Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Das bloße Fesseln der Hände genügt nicht, wenn dabei die Fortbewegungsfreiheit nicht aufgehoben wird
Das bloße Fesseln der Hände genügt nicht, wenn dabei die Fortbewegungsfreiheit nicht aufgehoben wird
12. Februar 2025
4,7 ★ (3.961 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fixiert mit Panzertape die Hände seiner Schwiegermutter O, damit diese nicht wiederholt das Fernsehprogramm ändert.
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Einordnung des Falls
Das bloße Fesseln der Hände genügt nicht, wenn dabei die Fortbewegungsfreiheit nicht aufgehoben wird
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. T beraubt die O "auf andere Weise" ihrer Freiheit (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein!
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