Ich würde mich tatsächlich - entgegen der h.M. in den Forumskommentaren ;) - der Ansicht des BGH anschließen.
(1) Wichtig ist, denke ich, zwischen Zivil- und Strafrecht zu unterscheiden. Nicht jede Vertragsverletzung soll strafrechtlich sanktioniert werden (Stichwort: ultima ratio und Fragmentarität). Zivilrechtlich hat O natürlich nach §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 280 I, III, 281,
475d I Nr. 3, II 1 BGB einen Anspruch auf
Schadensersatz hinsichtlich seines positiven
Erfüllungsinteresses. Dies resultiert daraus, dass O einen Anspruch auf Übergabe und
Übereignung der Felgen aus § 433 I 1 BGB hatte, den T nicht erfüllt hat.
(2) (a) Den
Schaden, der aus der Nichterfüllung dieses Anspruchs resultiert, könnte man also zum Anlass nehmen, auch einen Vermögens
schaden i.S.d. § 263 I StGB zu bejahen. Allerdings sollte man beachten, dass der
Vermögensbegriff im Strafrecht unstrittig von einem wirtschaftlichen Verständnis ausgeht (das von der h.M. über den juristisch-ökonomischen
Vermögensbegriff dann korrigiert wird), sodass sich Zivil- und Strafrecht hier nicht völlig decken. So wäre z.B. ein Anspruch gegen eine vermögenslose Person wirtschaftlich wertlos, sodass dieser kein Vermögen i.S.d. strafrechtlichen Verständnisses darstellen würde.
(b) Nun kann man mit Recht anmerken, dass dies mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, da T nicht vermögenslos ist und der Anspruch gegen ihn damit grundsätzlich werthaltig war. Der von Anfang an bestehende Vorbehalt, geringwertigere Felgen zu liefern könnte danach ebenfalls nicht beachtlich sein, da dies nichts daran ändert, dass O auf diesen Anspruch (berechtigterweise) vertraut und mit ihm schon geplant hat, sodass er seinem Vermögen zuzurechnen war. Zudem könnte er ihn notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.
(3) (a) Der entscheidende Unterschied liegt m.E. aber in der Tathandlung. Beim echten
Erfüllungsbetrug täuscht der Täter erst nach Vertragsschluss, sodass das Opfer seinen Anspruch nicht voll geltend macht, sondern sich mit dem geringwertigeren Erfüllungsgegenstand zufrieden gibt. Daher liegt in der nicht vollständigen Erfüllung des Anspruchs ein Vermögens
schaden. Beim unechten
Erfüllungsbetrug hingegen täuscht der Täter schon beim Vertragsschluss. Zwar kann man den dadurch entstandenen Anspruch durchaus zum Vermögen des Opfers zählen [s.o. unter (2)(b)]. Allerdings erlangt das Opfer diesen Anspruch durch dieselbe Tathandlung, mit dem es ihn auch wieder verliert: Bei Zusammentreffen von Eingehungs- und
Erfüllungsbetrug liegt nach ganz h.M. nämlich nur eine Betrugstat vor, d.h.
Täuschung bei Vertragsschluss und
Täuschung bei Vertragserfüllung werden zu einer Tat bzw. einer (lediglich fortwirkenden)
Täuschung zusammengefasst. Damit verliert O hier durch die Tathandlung des T nur einen Anspruch, der ihm infolge der Tathandlung überhaupt erst entstanden ist. Im Endeffekt stellt sich seine Vermögenslage ohne den Betrug daher genauso dar, wie mit dem Betrug.
(b) Angenommen, die Originalfelgen wären 2.000€ wert, die gefälschten nur 500€, wobei der Kaufpreis ebenfalls 500€ beträgt. Das Vermögen des O beläuft sich auf 100.000€. Vor der einheitlichen Betrugstat (bestehend aus
Täuschung bei Vertragsschluss und
Täuschung bei Erfüllung) hatte O im Ausgangsfall also 100.000€ Vermögen. Nach der Tat flossen zwar 500€ aus seinem Vermögen ab, allerdings kamen auch Felgen im Wert von 500€ hinzu. Damit liegt kein
Schaden vor; der ausgebliebene Gewinn ist irrelevant. Beim echten
Erfüllungsbetrug hingegen wäre Os Vermögen schon vor der Betrugstat (
Täuschung bei Erfüllung) durch den Vertragsschluss um 1.500€ gemehrt gewesen (+2.000€ Felgen - 500€ Kaufpreis), sodass es sich auf 101.500€ belief. Nach der Tat beträgt sein Vermögen aber nur 100.000€, da er zwar Felgen im Wert von 500€ erhielt, allerdings auch 500€ zahlte und die Verwirklichung seines Geschäftsgewinns i.H.v. 1.500€ ausblieb. M.a.W.: (1)
Echter Erfüllungsbetrug: Vermögen=100.000€ + 1.500€ Gewinnexspektanz -> Betrug (
Täuschung bei Erfüllung) -> Vermögen=100.000€; (2)
Unechter Erfüllungsbetrug
: Vermögen=100.000€ -> Betrug (
Täuschung bei Vertragsschluss und Erfüllung) -> Vermögen=100.000€.
(4) Dieser Ansatz bestätigt sich auch mit einem Blick auf die zivilrechtliche Lage: Dort wäre ein
Schadensersatz aus §§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 1 BGB (c.i.c.) wegen der
Täuschung bei Vertragsschluss nur auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet, d.h. der
Schaden bestünde im Vertragsschluss selbst. Der
Schadensersatz wegen des positiven Interesses [s.o. unter (1)] gründet sich nicht auf die
Täuschung, sondern resultiert schlichtweg aus der Nichterfüllung des Anspruchs aus § 433 I 1 BGB. Strafrechtlicher Anknüpfungspunkt ist aber nicht die Nichterfüllung, sondern die
Täuschung.
(5) (a) Das Argument, dass derjenige, der schon bei Vertragsschluss täusche besser stehe als der, der nur bei Erfüllung täusche, verfängt m.E. nicht, da es einen vergleichbaren Unrechtsgehalt beider
Täuschungen impliziert, der schlichtweg nicht existiert: Einmal (beim echten
Erfüllungsbetrug) wird das Opfer um eine feste Gewinnexspektanz gebracht, die schon vor der
Täuschung bestand, ein anderes mal (beim unechten
Erfüllungsbetrug) wird lediglich eine vage Gewinnaussicht, die durch die
Täuschung selbst begründet wurde, enttäuscht.
(b) Würde man das anders sehen, so würde man letztlich die Dispositionsbefugnis des Opfers schützen, da bei jeder
Täuschung über
wertbildende Faktoren i.R.d. Vertragsschlusses ein
Erfüllungsbetrug bejaht werden müsste, obwohl die gekaufte Ware objektiv "ihr
Geld wert ist". Das ist nicht Sinn und Zweck des § 263 StGB.