Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
betroffen sein auf frischer Tat: Schlafwagen-Fall
betroffen sein auf frischer Tat: Schlafwagen-Fall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In einem Nachtzug bestiehlt T schlafende Reisende. Die Beute lagert er in einem anderen Abteil zwischen und bewacht sie dort. Stunden später wird Z auf Ts Verhalten aufmerksam und stellt ihn im Abteil. Indem T den Z mit einem Messer bedroht, gelingt es ihm samt Diebesbeute aus dem Zug zu entkommen.
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Einordnung des Falls
betroffen sein auf frischer Tat: Schlafwagen-Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen (§ 252 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auf „frischer Tat betroffen“ ist nach h.M. auch, wer nicht vom Opfer, sondern von einem Dritten gestellt wird.
Ja, in der Tat!
3. T ist „auf frischer Tat betroffen“ (§ 252 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geasoph
13.12.2021, 12:11:52
Ist es dann ein versuchter räuberischer Diebstahl?
Lukas_Mengestu
13.12.2021, 18:04:03
Hallo Geasoph, ein versuchter räuberischer Diebstahl würde in diesem Fall nicht vorliegen. Vielmehr hätte man dann zunächst einfach 2 in Tatmehrheit zueinander stehende Taten, nämlich zunächst einen Diebstahl (mit Waffen) und später dann eine Nötigung. Der BGH hat aber darauf hingewiesen, dass der Waffeneinsatz - je nach Umständen des Einzelfalles - zusätzlich auch noch eine schwere räuberische Erpressung mit Blick auf das Nichtbezahlen des Fahrpreises in Betracht kommt. Denn eine solche liege regelmäßig vor, wenn "ein dem Transportunternehmer unbekannter Fahrgast gewaltsam seine Flucht erzwingt und so verhindert, dass der gegen ihn bestehende Fahpreisanspruch durchgesetzt werden kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
I-m-possible
29.7.2022, 18:53:06
Hier heißt es, dass der Täter durch den Einsatz des Nötigungsmittels die Sache wieder an sich nimmt. Laut Sachverhalt hat der Täter sie aber nie verloren. M.E nach reicht ja auch Beuteerhaltungsabsicht.
Nora Mommsen
4.8.2022, 12:46:43
Hallo I-m-possible, T lagert laut Sachverhalt die Beute in einem anderen Abteil zwischen. Auch wenn dadurch kein Gewahrsamsverlust eintritt, führt das Zwischenlagern der Beute zu einer Unterbrechung, die den direkten Zusammenhang mit dem Diebstahl ausschließt schon aufgrund des zeitlichen Verzugs. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Quanzomania
10.8.2024, 14:45:41
Würde es nicht in diesem Fall schon an der vollendeten Vortat fehlen? Die Wegnahme für den Diebstahl ist doch mit der Lagerung der Beute in einem anderen Abteil noch nicht durchgeführt.
Timurso
10.8.2024, 16:19:55
Doch, würde ich schon sagen. Die schlafenden Reisenden wissen nicht mehr, wo sich die Sachen befinden, sie haben den Gewahrsam daher verloren. Der Täter dagegen hat diesen gegen/ohne den Willen der Reisenden begründet.