Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2018
Vorlauffrist für kostenpflichtiges Abschleppen bei nachträglich angeordnetem Halteverbot
Vorlauffrist für kostenpflichtiges Abschleppen bei nachträglich angeordnetem Halteverbot
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K stellt ihr Auto am 19.08. auf öffentlicher Straße ab und fährt in Urlaub. Am 20.08. vormittags wird dort ein mobiles Halteverbotsschild für den 23./24.08. aufgestellt. Die zuständige Behörde lässt K's Fahrzeug am 23.08. abschleppen und verlangt die Kosten von ihr. Dagegen klagt K.
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Einordnung des Falls
Vorlauffrist für kostenpflichtiges Abschleppen bei nachträglich angeordnetem Halteverbot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids setzt voraus, dass die in Rechnung gestellte Maßnahme rechtmäßig war.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme ist hier ein wirksames Halteverbot. Ist das Halteverbotsschild ein Verwaltungsakt?
Genau, so ist das!
3. Ein Verwaltungsakt setzt zu seiner Wirksamkeit eine Bekanntgabe voraus (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Halteverbotszeichen werden durch öffentliche Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG bekannt gegeben.
Nein, das trifft nicht zu!
4. K konnte das Halteverbotszeichen wegen ihrer Abwesenheit nicht wahrnehmen. Fehlt es gegenüber K somit an einer wirksamen Bekanntgabe?
Nein!
5. Das Halteverbotszeichen wurde erst aufgestellt, nachdem K ihr Pkw abgestellt hat. Ist es damit für Ks Pkw wirkungslos?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Das Halteverbotszeichen wurde damit auch K gegenüber wirksam bekanntgegeben und auch sonst rechtmäßig. Die Abschleppmaßnahme war damit rechtmäßig.
Ja, in der Tat!
7. Die Behörde, die die Abschleppmaßnahme veranlasst, kann auf Sekundärebene dem Fahrzeughalter die angefallenen Kosten per Kostenbescheid in Rechnung stellen.
Ja!
8. Ausnahmsweise ist von einer Inanspruchnahme auf Ebene des Kostenbescheides (Sekundärebene) abzusehen, wenn dies unverhältnismäßig wäre.
Genau, so ist das!
9. Damit die Erhebung der Kosten rechtmäßiger Abschleppmaßnahmen beim Fahrzeugverantwortlichen verhältnismäßig ist, bedarf es einer hinreichenden Vorlaufzeit für die Aufstellung des Halteverbotszeichens.
Ja, in der Tat!
10. Um eine hinreichend flexible Handlungsmöglichkeit der Straßenverkehrsbehörden zu gewährleisten, ist eine Vorlaufzeit von 48 Stunden verhältnismäßig.
Nein!
11. Bei der erforderlichen Vorlaufzeit ist danach zu differenzieren, an welchen Wochentagen die Wirkung des Halteverbotszeichens eintreten soll und ob sie in die Ferienzeit fällt.
Nein, das ist nicht der Fall!
12. Erforderlich ist eine Mindestvorlaufzeit von drei vollen Tagen.
Ja, in der Tat!
13. Die Mindestvorlaufzeit von drei vollen Tagen war gewährleistet. Die Kostentragung durch K ist damit verhältnismäßig. Der Kostenbescheid ist rechtmäßig.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DominickKantor
26.7.2023, 08:24:57
In Hamburg ergibt sich die Voraussetzung für eine Kostenerhebung aus § 12 Abs. 5 S. 1 GebG. Danach können Kosten nur für rechtmäßige Maßnahmn erhoben werden. In euren Bundesländern gibt es bestimmt eine Parallele. Auch für die Verhältnismäßigkeit der Kosten rechtmäßiger Maßnahmen ist in § 14 Abs. 4 HVwVG ein Einfallstor geschaffen worden.
yolojura
17.8.2023, 18:50:32
Danke!
Anne
11.9.2024, 12:11:19
Wäre es nicht besser, wenn man auf drei Ebenen abstellen würde? Das Halteverbotsschild als VA in der Primärebene, die Vollstreckungsmaßnahme in der Sekundärebene und den
Kostenbescheidin der Tertiärebene?