Sonstige Personen

21. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um sich etwas hinzuzuverdienen, lässt F den Student S als Mitbewohner in ein freies Zimmer in der von ihr allein angemieteten Wohnung einziehen. F und S leben in einer „Zweck-WG“, haben also nicht wirklich viel miteinander zu tun. F stirbt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Sonstige Personen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S ist eine eintrittsberechtigte „sonstige Person“ im Sinne des § 563 Abs. 2 S. 3 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 563 Abs. 2 S. 3 BGB können auch Personen, die weder Ehe- oder Lebenspartner sind noch zur Familie des Verstorbenen gehören, eintrittsberechtigt sein. Dies gilt jedoch nur, sofern sie mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führten. Eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft scheidet aus. Wohngemeinschaften sind regelmäßig nur auf Zeit (etwa bei Studenten, Auszubildenden) angelegte Zweckgemeinschaften (insbesondere Kostenteilung) und damit grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt iSd § 563 Abs. 2 S. 3 BGB.
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