+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Lernplan SR Großer Schein (100%)
Lernplan Strafrecht BT: Vermögensdelikte (100%)
Lernplan Examen - alle (100%)

A, der einen Felgenhandel betrieb, verkaufte gefälschte Markenfelgen zu einem geringen Preis. Dabei waren die Felgen objektiv das Geld wert. B, der davon ausging, dass es sich um Originalprodukte handle, kaufte einige Felgen, bemerkt den Schwindel jedoch bald.

Einordnung des Falls

Unechter Erfüllungsbetrug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dem B ist bei Vertragsabschluss ein Vermögensschaden (§ 263 Abs. 1 StGB) entstanden.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein!

Ein Vermögensschaden ist ein negatives Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse ermittelt wird. Das Vermögen bilden dabei alle Positionen, denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, sofern diese rechtlich nicht missbilligt ist. Beim Abschluss eines Vertrages, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen. B verpflichtete sich zwar zur Übereignung und Übergabe von Markenfelgen, eine Eigenschaft die den später tatsächlich übereigneten Felgen fehlte. Der Anspruch ist jedoch von gleichem Wert wie die von B eingegangene Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung. Ein negatives Saldo liegt daher nicht vor. Die bloße Aussicht auf ein gutes Geschäft wird durch den Betrugstatbestand nicht geschützt.

2. Dem B ist bei der Erfüllung durch Lieferung der Felgen nach Ansicht der Rspr. ein Schaden entstanden.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar wird von einzelnen Stimmen im Schrifftum vertreten, dass ein Schaden dadurch eintrete, dass - wie von Anfang an geplant - die Erfüllung hinter der versprochenen Leistung zurückbleibe (unechter Erfüllungsbetrug). So wird angeführt, dass die Situation nicht anders beurteilt werden dürfe, als wenn A sich erst im Nachhinein dazu entschiede, mit minderwertigen Felgen zu erfüllen (echter Erfüllungsbetrug ). In diesem Fall läge unstrittig auch dann ein Betrug vor, wenn die minderwertige Ware ihr Geld Wert sei. Diese überzeugende, zivilrechtlich geprägte Ansicht wurde indes bislang nicht vom BGH übernommen. Der BGH ist der Auffassung, dass in der Konstellation des unechten Erfüllungsbetrugs der Schaden nicht als Wert der entgangenen Gegenleistung bestimmt werden kann, da insoweit eine Einheitsbetrachtung erfolgen müsse.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024