Zeitpunkt des Erlöschens des Gewahrsams

17. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T und O konsumieren zusammen Drogen. Als O bewusstlos wird, nimmt T dessen Armbanduhr an sich. O verstirbt kurz darauf an einer Überdosis, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.

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Einordnung des Falls

Zeitpunkt des Erlöschens des Gewahrsams

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird.

Genau, so ist das!

Geschütztes Rechtsgut ist das Eigentum. Der Tatbestand erfasst auch wirtschaftlich wertlose Sachen. Tathandlung ist die Wegnahme der Sache. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Dies setzt voraus, dass (1) die Sache sich im Gewahrsam eines anderen befindet, (2) neuer Gewahrsam begründet und (3) der fremde Gewahrsam auch gebrochen wird.
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2. O hatte im Tatzeitpunkt Gewahrsam an der Uhr (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wessen Gewahrsam besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles und den Anschauungen des Verkehrs oder des täglichen Lebens zu beurteilen. Eine tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, solange der Berechtigte auf die Sache unter normalen Umständen einwirken kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen. Einen natürlichen Herrschaftswillen können auch Kinder und psychisch Kranke haben. Bei Schlafenden und Bewusstlosen besteht der Wille fort (diese haben einen generellen Herrschaftswillen an den in ihrer Herrschaftsspähre befindlichen Gegenständen).Nach h.M. hebt Bewusstlosigkeit selbst dann nicht den Gewahrsam auf, wenn der Bewusstlose vor seinem Tod aus der Bewusstlosigkeit nicht mehr aufwacht.

3. T hat neuen Gewahrsam begründet, indem er die Uhr mitgenommen hat (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja!

Neuer Gewahrsam wurde begründet, wenn der Täter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr darüber verfügen kann.Indem T mit der Uhr verschwunden ist, hat er neuen Gewahrsam begründet.

4. T hat den Gewahrsam des O gebrochen (§ 242 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Fremder Gewahrsam wurde gebrochen, wenn die Gewahrsamsverschiebung gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgte.Die Gewahrsamsverschiebung erfolgte zumindest ohne den Willen des O, weshalb ein Gewahrsamsbruch gegeben ist.
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