Schenkung einer Erbschaft (§ 2385 Abs. 2 BGB)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E erbt als Alleinerbin des B ein größeres Vermögen. Da die E aber bereits durch ihren Job als Bänkerin vermögend ist, entschließt sie sich dazu, die Erbschaft ihrer Schwester S zu schenken.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Schenkung einer Erbschaft (§ 2385 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Schenkung der E gelten nach § 2385 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Erbkauf entsprechend.

Genau, so ist das!

Auf Verträge, die auf die Veräußerung einer Erbschaft zielen und somit einem Erbkauf ähneln, finden nach § 2385 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Erbkauf entsprechende Anwendung. So soll die Umgehung erbrechtlicher Vorschriften vorgebeugt werden. Die Schenkung der Erbschaft der E zielt auf die Veräußerung der Erbschaft ab, sodass nach § 2385 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Vorschriften über den Erbkauf entsprechend Anwendung finden.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. E haftet S für die Erbschaft nach §§ 2375, 2376 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Für die Schenkung einer Erbschaft enthält § 2385 Abs. 2 Sonderregelungen. Danach haftet der Schenker nicht nach § 2375 Abs. 1 BGB. Außerdem wird der Schenker von der Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht (§ 2376 BGB) freigestellt, sondern haftet nur wenn er einen solchen Mangel arglistig verschwiegen hat. E haftet S für die Erbschaft nicht nach §§ 2375, 2376 BGB, da § 2385 Abs. 2 BGB für Schenkungen der Erbschaft Sonderregelungen vorsieht. Der altruistisch handelnde Schenker wird im BGB grundsätzlich privilegiert und seine Haftung abgemildert. In der Klausur sollte man bei Schenkungen daher immer nach Haftungsonderregelungen Ausschau halten.

3. Der Vertrag zwischen E und S bedarf der Schriftform.

Nein!

Wegen § 2385 Abs. 1 BGB bedarf ein auf die Übertragung einer Erbschaft gerichtete Schenkungsvertrag der notariellen Beurkundung nach § 2371 BGB. Die Beurkundung des Schenkungsversprechens allein, wie dies nach § 518 Abs. 1 vorgeschrieben ist, genügt deshalb nicht. Der Vertrag zwischen E und S bedurfte nach § 2371 BGB der notariellen Beurkundung und ist ohne diese nichtig.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024