leicht

Diesen Fall lösen 80,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A bestellt im Internetshop des B eine heruntergesetzte Hose aus reiner Schurwolle. B bestätigt dies per E-Mail. Wegen Lieferschwierigkeiten entscheidet sich B heimlich eine ähnlich aussehende Baumwollhose zu liefern. Die Baumwollhose kostet so viel, wie die Schurwollhose nach dem Preisnachlass. A bemerkt den Austausch nicht.

Einordnung des Falls

Echter Erfüllungsbetrug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat A bei Vertragsschluss getäuscht.

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist nicht festzustellen, dass B bereits bei Vertragsschluss, sprich mit Zugang der Bestätigungsmail, die Absicht hatte eine geringwertigere Hose zu liefern. Es handelt sich also nicht um die Konstellation eines Eingehungsbetrugs, bei welchem bereits im Rahmen des Vertragsschluss getäuscht wird.

2. Indem er die minderwertige Ware lieferte, hat B den A getäuscht.

Ja!

Durch die kommentarlose Lieferung der (qualitativ schlechteren) Hose erklärt B konkludent, mittels Leistung aus der Gattung der versprochenen Sache ordnungsgemäß erfüllen zu wollen. Insoweit wirkt er bewusst irreführend auf A ein, was als Täuschung zu qualifizieren ist. Dies resultiert auch in einem Irrtum des A.

3. In der Annahme als Erfüllung liegt eine Vermögensverfügung des A.

Genau, so ist das!

Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, durch welches das Vermögen des Betroffenen unmittelbar gemindert wird. Durch die Annahme als Erfüllung verliert A zumindest unbewusst-faktisch den Anspruch auf die Lieferung der ihm eigentlich zustehenden Hose aus reiner Schurwolle.

4. Dem A ist dadurch ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB entstanden.

Ja, in der Tat!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn im Rahmen einer Gesamtsaldierung der mit der Vermögensverfügung verbundenen Zu- und Abflüsse beim Betroffenen eine negatives Saldo entstanden ist. A ist eine nachteilige Differenz dadurch entstanden, dass er bei Erfüllung weniger erhalten hat, als ihm vertraglich zustand. Dieser Fall, in dem die Täuschung wegen eines nach Vertragsschluss liegenden Entschlusses erst bei Erfüllung begangen wird, wird als echter Erfüllungsbetrug bezeichnet. In dieser Konstellation ist ein Schaden selbst dann anzunehmen, wenn die Leistung des Täuschenden an sich ihren Preis wert ist. Maßgeblich ist, dass A aufgrund eines Irrtums bei der Erfüllung weniger akzeptiert, als eigentlich geschuldet.

Jurafuchs kostenlos testen


Isabell

Isabell

16.1.2021, 16:10:52

Liegt nicht in dem Nichtinkenntnissetzen über den Austausch der Ware, die Täuschung?

Vulpes

Vulpes

17.1.2021, 13:06:03

Ich Glaube, dass du prinzipiell Recht hast das anzunehemen. Wenn allerdings sowohl eine konkludente Täuschung, als auch eine durch Unterlassen in Frage kommt ist aktives Tun grundsätzlich vorrangig.

Isabell

Isabell

17.1.2021, 13:12:25

Stimmt. Ich glaube ich würde einfach beides als Ankmüpfubgspunkt in den Oberdatz packen.

FRA

francescaa

18.10.2023, 13:20:21

Würde man in diesem Fall nicht beim Tatbestandsmerkmal Irrtum scheitern ?

LELEE

Leo Lee

22.10.2023, 11:12:37

Hallo francescaa, beachte, immer streng zu unterscheiden zw. den TBMen. Irrtum fordert nur, dass eine Fehlvorstellung über den Gegenstand der Täuschung hervorgerufen wird  also eine Lage, die der Wahrheit nicht entspricht. Der Vertrag, der geschlossen wurde, hatte Schurwolle zum Gegenstand. Als später jedoch nur Baumwollenhose geliefert wird jedoch ohne Kommentar (es wird weiterhin also so getan, als wären die Hosen aus Schurwolle), täuscht der Verkäufer den Käufer über die Eigenschaft der Hose, weshalb auch diesbzgl. ein Irrtum hervorgerufen wird. Der Käufer denkt, die Hose sei aus Schurwolle, weil kommentarlos geliefert wurde (deshalb denkt er sich, dass die Hose schon aus Schurwolle sein wird). Hierzu kann ich dir die Lektüre von Fischer StGB 69. Auflage, § 263 Rn. 53 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Blackpanther

Blackpanther

8.12.2023, 17:58:37

Ist beim straflosen unechten

Erfüllungsbetrug

eine Strafbarkeit wegen Eingehungsbetrug denkbar? Könnte ein Vermögensschaden darin liegen, dass der Getäuschte nur einen weniger werthaltigen Anspruch erhalten hat, weil der Täuschend von vornherein eine andere Sache liefern wollte?

PET

Petrus

23.12.2023, 18:24:39

Ein

unechter Erfüllungsbetrug

ist ja letztlich nur ein Eingehungsbetrug (weil Täuschung bei Vertragsschluss), bei dem es zum Leistungsaustausch kommt. Dadurch, dass aber der Verkäufer bereits bei Vertragsschluss täuscht, wollte er nie das Versprochene leisten, sodass dieser Anspruch wirtschaftlich gesehen nicht Teil des Vermögens des Käufers wurde. Daher verneint die Rechtsprechung in Fällen in denen das Erhaltene ein objektives Äquivalent darstellt einen Vermögensschaden. Eine Strafbarkeit wegen Eingehungsbetrug scheidet in solchen Fällen daher aus.


© Jurafuchs 2024