben könnte wg. faktischer körperlicher Überlegenheit des T..) Und andere Frage: Warum muss für die Nötigung iSd § 240 demnach Erheblichkeitsschwelle überschritten werden? Vielen Dank vorab!