Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
(P) List bezüglich Ortsveränderung
(P) List bezüglich Ortsveränderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T spiegelt dem in seinem Zimmer spielenden O vor, dass dieser das Zimmer nicht verlassen kann. Der O schenkt den Worten des T Glauben. Er denkt, dass T das Zimmer von außen abgeschlossen hat. In Wahrheit ist die Zimmertür jedoch offen.
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Einordnung des Falls
(P) List bezüglich Ortsveränderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T dem O mitgeteilt hat, dass dieser sein Zimmer nicht verlassen kann, hat er O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T dem O mitgeteilt hat, dass dieser sein Zimmer nicht verlassen kann, hat er O nach h.M. "auf andere Weise" seiner Freiheit beraubt (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fahrradfischlein
10.11.2020, 11:11:52
Der Unterschied zu der unwahren Bomben
drohungist also dass der O das Zimmer nicht aus Angst vor einer Gefahr für Leib und Leben verlässt sondern weil er dem T glaubt?
Eigentum verpflichtet 🏔️
10.11.2020, 15:02:22
Hallo Fahrradfischlein, wir wissen nicht genau worauf du hinaus willst. Für die unwahre Bomben
drohunggibt es den Straftatbestand des § 126 StGB. Möchtest du auf den Unterschied zwischen Täuschung und
Drohunghinaus? In dem Fall: Nach BGH 3 StR 410/14 kann in einer
Drohungmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sollte das Opfer den Raum verlassen, eine Freiheitsberaubung liegen. Eine
Drohungnur mit einem empfindlichen Übel erfüllt regelmäßig nur § 240 StGB. Eine Täuschung führt nach hM zu gar keiner Strafbarkeit (siehe unser Fall). LG ;)
Blotgrim
1.7.2022, 10:45:25
Aber es ließe sich problemlos die andere Ansicht vertreten? Auch mit Blick auf eine Klausur
Alv Tny Km
15.12.2022, 14:49:46
Im einem der vorherigen Fälle hat der Täter sein Opfer im Glauben gelassen, dass auf Grund einer vermeintlichen Bomben
drohungdas Gebäude nicht verlassen werden kann. Was ist hier nun der Unterschied?
Diana Maria
17.1.2023, 21:04:51
CR7
15.9.2024, 16:23:07
Der Unterschied ist, dass bei der Bomben
drohungder Täter dem Opfer mit einer Gefahr für Leib und Leben droht. Es ist das Merkmal der "
Drohung" erfüllt, was aber dann nicht der Fall wäre, wenn man nur mit einem bloßen Übel droht (also weniger als für Leib und Leben). Das ist hier nicht der Fall, der T täuscht den O über das Abgeschlossen sein der Tür. Eine
Drohungist nicht gegeben.