Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
Objektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T dringt in O's Wohnung ein und packt in diebischer Absicht Schmuck der O in ihre Jackentaschen. Als O die Wohnung betritt und sie sieht, nimmt T sich einen Schuhlöffel der O und schlägt der O damit mehrmals ins Gesicht und auf den Kopf. Dann flieht T mit der Beute.
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Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen (§ 252 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der objektive Tatbestand des § 252 StGB setzt zunächst eine Vortat voraus.
Ja!
3. T hat einen vollendeten Diebstahl begangen. Eine Vortat liegt vor.
Genau, so ist das!
4. T ist „auf frischer Tat betroffen“ (§ 252 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Indem T die O mit dem Schuhlöffel traktiert hat, hat sie „gegen eine Person Gewalt verübt“ (§ 252 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lord Denning
9.9.2024, 15:04:43
Könnte man auch einen objektiven Betroffenheitsbegriff verwenden, aber im Falle, dass der Täter sich als betroffen sieht, einen untauglichen Versuch von § 252 annehmen? Diese Lösung, sofern sinnvoll und kohärent, erschiene mir als etwas wortlautfreundlicher :) Wie seht Ihr das?