Schenkung unter Auflage (§§ 525 ff.)

23. November 2024

4,8(3.482 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vater V schenkt seinem volljährigen Sohn S in notariell beurkundetem Vertrag ein Grundstück unter der Voraussetzung, dass S ihn im Alter auch durch Erträge dieses Grundstücks pflegt. S erklärt sich damit einverstanden.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Schenkung unter Auflage (§§ 525 ff.)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zuwendung des V erfolgt unter einer Voraussetzung, sodass zwischen einer Schenkung unter Auflage § 525 BGB, einem gegenseitigen Vertrag und einer Zweckschenkung abgegrenzt werden muss.

Genau, so ist das!

Verfolgt der Zuwendende eigene Interessen bei der Zuwendung, muss nach den Parteiinteressen abgegrenzt werden. Wird eine echte Gegenleistungspflicht für die Zuwendung vereinbart, liegt ein gegenseitiger Vertrag nach §§ 320 ff. BGB und keine Schenkung vor. Bei der Schenkung unter Auflage ist diese erst nach der Vollziehung der Schenkung einklagbar (§ 525 BGB). Bei einer Zweckschenkung bezweckt der Schenker zwar ein Verhalten, es wird aber keine einklagbare Leistungspflicht begründet. V schenkt seinem Sohn das Grundstück unter der Voraussetzung, dass dieser ihn pflegt. Insofern muss nach den Parteiinteressen zwischen einem gegenseitigen Vertrag, Schenkung unter Auflage, sowie einer Zweckschenkung abgegrenzt werden.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. V und S haben eine Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) vereinbart.

Ja, in der Tat!

Die Schenkung unter Auflage zeichnet sich dadurch aus, dass die Schenkung zwar unbedingt erfolgt – aber nach erfolgter Schenkung eine Leistungspflicht des Beschenkten begründet wird (§ 525 BGB). Typischerweise wird beabsichtigt, dass die Kosten der Leistung des Empfängers aus dem zugewendeten Gegenstand bestritten werden sollen (vgl. § 526 BGB). V und S haben vereinbart, dass S den V nach der Schenkung auch aus Erträgen des geschenkten Grundstücks pflegt. Da V dies als Voraussetzung formuliert, ist nicht von einer bloßen Zweckbindung auszugehen, sondern von einer Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB).

3. V kann von S vor Übereignung des Grundstücks die Pflegeleistungen verlangen.

Nein!

Gemäß § 525 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Vollziehung der Auflage erst nach Vollzug der Schenkung verlangen. Der Schenker ist danach also grundsätzlich vorleistungspflichtig. V kann die Vollziehung der Auflage, also die Pflege des S, erst verlangen, nachdem er selbst geleistet hat (§ 525 Abs. 1 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen