Vorrangiges Sekundärrecht
4. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (8.515 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Automobil-Händler in Köln und importiert Fahrzeuge aus Frankreich. Deutsche Behörden untersagen G die Einfuhr, weil die Fahrzeuge erforderliche Umweltstandards nicht einhalten. Das Einfuhrverbot bei mangelnden Umweltstandards beruht auf einer voll harmonisierenden Verordnung.
Diesen Fall lösen 78,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vorrangiges Sekundärrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche und räumliche Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit ist eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Warenverkehrsfreiheit ist auch dann anwendbar, wenn der Sachverhalt durch Sekundärrecht voll harmonisierend geregelt wird.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Whale
6.6.2024, 09:06:33
Kann eine Verordnung auch nicht vollharmonisierend wirken, also nicht abschließend sein? Ich dachte Verordnungen wirken unmittelbar in den Mitgliedstaaten und damit kann an ihnen nichts durch die Mitgliedstaaten verändert werden, oder?

Whale
28.6.2024, 11:56:15
Ich habe die Antwort selbst ausfindig machen können: Im Allgemeinen sind Verordnungen als Instrument der Vollharmonisierung konzipiert, um einheitliche Rechtsvorschriften in der gesamten EU zu gewährleisten. Es gibt jedoch Fälle, in denen Verordnungen spezifische Regelungen treffen und gleichzeitig nationale Regelungen in nicht betroffenen Bereichen zulassen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Verordnung als "nicht vollharmonisierend" im traditionellen Sinne betrachtet wird. Diese Fälle finden sich zum einen wieder in Mindeststandards, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, strengere Vorschriften zu erlassen, solange diese nicht im Widerspruch zur Verordnung stehen und zum anderen in Verordnungen, die bewusst bestimmte Bereiche ausklammern, die weiterhin national geregelt werden können.

Whale
7.6.2024, 13:14:23
Dem Wortlaut des Art. 114
AEUVkann ich nicht entnehmen, warum nun genau
Sekundärrecht vor Primärrecht gilt. Ist das auf den Grundsatz lex specialis derogat legi generali zurückzuführen?

Steinfan
12.9.2024, 22:19:33
Würde mich auch interessieren. LG
david1234
18.11.2024, 23:02:46
Jemand eine Idee?
WayanMajere
29.1.2025, 00:57:33
Dini2010
6.3.2025, 16:15:48
Art. 114 ist mE nur die Ermächtigung für die Rechtsangleichung, sprich Harmonisierung. Ich habe mal gelernt, dass das vollharmonisierende
Sekundärrecht lex specialis zu den Grundfreiheiten darstellt. Begründet wurde das damit, dass die Harmonisierung auch eine gewisse Schutzwirkung für den nationalen Gesetzgeber entfaltet, indem er nicht weiter gehen müsse mit der Rechtsangleichung, als die Harmonisierungs-VO/-RL vorgibt. Würde man hier nun eine Berufung auf die Grundfreiheiten zulassen, würde diese Schutzwirkung umgangen und über diesen Weg könnte dann ggf. über den Rechtsweg eine noch weitergehende "Angleichung" erreicht werden. Dieser Ausschluss der Grundfreiheiten durch harmonisierendes
Sekundärrecht gilt ja aber ohnehin nur, wenn es sich um eine abschließende Harmonisierung handelt, was wiederum oft der Wertung des EuGH obliegt, der da doch recht grundfreiheitsfreundlich scheint