Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Zeitpunkt des Erlöschens des Gewahrsams
Zeitpunkt des Erlöschens des Gewahrsams
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O konsumieren zusammen Drogen. Als O bewusstlos wird, nimmt T dessen Armbanduhr an sich. O verstirbt kurz darauf an einer Überdosis, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.
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Einordnung des Falls
Zeitpunkt des Erlöschens des Gewahrsams
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. O hatte im Tatzeitpunkt Gewahrsam an der Uhr (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat neuen Gewahrsam begründet, indem er die Uhr mitgenommen hat (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja!
4. T hat den Gewahrsam des O gebrochen (§ 242 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anna-Lena.2002
11.2.2023, 14:59:53
Macht die Rechtsprechung bei derartigen Fällen in denen der Bewusstlose stirbt, also nicht mehr aus der Bewusstlosigkeit heraus kommt, eine Ausnahme von dem latenten
Gewahrsamoder irre ich mich gerade?
Nora Mommsen
13.2.2023, 16:01:01
Hallo Anna-Lena.2002, danke für deine Frage. Im Rahmen des §
242 StGBbleibt der
Gewahrsamauch bei Bewusstlosen fortbestehen. Er endet zwar mit dem Tod, entfällt aber nicht rückwirkend. Eine vorher erfolgte Wegnahme erhält also nicht nachträglich eine andere Bewertung. Erst mit Eintritt des Todes des vormaligen
Gewahrsamsinhabers endet der
Gewahrsaman der Sache. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
nullumcrimen
21.5.2024, 22:17:11
Wie würde der Fall liegen , wenn die Uhr erst nach dem Tod entwendet wird? Das Eigentum geht dann ja an den:die Erb:in über, jedoch wäre die Uhr dann noch nicht in deren
Gewahrsam, da sie keine tatsächliche Sachenherrschaft besitzen. Oder irre ich mich da?
Maximilian Puschmann
23.5.2024, 11:43:49
Hallo nullumcrimen, Dann käme ein Diebstahl nicht mehr in Betracht, da ein Toter keine
Gewahrsamsinhaberschaft hat. In der Klausur müsstest du dann stet den § 857 BGB diskutieren, nachdem der Erbenbesitz fingiert wird. Diese Fiktion ist allerdings nicht auf das Strafrecht übertragbar, besonders weil Besitz nicht deckungsgleich mit
Gewahrsamist. Hier würdest du dann eine Unterschlagung prüfen. Diese wäre hier einschlägig. Viele Grüße Max - Für das Jurafuchs-Team