Sonstige Personen
13. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (4.013 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Um sich etwas hinzuzuverdienen, lässt F den Student S als Mitbewohner in ein freies Zimmer in der von ihr allein angemieteten Wohnung einziehen. F und S leben in einer „Zweck-WG“, haben also nicht wirklich viel miteinander zu tun. F stirbt.
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Einordnung des Falls
Sonstige Personen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S ist eine eintrittsberechtigte „sonstige Person“ im Sinne des § 563 Abs. 2 S. 3 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LR
28.3.2023, 15:29:35
Gilt das Gleiche auch, wenn die WG keine Zweck-WG ist?
lawfulthings
12.4.2024, 14:46:03
Ich würde behaupten, dann ist es keine reine WG mehr, da die Mitbewohner dann im Normalfall den Haushalt gemeinsam führen. Deshalb würde ich sagen, dasselbe würde für eine normale WG nicht gelten :)
Amelie7
6.11.2024, 12:27:58
Es scheint hier allerdings auch auf die Dauer anzukommen, bei Studenten WGs scheint das also ebenfalls auszuscheiden, oder?

FalkTG
15.1.2025, 13:51:46
Ich bin mir hinsichtlich des Telos der Norm nicht sicher: Warum soll ein WG Partner den ich nicht so gut kenne weniger schützenswürdig sein? Ich meine ihm droht ja sonst die obdachlosigkeit.
judith
15.1.2025, 20:52:12
Er wäre doch schutzwürdig, wenn sie die Wohnung gemeinsam angemietet hätten bzw. er sich als Wohnberechtigter beim Vermieter vormerken lässt.