Zeitpunkt des Erlöschens des Gewahrsams
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O konsumieren zusammen Drogen. Als O bewusstlos wird, nimmt T dessen Armbanduhr an sich. O verstirbt kurz darauf an einer Überdosis, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.
Einordnung des Falls
Zeitpunkt des Erlöschens des Gewahrsams
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird.
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Genau, so ist das!
2. O hatte im Tatzeitpunkt Gewahrsam an der Uhr (§ 242 Abs. 1 StGB).
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Ja, in der Tat!
3. T hat neuen Gewahrsam begründet, indem er die Uhr mitgenommen hat (§ 242 Abs. 1 StGB).
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Ja!
4. T hat den Gewahrsam des O gebrochen (§ 242 Abs. 1 StGB).
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Genau, so ist das!
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Anna-Lena.2002
11.2.2023, 14:59:53
Macht die Rechtsprechung bei derartigen Fällen in denen der Bewusstlose stirbt, also nicht mehr aus der Bewusstlosigkeit heraus kommt, eine Ausnahme von dem latenten Gewahrsam oder irre ich mich gerade?

Nora Mommsen
13.2.2023, 16:01:01
Hallo Anna-Lena.2002, danke für deine Frage. Im Rahmen des § 242 StGB bleibt der Gewahrsam auch bei Bewusstlosen fortbestehen. Er endet zwar mit dem Tod, entfällt aber nicht rückwirkend. Eine vorher erfolgte Wegnahme erhält also nicht nachträglich eine andere Bewertung. Erst mit Eintritt des Todes des vormaligen Gewahrsamsinhabers endet der Gewahrsam an der Sache. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team