Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Das bloße Fesseln der Hände genügt nicht, wenn dabei die Fortbewegungsfreiheit nicht aufgehoben wird
Das bloße Fesseln der Hände genügt nicht, wenn dabei die Fortbewegungsfreiheit nicht aufgehoben wird
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fixiert mit Panzertape die Hände seiner Schwiegermutter O, damit diese nicht wiederholt das Fernsehprogramm ändert.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Das bloße Fesseln der Hände genügt nicht, wenn dabei die Fortbewegungsfreiheit nicht aufgehoben wird
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. T beraubt die O "auf andere Weise" ihrer Freiheit (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.