+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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F und ihre nichtehelichen Kinder lebten jahrelang in einer kleinen Wohnung. Jetzt ziehen alle zusammen in eine neue Wohnung. In dem Mietvertrag, der über fünf Jahre geschlossen ist, steht F alleinige Mieterin. Drei Tage nach Einzug stirbt F.

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Einordnung des Falls

Kinder

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Fs Kinder gehören zum eintrittsberechtigten privilegierten Personenkreis, obwohl sie aus einer nichtehelichen Verbindung stammen. (§ 563 Abs. 2 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eintrittsberechtigt sind unmittelbare – auch nichteheliche – Kinder sowie angenommene Kinder (§§ 1741ff. BGB, 1767ff. BGB) des Mieters. Pflegekinder fallen nicht unter § 563 Abs. 1 S. 1 BGB, können aber unter § 563 Abs. 2 S. 3 BGB fallen. Bei Eintritt des Ehegatten oder Lebenspartners treten Kinder jedoch nicht ein. Bei Kindern kommt es nicht auf das Führen eines gemeinsamen Haushalts an (vgl. § 563 Abs. 2 S. 1 BGB: „Leben …“).
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2. Da F und ihre Kinder erst drei Tage in der neuen Wohnung wohnten, leben sie noch nicht in einem gemeinsamen Haushalt.

Nein!

Ein gemeinsamer Haushalt liegt vor, wenn der Wohnraum nach dem Willen des Mieters Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Zusammenwohnenden in rein tatsächlicher Hinsicht ist. Da allein der Wille des Mieters maßgeblich ist, spielt es keine Rolle, dass F schon drei Tage nach dem Einzug gestorben ist. Ein gemeinsamer Haushalt kann schon ab dem ersten Tag geführt werden, bzw. in einem solchen gelebt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

23.1.2022, 17:57:03

Gilt das unabhängig vom Alter der Kinder? Wobei ich jetzt nicht wüsste, was rechtlich nachteiliger wäre 🤔 die Pflichten aus einem Mietvertrag sind nicht ohne. Aber Obdachlosigkeit widerspricht dem Schutz Minderjähriger auch.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.1.2022, 10:16:54

Hallo Isabell, das gilt in der Tat altersunabhängig. Der Schutz des Minderjährigen wird aber über § 563 Abs. 3 BGB und das darin geregelte Ablehnungsrecht gewahrt. Dabei kommt es für die Frist der Ablehnung auf den gesetzlichen Vertreter an. Gibt es einen solchen nicht, so gilt § 210 BGB (§ 563 Abs. 3 S. 2 BGB). Die Frist beginnt also erst mit Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit bzw. mit Einsetzung eines gesetzlichen Vertreters zu laufen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

24.1.2022, 10:35:06

Spannend. Danke dir für die Erklärung.

ri

ri

8.2.2022, 17:44:25

Ein gemeinsamer Haushalt ist ein einziges geWiMMeL = nach WILLEN des MIETERS MITTELPUNKT der LEBENSBEZIEHUNGEN

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.2.2022, 12:18:31

Sehr kreativ :D

Larzed

Larzed

9.10.2022, 16:13:28

Könnte man es dann auf die Spitze treiben und den Übergang auch zu dem Zeitpunkt annehmen, wenn die Mieterin grade die Schlüssel erhält und zum (fast) selben Zeitpunkt einen Herzstillstand erleidet?

VALA

Vanilla Latte

2.10.2023, 11:00:40

Würde ich persönlich auch annehmen, wenn man wirklich nur auf den Willen des Mieters, also der F abstellt

EVA

evanici

3.9.2023, 18:55:28

Ich glaube § 563 I 1 heißt wohl § 563 II 1 in den Erläuterungen zur Frage mit den Pflegekindern, oder?

Burumar🐸

Burumar🐸

19.6.2024, 13:40:41

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