Unechter Erfüllungsbetrug

25. November 2024

4,7(7.491 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A, der einen Felgenhandel betrieb, verkaufte gefälschte Markenfelgen zu einem geringen Preis. Dabei waren die Felgen objektiv das Geld wert. B, der davon ausging, dass es sich um Originalprodukte handle, kaufte einige Felgen, bemerkt den Schwindel jedoch bald.

Diesen Fall lösen 50,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Unechter Erfüllungsbetrug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dem B ist bei Vertragsabschluss ein Vermögensschaden (§ 263 Abs. 1 StGB) entstanden.

Nein!

Ein Vermögensschaden ist ein negatives Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse ermittelt wird. Das Vermögen bilden dabei alle Positionen, denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, sofern diese rechtlich nicht missbilligt ist. Beim Abschluss eines Vertrages, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen. B verpflichtete sich zwar zur Übereignung und Übergabe von Markenfelgen, eine Eigenschaft die den später tatsächlich übereigneten Felgen fehlte. Der Anspruch ist jedoch von gleichem Wert wie die von B eingegangene Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung. Ein negatives Saldo liegt daher nicht vor. Die bloße Aussicht auf ein gutes Geschäft wird durch den Betrugstatbestand nicht geschützt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Dem B ist bei der Erfüllung durch Lieferung der Felgen nach Ansicht der Rspr. ein Schaden entstanden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar wird von einzelnen Stimmen im Schrifftum vertreten, dass ein Schaden dadurch eintrete, dass - wie von Anfang an geplant - die Erfüllung hinter der versprochenen Leistung zurückbleibe (unechter Erfüllungsbetrug). So wird angeführt, dass die Situation nicht anders beurteilt werden dürfe, als wenn A sich erst im Nachhinein dazu entschiede, mit minderwertigen Felgen zu erfüllen (echter Erfüllungsbetrug ). In diesem Fall läge unstrittig auch dann ein Betrug vor, wenn die minderwertige Ware ihr Geld Wert sei. Diese überzeugende, zivilrechtlich geprägte Ansicht wurde indes bislang nicht vom BGH übernommen. Der BGH ist der Auffassung, dass in der Konstellation des unechten Erfüllungsbetrugs der Schaden nicht als Wert der entgangenen Gegenleistung bestimmt werden kann, da insoweit eine Einheitsbetrachtung erfolgen müsse.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lucylawless

lucylawless

30.1.2021, 13:01:01

Was genau ist denn der Unterschied zu der Aufgabe davor mit der Wollhose? In beiden Fällen ist der Käufer davon ausgegangen, das echte Produkt (Markenfelgen, Wollhose) zu bekommen, während er ein anderes Produkt bekam (markenlose Felgen und andere Hose aber beides den gezahlten Preis wert). Warum ist der erste Fall eine Täuschung und der zweite bloß ein schlechteres Geschäft?

VIC

Victor

4.2.2021, 16:58:42

Im ersten Fall zahlt der Käufer den Preis für das Originalprodukt und bekommt jedoch eine minderwertigere Hose zugeschickt, die im Wert hinter dem Kaufpreis zurückbleibt. Im zweiten Fall stellt sich der Käufer vor er würde Originalware erhalten. Er zahlt einen Kaufpreis der jedoch dem Wert der Ware entspricht die er erhält. Nach der

Gesamtsaldierung

hat er somit keinen Schaden.

Orfeas

Orfeas

17.2.2021, 15:08:50

@Victor stimmt nicht. Der Sachverhalt bzgl. der Wollhose ist dahingehend missverständlich formuliert. Es heißt aber die Hose sei den gezahlten Kaufpreis objektiv Wert. Der Unterschied ist hier nur, dass der Felgenhändler von Anfang an keine Originalfelgen versenden wollte. Während der Hosenhändler zunächst die Qualitativ höherwertige Wollhose zunächst noch senden wollte(Zeitpunkt der Eingehung) und sich erst später bei der Erfüllung umentscheidet(=

echter Erfüllungsbetrug

). Der Felgenhändler wollte von Anfang an mit gefälschter Ware erfüllen(=

unechter Erfüllungsbetrug

, weil Täuschungshandlung schon im Eingehungszeitpunkt vorgenommen wurde). Unschlüssig ist aber warum der BGH nur den Täter bestraft, der erst später entscheidet dem Opfer falsche Ware zu schicken.

Orfeas

Orfeas

17.2.2021, 15:10:47

Schließlich müsste doch dann der Täter, welcher schon von Anfang an vertragswidrig liefern will, erst Recht zu bestrafen sein 🤔

Isabell

Isabell

30.3.2021, 19:01:32

Ich glaube dann fehlt in den Antworten des Falles zuvor irgendwo ein "nicht".

CLAUD

Claudia

25.10.2021, 14:16:28

Bitte noch weitere Fälle zu: - Abgrenzung

Sachbetrug

<> Trickdiebstahl - Dreiecksbetrug <>

Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

- und gerne noch Provisionsvertreterfälle Das wäre toll 🤗🤗🤗

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.10.2021, 17:43:06

Lieben Dank, Claudia. Wir sind stetig dabei unsere Rechtsgebiete noch zu erweitern und nehmen Deine Vorschläge gerne mit auf die Liste. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Hannah B.

Hannah B.

30.3.2022, 15:14:23

Die Thematik kam in der mündlichen Prüfung im 1. Examen Thüringen Frühjahr 2021 dran.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen