Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Schenkung einer Erbschaft (§ 2385 Abs. 2 BGB)
Schenkung einer Erbschaft (§ 2385 Abs. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E erbt als Alleinerbin des B ein größeres Vermögen. Da die E aber bereits durch ihren Job als Bänkerin vermögend ist, entschließt sie sich dazu, die Erbschaft ihrer Schwester S zu schenken.
Diesen Fall lösen 45,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schenkung einer Erbschaft (§ 2385 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Schenkung der E gelten nach § 2385 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Erbkauf entsprechend.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. E haftet S für die Erbschaft nach §§ 2375, 2376 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Vertrag zwischen E und S bedarf der Schriftform.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
simon175
2.1.2023, 19:50:43
Danke für dieses Kapitel über die Schenkung! Könntet ihr vielleicht noch die Besonderheiten des Trinkgeldes thematisieren? Da gibt es soweit ich weiß auch Überschneidungen zum Arbeitsrecht - ich fänds auf jeden Fall spannend. Es würde das ganze Kapitel komplementieren.
Lukas_Mengestu
3.1.2023, 11:29:17
Lieben Dank für den Hinweis, simon175. Das nehmen wir gerne auf unsere To-Do-Liste auf :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Mi. S.
17.4.2024, 11:53:53
Vielen Dank für dieses tolle Kapitel! Könntet ihr bei den Gesetzen noch eine Verlinkung hinzufügen?
Lukas_Mengestu
18.4.2024, 16:18:54
Hi Mi.S., die Verlinkungen erfolgen bei Bundesgesetzen grundsätzlich automatisch. Sollte das einmal nicht funktionieren, so hilft oftmals ein kurzer Neustart des Falles/der App, damit alles wieder wie gewohnt funktioniert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team