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Rechtsmangel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen – Nicht bestehende Buchrechte
Rechtsmangel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen – Nicht bestehende Buchrechte
31. Mai 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (12.109 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Grundstück. Dieses soll nach dem Kaufvertrag unbelastet sein, es ist jedoch eine bereits getilgte Hypothek im Grundbuch eingetragen.
Diesen Fall lösen 84,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsmangel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen – Nicht bestehende Buchrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Beschränkung ergeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der eingetragenen Hypothek handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung, die einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) darstellt.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
7.8.2021, 16:29:33
Wenn die Hypothek bereits getilgt ist, heißt dass dann doch, dass das Grund
pfandrechtnicht mehr existiert. Eigentlich müsste die Sache dann frei von Rechtsmängeln sein. Denn die Tilgung bedeutet ja dass der
Schuldiger der die Hypothek aufgenommen hat, das
Geldzurückbezahlt hat.

Ferdinand
9.8.2021, 21:50:24
besteht durch die Tilgung der Besuchergängen Forderung keine Hypothek mehr. Da die Hypothek streng akzessorisch ist, geht sie mit dem Erlöschen der Forderung unter, insofern hast du recht. Allerdings weicht die formelle Grundbuchlage von der materiellrechtlichen Lage ab (die nicht mehr bestehende Hypothek ist noch eingetragen). Das birgt das Risiko, dass ein
Drittergutgläubig eine Hypothek an dem Grundstück erwerben kann. Dieses Risiko stellt einen
Rechtsmangeldar.
Elisa
17.1.2023, 10:18:32
Warum ist eine Hypothek öffentlich-rechtlich? So wie ich das verstehe, zählt sie doch ins Sachenrecht - oder nicht? Stehe grad auf dem Schlauch

Nora Mommsen
18.1.2023, 19:00:35
Hallo Elisa, danke für deine Frage. Bei der Hypothek handelt es sich um ein sogenanntes "Buchrecht", das in eine öffentliches Register - das Grundbuch - eingetragen wird. Die Hypothek entsteht durch Eintragung in das Grundbuch. Und auch wenn dem natürlich grundsätzlich eine
rechtsgeschäftliche Einigung zugrunde liegt, ergibt sich die Beschränkung aus dem öffentlichen Register. Damit ist es eine öffentlich-rechtliche Beschränkung. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Trallaballahopsasa
16.2.2023, 11:32:49
Noch eine Frage hinterher. Müssten dann auch Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Grund
schuldetc., also alles was im Grundbuch steht, eine öffentlich-rechtliche Beschränkung darstellen?
Anna-Lina
22.11.2024, 11:46:46
Bei der Hypothek handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung, sondern um ein (beschränkt dingliches) Recht eines Dritten, das einen
RechtsmangeliSd. § 435 S. 1 BGB darstellt (Maultzsch, in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2024, § 435 Rn. 8). Öffentlich-rechtliche Beschränkungen sind gesetzliche Beschränkungen, die sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben. Hierbei ist zu differenzieren: (1) Beschränkungen, die ihren Grund in der
Beschaffenheitder Sache selbst haben (z.B. Beschränkung der Bebaubarkeit, Baulasten oder Vorgaben des Denkmalschutzes) stellen einen Sachmangel dar. (2) Beschränkungen, die sich allein aus der gesetzlichen Vorschrift ergeben (z.B. die Pflicht zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus) stellen einen
Rechtsmangeldar (Maultzsch, in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2024, § 435 Rn. 11).