Schenkung einer Erbschaft (§ 2385 Abs. 2 BGB)

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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E erbt als Alleinerbin des B ein größeres Vermögen. Da die E aber bereits durch ihren Job als Bänkerin vermögend ist, entschließt sie sich dazu, die Erbschaft ihrer Schwester S zu schenken.

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Einordnung des Falls

Schenkung einer Erbschaft (§ 2385 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Schenkung der E gelten nach § 2385 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Erbkauf entsprechend.

Genau, so ist das!

Auf Verträge, die auf die Veräußerung einer Erbschaft zielen und somit einem Erbkauf ähneln, finden nach § 2385 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Erbkauf entsprechende Anwendung. So soll die Umgehung erbrechtlicher Vorschriften vorgebeugt werden. Die Schenkung der Erbschaft der E zielt auf die Veräußerung der Erbschaft ab, sodass nach § 2385 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Vorschriften über den Erbkauf entsprechend Anwendung finden.
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2. E haftet S für die Erbschaft nach §§ 2375, 2376 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Für die Schenkung einer Erbschaft enthält § 2385 Abs. 2 Sonderregelungen. Danach haftet der Schenker nicht nach § 2375 Abs. 1 BGB. Außerdem wird der Schenker von der Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht (§ 2376 BGB) freigestellt, sondern haftet nur wenn er einen solchen Mangel arglistig verschwiegen hat. E haftet S für die Erbschaft nicht nach §§ 2375, 2376 BGB, da § 2385 Abs. 2 BGB für Schenkungen der Erbschaft Sonderregelungen vorsieht. Der altruistisch handelnde Schenker wird im BGB grundsätzlich privilegiert und seine Haftung abgemildert. In der Klausur sollte man bei Schenkungen daher immer nach Haftungsonderregelungen Ausschau halten.

3. Der Vertrag zwischen E und S bedarf der Schriftform.

Nein!

Wegen § 2385 Abs. 1 BGB bedarf ein auf die Übertragung einer Erbschaft gerichtete Schenkungsvertrag der notariellen Beurkundung nach § 2371 BGB. Die Beurkundung des Schenkungsversprechens allein, wie dies nach § 518 Abs. 1 vorgeschrieben ist, genügt deshalb nicht. Der Vertrag zwischen E und S bedurfte nach § 2371 BGB der notariellen Beurkundung und ist ohne diese nichtig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

simon175

simon175

2.1.2023, 19:50:43

Danke für dieses Kapitel über die Schenkung! Könntet ihr vielleicht noch die Besonderheiten des Trinkgeldes thematisieren? Da gibt es soweit ich weiß auch Überschneidungen zum Arbeitsrecht - ich fänds auf jeden Fall spannend. Es würde das ganze Kapitel komplementieren.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.1.2023, 11:29:17

Lieben Dank für den Hinweis, simon175. Das nehmen wir gerne auf unsere To-Do-Liste auf :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Mi. S.

Mi. S.

17.4.2024, 11:53:53

Vielen Dank für dieses tolle Kapitel! Könntet ihr bei den Gesetzen noch eine Verlinkung hinzufügen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.4.2024, 16:18:54

Hi Mi.S., die Verlinkungen erfolgen bei Bundesgesetzen grundsätzlich automatisch. Sollte das einmal nicht funktionieren, so hilft oftmals ein kurzer Neustart des Falles/der App, damit alles wieder wie gewohnt funktioniert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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