Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Eigene WE - Vertreter mit gebundener Marschroute

Eigene WE - Vertreter mit gebundener Marschroute

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K arbeitet im Bekleidungsgeschäft der B als Kassierer. Hierfür hat B ihn zu Anfang des Arbeitsverhältnisses entsprechend bevollmächtigt. K kassiert die Ware entsprechend den Preisetiketten ab.

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Einordnung des Falls

Eigene WE - Vertreter mit gebundener Marschroute

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Willenserklärungen, die K in Bezug auf die Kaufverträge mit den Kunden abgibt, wirken für und gegen B, wenn K die B wirksam vertreten hat (§ 164 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine wirksame Stellvertretung setzt voraus: (1) die Zulässigkeit der Stellvertretung und (2) die Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters (3) im Namen des Vertretenen (4) innerhalb seiner Vertretungsmacht.Als Einstieg in der Klausur bietet es sich an, festzustellen, dass der Vertretene selbst nicht gehandelt hat. Anschließend prüft man dann, ob das Handeln des Vertreters zurechenbar ist.
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2. Als Kassierer gibt K in Bs Bekleidungsgeschäft eigene Willenserklärungen in Bezug auf die Kaufverträge ab.

Ja!

Zu (2): Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben und nicht nur diejenige seines Geschäftsherrn überbringen. Ob eine Person als Vertreter oder als Bote agiert, beurteilt sich aus Sicht eines objektiven Empfängers. Hat die Person hiernach ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit und Handlungsspielraum, so ist sie Vertreter. Obwohl Verkäufer beim Verkauf weder über den Vertragspartner noch über den Preis entscheiden und somit kaum Entschließungsfreiheit haben, gelten sie als sog. Vertreter mit gebundener Marschroute. Dies ergibt sich daraus, dass der Verkäufer zwar wenig Entschließungsfreiheit, sein Geschäftsherr dagegen aber gar keine Möglichkeit der Willensbildung bei jedem einzelnen Vertragsschluss mehr hat.
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