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Klassisches Klausurproblem

T und O konsumieren zusammen Drogen. Als O bewusstlos wird, nimmt T dessen Armbanduhr an sich. O verstirbt kurz darauf an einer Überdosis, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.

Einordnung des Falls

Zeitpunkt des Erlöschens des Gewahrsams

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird.

Genau, so ist das!

Geschütztes Rechtsgut ist das Eigentum. Der Tatbestand erfasst auch wirtschaftlich wertlose Sachen. Tathandlung ist die Wegnahme der Sache. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Dies setzt voraus, dass (1) die Sache sich im Gewahrsam eines anderen befindet, (2) neuer Gewahrsam begründet und (3) der fremde Gewahrsam auch gebrochen wird.

2. O hatte im Tatzeitpunkt Gewahrsam an der Uhr (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wessen Gewahrsam besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles und den Anschauungen des Verkehrs oder des täglichen Lebens zu beurteilen. Eine tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, solange der Berechtigte auf die Sache unter normalen Umständen einwirken kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen. Einen natürlichen Herrschaftswillen können auch Kinder und Geisteskranke haben. Bei Schlafenden und Bewusstlosen besteht der Wille fort (diese haben einen generellen Herrschaftswillen an den in ihrer Herrschaftsspähre befindlichen Gegenständen).Nach h.M. hebt Bewusstlosigkeit selbst dann nicht den Gewahrsam auf, wenn der Bewusstlose vor seinem Tod aus der Bewusstlosigkeit nicht mehr aufwacht.

3. T hat neuen Gewahrsam begründet, indem er die Uhr mitgenommen hat (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja!

Neuer Gewahrsam wurde begründet, wenn der Täter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr darüber verfügen kann.Indem T mit der Uhr verschwunden ist, hat er neuen Gewahrsam begründet.

4. T hat den Gewahrsam des O gebrochen (§ 242 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Fremder Gewahrsam wurde gebrochen, wenn die Gewahrsamsverschiebung gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgte.Die Gewahrsamsverschiebung erfolgte zumindest ohne den Willen des O, weshalb ein Gewahrsamsbruch gegeben ist.

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Anna-Lena.2002

Anna-Lena.2002

11.2.2023, 14:59:53

Macht die Rechtsprechung bei derartigen Fällen in denen der Bewusstlose stirbt, also nicht mehr aus der Bewusstlosigkeit heraus kommt, eine Ausnahme von dem latenten Gewahrsam oder irre ich mich gerade?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.2.2023, 16:01:01

Hallo Anna-Lena.2002, danke für deine Frage. Im Rahmen des § 242 StGB bleibt der Gewahrsam auch bei Bewusstlosen fortbestehen. Er endet zwar mit dem Tod, entfällt aber nicht rückwirkend. Eine vorher erfolgte Wegnahme erhält also nicht nachträglich eine andere Bewertung. Erst mit Eintritt des Todes des vormaligen Gewahrsamsinhabers endet der Gewahrsam an der Sache. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

nullumcrimen

nullumcrimen

21.5.2024, 22:17:11

Wie würde der Fall liegen , wenn die Uhr erst nach dem Tod entwendet wird? Das Eigentum geht dann ja an den:die Erb:in über, jedoch wäre die Uhr dann noch nicht in deren Gewahrsam, da sie keine tatsächliche Sachenherrschaft besitzen. Oder irre ich mich da?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

23.5.2024, 11:43:49

Hallo nullumcrimen, Dann käme ein Diebstahl nicht mehr in Betracht, da ein Toter keine Gewahrsamsinhaberschaft hat. In der Klausur müsstest du dann stet den § 857 BGB diskutieren, nachdem der Erbenbesitz fingiert wird. Diese Fiktion ist allerdings nicht auf das Strafrecht übertragbar, besonders weil Besitz nicht deckungsgleich mit Gewahrsam ist. Hier würdest du dann eine Unterschlagung prüfen. Diese wäre hier einschlägig. Viele Grüße Max - Für das Jurafuchs-Team


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