Eigene WE - Vertreter mit gebundener Marschroute
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K arbeitet im Bekleidungsgeschäft der B als Kassierer. Hierfür hat B ihn zu Anfang des Arbeitsverhältnisses entsprechend bevollmächtigt. K kassiert die Ware entsprechend den Preisetiketten ab.
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Einordnung des Falls
Eigene WE - Vertreter mit gebundener Marschroute
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Willenserklärungen, die K in Bezug auf die Kaufverträge mit den Kunden abgibt, wirken für und gegen B, wenn K die B wirksam vertreten hat (§ 164 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als Kassierer gibt K in Bs Bekleidungsgeschäft eigene Willenserklärungen in Bezug auf die Kaufverträge ab.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
erikxxx
4.1.2024, 17:49:13
Wie ist das Verhältnis von dem
Vertreter mit gebundener Marschroutezu § 56 HBG, in welchem der Angestellte im Laden als ermächtigt gilt. Gilt bei einem Kaufhausangestellten §
56 HGBoder ist das ein Fall des Vertreters mit gebundenen
Marschroute? Stehen diese Vorschriften in einem Konkurrenzverhältnis zueinander?
Bubbles
4.1.2024, 18:01:58
Das Problem des Vertreters mit gebundener
Marschrouteprüfst du innerhalb des Prüfungspunkts „Eigene Willenserklärung“, da bei den gebundenen Vertretern mangels weitgehender eigener Entschließungsfreiheit eine Abgrenzung zum Boten erforderlich ist. Den §
56 HGBprüfst du dann innerhalb des Prüfungspunkts „mit Vertretungsmacht“. Ich würde daher sagen, dass sich insofern keine konkurrenzrechtlichen Probleme ergeben, sondern beides kumulativ eine wirksame Stellvertretung begründen kann.