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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat in einem Kaufhaus mehrere Pullover entwendet und sich übereinander angezogen. Als ihn zwei Kaufhaus-Cops bemerken, versucht er sich der Pullover zu entledigen. Allerdings steckt er fest. Um nicht geschnappt zu werden, schubst er die Cops aus seinem Weg und flüchtet voll bekleidet aus dem Kaufhaus.

Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der subjektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) setzt neben Vorsatz noch eine weitere Komponente, die Besitzerhaltungsabsicht, voraus.

Genau, so ist das!

Der Täter muss zunächst vorsätzlich hinsichtlich der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale handeln. Ausreichend ist dafür dolus eventualis. Darüber hinaus verlangt § 252 noch Besitzerhaltungsabsicht; Absicht meint dabei dolus directus 1. Grades. Diese Besitzerhaltungsabsicht muss Ziel oder Zwischenziel des Täters sein. Sie braucht aber nicht die einzige Motivation des Täters zu sein. Es wird vielmehr der Regelfall sein, dass der Täter neben der Beutesicherung auch seine eigene Flucht beabsichtigt. Ausreichend ist, dass die Besitzerhaltungsabsicht für die Tat mitprägend ist.

2. T handelte hier mit Besitzerhaltungsabsicht.

Nein, das trifft nicht zu!

T behält die Diebesbeute nur, da er sich ihrer nicht schnell genug erledigen kann, bevor ihn die Kaufhaus-Cops gestellt hätten. Die Beutesicherung muss allerdings Ziel oder zumindest Zwischenziel des Täters sein. § 252 StGB scheidet also aus, wenn der Täter – wie hier – entwendete und bereits angezogene Kleidungsstücke ausschließlich deshalb mitnimmt, weil er sie nicht ausziehen kann, ohne seine gewaltsame Flucht zu gefährden.

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EFN

EFN

22.7.2022, 11:04:50

Inwiefern liegt den hier überhaupt schon ein Diebstahl vor? Ich würde nicht sagen, dass die Wegnahme hier schon vollendet ist. Eine

Gewahrsamsenklave

liegt doch eher nicht vor oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.7.2022, 16:38:39

Sehr guter Hinweis, EFN! Jedenfalls im Hinblick auf die Pullover, die unter dem obersten angezogen wurden, dürfte hier eine

Gewahrsamsenklave

anzunehmen sein. Denn bei Gegenständen, die unmittelbar am Körper einer Person getragen werden, geht die Verkehrsanschauung regelmäßig von der Sachherrschaft der betreffenden Person an dieser Sache aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team

I-m-possible

I-m-possible

29.7.2022, 19:03:11

Das ist eine gelungene Finte bzgl. der Pullover- großes Lob!


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