Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Generalklausel
Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Beamter B findet, dass das "unsittliche" Anbieten sexueller Dienste in einem modernen Rechtsstaat nicht gebilligt werden dürfe. Er will daher - gestützt auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung - allen Prostituierten ihre weitere Tätigkeit verbieten.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als zuständiger Beamter darf B seine eigenen Moral- und Sozialvorstellungen als Grundlage zur Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Ordnung heranziehen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wesentliche grundrechtsrelevante Entscheidungen sind grundsätzlich vom Gesetzgeber durch Rechtsnormen zu treffen.
Genau, so ist das!
3. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ableitbare Bestimmtheitsgebot verlangt eine hinreichende Bestimmtheit von Rechtsnormen. Der Begriff der öffentlichen Ordnung genügt diesem.
Ja, in der Tat!
4. Das Anbieten sexueller Dienste verstößt gegen die öffentliche Ordnung.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Benji
27.4.2022, 11:30:35
Handelt es sich bei der Entscheidung nicht um den Brokdorf-Beschluss des BVerfG? 😄
Lukas_Mengestu
28.4.2022, 00:29:16
Hi BenBo, in der Tat wurde hier auf den Brokdorf-Beschluss verwiesen. Der Verweis bezieht sich dabei allerdings lediglich auf die Definition von öffentlicher Sicherheit und öffentlicher Ordnung. Um MIssverständnisse zu vermeiden, haben wir den Verweis insoweit in die Fundstellen verschoben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team