Sonstige Personen

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um sich etwas hinzuzuverdienen, lässt F den Student S als Mitbewohner in ein freies Zimmer in der von ihr allein angemieteten Wohnung einziehen. F und S leben in einer „Zweck-WG“, haben also nicht wirklich viel miteinander zu tun. F stirbt.

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Einordnung des Falls

Sonstige Personen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S ist eine eintrittsberechtigte „sonstige Person“ im Sinne des § 563 Abs. 2 S. 3 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 563 Abs. 2 S. 3 BGB können auch Personen, die weder Ehe- oder Lebenspartner sind noch zur Familie des Verstorbenen gehören, eintrittsberechtigt sein. Dies gilt jedoch nur, sofern sie mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führten. Eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft scheidet aus. Wohngemeinschaften sind regelmäßig nur auf Zeit (etwa bei Studenten, Auszubildenden) angelegte Zweckgemeinschaften (insbesondere Kostenteilung) und damit grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt iSd § 563 Abs. 2 S. 3 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LR

LR

28.3.2023, 15:29:35

Gilt das Gleiche auch, wenn die WG keine Zweck-WG ist?

LAWFU

lawfulthings

12.4.2024, 14:46:03

Ich würde behaupten, dann ist es keine reine WG mehr, da die Mitbewohner dann im Normalfall den Haushalt gemeinsam führen. Deshalb würde ich sagen, dasselbe würde für eine normale WG nicht gelten :)

AME

Amelie7

6.11.2024, 12:27:58

Es scheint hier allerdings auch auf die Dauer anzukommen, bei Studenten WGs scheint das also ebenfalls auszuscheiden, oder?


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