(P) List bezüglich Ortsveränderung

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T spiegelt dem in seinem Zimmer spielenden O vor, dass dieser das Zimmer nicht verlassen kann. Der O schenkt den Worten des T Glauben. Er denkt, dass T das Zimmer von außen abgeschlossen hat. In Wahrheit ist die Zimmertür jedoch offen.

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Einordnung des Falls

(P) List bezüglich Ortsveränderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T dem O mitgeteilt hat, dass dieser sein Zimmer nicht verlassen kann, hat er O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Die Ausgänge des umschlossenen Raumes können mechanisch oder elektronisch verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt sein. Ein Verlassen des Zimmers ist dem O jedoch zu jeder Zeit möglich. T hat O somit nicht "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
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2. Indem T dem O mitgeteilt hat, dass dieser sein Zimmer nicht verlassen kann, hat er O nach h.M. "auf andere Weise" seiner Freiheit beraubt (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Freiheitsberaubung "auf andere Weise" umfasst jedes Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung vollständig verhindert wird. Als Tatmittel kommt alles, was tauglich ist, einem anderen die Möglichkeit der Fortbewegung zu nehmen, in Betracht. Ob auch die Anwendung von List eine taugliche Freiheitsberaubung in "sonstiger Weise" sein kann, ist umstritten. Spiegelt der Täter seinem Opfer nur vor, dass dessen Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, soll nach h.M. die Tat nicht in den Anwendungsbereich des § 239 Abs. 1 StGB fallen. T spiegelt O nur vor, O könne das Zimmer nicht verlassen. Ein Verlassen ist jedoch zu jeder Zeit möglich. Die a.A. bejaht dies unter Verweis auf den Schutzzweck der Vorschrift, der bereits die potentielle Bewegungsfreiheit umfasse.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

10.11.2020, 11:11:52

Der Unterschied zu der unwahren Bomben

drohung

ist also dass der O das Zimmer nicht aus Angst vor einer Gefahr für Leib und Leben verlässt sondern weil er dem T glaubt?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

10.11.2020, 15:02:22

Hallo Fahrradfischlein, wir wissen nicht genau worauf du hinaus willst. Für die unwahre Bomben

drohung

gibt es den Straftatbestand des § 126 StGB. Möchtest du auf den Unterschied zwischen Täuschung und

Drohung

hinaus? In dem Fall: Nach BGH 3 StR 410/14 kann in einer

Drohung

mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sollte das Opfer den Raum verlassen, eine Freiheitsberaubung liegen. Eine

Drohung

nur mit einem empfindlichen Übel erfüllt regelmäßig nur § 240 StGB. Eine Täuschung führt nach hM zu gar keiner Strafbarkeit (siehe unser Fall). LG ;)

BL

Blotgrim

1.7.2022, 10:45:25

Aber es ließe sich problemlos die andere Ansicht vertreten? Auch mit Blick auf eine Klausur

Alv Tny Km

Alv Tny Km

15.12.2022, 14:49:46

Im einem der vorherigen Fälle hat der Täter sein Opfer im Glauben gelassen, dass auf Grund einer vermeintlichen Bomben

drohung

das Gebäude nicht verlassen werden kann. Was ist hier nun der Unterschied?

Diana Maria

Diana Maria

17.1.2023, 21:04:51

Auch ich verstehe den Unterschied zu dem Bomben

drohung

Fall nicht ganz

CR7

CR7

15.9.2024, 16:23:07

Der Unterschied ist, dass bei der Bomben

drohung

der Täter dem Opfer mit einer Gefahr für Leib und Leben droht. Es ist das Merkmal der "

Drohung

" erfüllt, was aber dann nicht der Fall wäre, wenn man nur mit einem bloßen Übel droht (also weniger als für Leib und Leben). Das ist hier nicht der Fall, der T täuscht den O über das Abgeschlossen sein der Tür. Eine

Drohung

ist nicht gegeben.


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