Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Schenkung einer Erbschaft (§ 2385 Abs. 2 BGB)
Schenkung einer Erbschaft (§ 2385 Abs. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E erbt als Alleinerbin des B ein größeres Vermögen. Da die E aber bereits durch ihren Job als Bänkerin vermögend ist, entschließt sie sich dazu, die Erbschaft ihrer Schwester S zu schenken.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schenkung einer Erbschaft (§ 2385 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Schenkung der E gelten nach § 2385 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Erbkauf entsprechend.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. E haftet S für die Erbschaft nach §§ 2375, 2376 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Vertrag zwischen E und S bedarf der Schriftform.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.