Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Freiheitsberaubung, § 239 StGB

Kurzzeitiges Bedrängen nur tatbestandlich einschlägig bei besonders hoher Intensität

Kurzzeitiges Bedrängen nur tatbestandlich einschlägig bei besonders hoher Intensität

10. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T drängt das Zimmermädchen O kurzzeitig (für 30 Sekunden) in die Ecke des Hotelzimmers, um dieser vermeintliche Zärtlichkeiten aufzudrängen.

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Einordnung des Falls

Kurzzeitiges Bedrängen nur tatbestandlich einschlägig bei besonders hoher Intensität

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Eine bestimmte Dauer der Tathandlung setzt die Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) ausdrücklich nicht voraus. In die Vorschrift wird jedoch eine Erheblichkeitsschwelle hineininterpretiert, um nur strafwürdiges Unrecht zu erfassen. Als Abgrenzungshilfe dient die Formel des Reichsgerichts, nach der die Zeitspanne des Gebets eines "Vaterunser" (also eine knappe Minute) ausreichend ist. Erforderlich ist ein relativ empfindlicher Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit des Opfers. Ganz kurzfristige Beeinträchtigungen können von ihrer Dauer her nur dann ausreichen, wenn zugleich die Intensität besonders hoch ist. T bedrängt O nur kurzfristig und nicht besonders intensiv. Eine Freiheitsberaubung liegt nicht vor. Das "Bedrängen" ist hier nur tatbestandsmäßiges Mittel zur Begehung einer Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB), so dass § 239 Abs. 1 StGB ohnehin keine Anwendung findet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GNU

Gnu

19.1.2023, 17:09:37

Hallo liebes Team, "Zärtlichkeiten austauschen" scheint mir irgendwie nicht der passende Begriff, da das Geschehen hier ja eher nötigenden Charakter hat, statt auf Konsens beruhenden "Zärtlichkeiten" angelegt zu sein :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.1.2023, 17:11:20

Hallo Gnu, danke für deinen aufmerksamen Hinweis. Wir haben den Anspruch umsichtig bezüglich unserer Fälle zu sein, das betrifft auch die Sprache und Darstellung. Die Formulierung hielt diesem Anspruch nicht stand. Wir haben sie nun angepasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

TI

Tinki

1.12.2024, 18:00:16

Wäre hier ein Einsperren oder Freiheitsberaubung auf sonstige Weise - abgesehen von der Erheblichkeitsschwelle- nicht einschlägig? Scheitert ein Einsperren schon daran, dass die Ausgänge nicht versperrt werden? Und ein sonstiges Berauben daran, dass die Fortbewegung nicht vollständig verhindert wird? (Woran man mMn auch Zweifel haben könnte wg. faktischer körperlicher Überlegenheit des T..) Und andere Frage: Warum muss für die Nötigung iSd § 240 demnach Erheblichkeitsschwelle überschritten werden? Vielen Dank vorab!


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